Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Camergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wieder a praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zu verhütunge grosser vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / darein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vnterthenigs getrewes gutachten vernommen vnd als dann publicirt, auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil weilandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / jehrlichs einmahl lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kund gemacht wird / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewalt / vnd vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweene / oder mehr aus Richtern vnd Beisitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantzt Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam iurisdicti- vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Camergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wieder â praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zu verhütunge grosser vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / darein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vnterthenigs getrewes gutachten vernommen vnd als dann publicirt, auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil weilandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / jehrlichs einmahl lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kund gemacht wird / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewalt / vnd vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweene / oder mehr aus Richtern vnd Beisitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantzt Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam iurisdicti- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0016"/> vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Camergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wieder â praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zu verhütunge grosser vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / darein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vnterthenigs getrewes gutachten vernommen vnd als dann publicirt, auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil weilandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / jehrlichs einmahl lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kund gemacht wird / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewalt / vnd vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweene / oder mehr aus Richtern vnd Beisitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantzt Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam iurisdicti- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0016]
vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsamb qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht vollig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro jehrlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Camergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wieder â praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zu verhütunge grosser vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Käyser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / darein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vnterthenigs getrewes gutachten vernommen vnd als dann publicirt, auch darüber steiff vnd vehste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil weilandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / jehrlichs einmahl lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kund gemacht wird / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewalt / vnd vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweene / oder mehr aus Richtern vnd Beisitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantzt Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam iurisdicti-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/16>, abgerufen am 16.02.2025. |