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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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vnd gethan / verfahren / darzu der subscribens nach erheischender notturfft den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta als dann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jhnen vermüge jhres nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eydts / vnnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landeßfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder dergleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuclagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnterthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnd in verweigerunge dessen die Iustitia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnd des Käyserlichen Camergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr daraus / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge briefflicher vrkunde / vnd des augenscheins verordenet / vnnd dann die verschickunge der Acten, wenn nicht super competentia vnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitive, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zu sprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten products judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordenten Beysitzern

vnd gethan / verfahren / darzu der subscribens nach erheischender notturfft den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta als dann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jhnen vermüge jhres nach inhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eydts / vnnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landeßfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder dergleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuclagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnterthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnd in verweigerunge dessen die Iustitia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnd des Käyserlichen Camergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werdẽ / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr daraus / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge briefflicher vrkunde / vnd des augenscheins verordenet / vnnd dann die verschickunge der Acten, wenn nicht super competentia vnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zu sprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten products judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordenten Beysitzern

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/15>, abgerufen am 26.04.2024.