Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.vnd gethan / verfahren / darzu der subscribens nach erheischender notturfft den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta als dann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jhnen vermüge jhres nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eydts / vnnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landeßfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder dergleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuclagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnterthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnd in verweigerunge dessen die Iustitia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnd des Käyserlichen Camergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr daraus / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge briefflicher vrkunde / vnd des augenscheins verordenet / vnnd dann die verschickunge der Acten, wenn nicht super competentia vnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitive, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zu sprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten products judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordenten Beysitzern vnd gethan / verfahren / darzu der subscribens nach erheischender notturfft den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta als dann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jhnen vermüge jhres nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eydts / vnnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landeßfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder dergleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuclagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnterthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnd in verweigerunge dessen die Iustitia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnd des Käyserlichen Camergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werdẽ / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr daraus / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge briefflicher vrkunde / vnd des augenscheins verordenet / vnnd dann die verschickunge der Acten, wenn nicht super competentia vnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zu sprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten products judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordenten Beysitzern <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0015"/> vnd gethan / verfahren / darzu der subscribens nach erheischender notturfft den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta als dann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jhnen vermüge jhres nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eydts / vnnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landeßfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder dergleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuclagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnterthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnd in verweigerunge dessen die Iustitia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnd des Käyserlichen Camergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werdẽ / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr daraus / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge briefflicher vrkunde / vnd des augenscheins verordenet / vnnd dann die verschickunge der Acten, wenn nicht super competentia vnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zu sprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten products judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordenten Beysitzern </p> </div> </body> </text> </TEI> [0015]
vnd gethan / verfahren / darzu der subscribens nach erheischender notturfft den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta als dann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jhnen vermüge jhres nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eydts / vnnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landeßfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder dergleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuclagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnterthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnd in verweigerunge dessen die Iustitia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnd des Käyserlichen Camergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werdẽ / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr daraus / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge briefflicher vrkunde / vnd des augenscheins verordenet / vnnd dann die verschickunge der Acten, wenn nicht super competentia vnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zu sprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten products judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordenten Beysitzern
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/15>, abgerufen am 16.02.2025. |