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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Camergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wieder a praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zu verhütunge grosser vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / darein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vnterthenigs getrewes gutachten vernommen vnd als dann publicirt, auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil weilandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / jehrlichs einmahl lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kund gemacht wird / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewalt / vnd vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweene / oder mehr aus Richtern vnd Beisitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantzt Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam iurisdicti-

vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Camergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wieder â praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zu verhütunge grosser vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / darein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vnterthenigs getrewes gutachten vernommen vnd als dann publicirt, auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil weilandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / jehrlichs einmahl lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kund gemacht wird / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewalt / vnd vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweene / oder mehr aus Richtern vnd Beisitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantzt Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam iurisdicti-

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                     vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt
                     sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht
                     vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine
                     jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den
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                     Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den
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                     auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil
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                     zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder
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                     an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den
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[0016] vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Camergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wieder â praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zu verhütunge grosser vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / darein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vnterthenigs getrewes gutachten vernommen vnd als dann publicirt, auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil weilandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / jehrlichs einmahl lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kund gemacht wird / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewalt / vnd vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweene / oder mehr aus Richtern vnd Beisitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantzt Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam iurisdicti-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/16>, abgerufen am 25.04.2024.