Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus / deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als hette ers selber gemacht tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus / deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als hette ers selber gemacht <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0014"/> tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus / deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als hette ers selber gemacht </p> </div> </body> </text> </TEI> [0014]
tern mit einverleibt / vnd dieselben darumb vnd das ein jeder exemplaria vberkommen könne / auffs newe gedruckt / hinführo aber / was Hoffrichter vnd Assessores, wie auch die geschworne Advocaten vnd Procuratores, oder die Landstende wegen des Hoffgerichts in vnterthenigkeit zuerinnern vnd zu bitten haben / jedes Jahrs zwischen dem heiligen Christtage vnd trium Regum, in die Fürstliche Rathstuben zu Wulffenbüttel schrifftlich vbergeben / vnd vff das dar negst folgende ordinari Hoffgerichte nicht allein von den Assessorn, so referirn, sondern auch vom Hoffrichter / Vice Hoffrichter / vnd andern aus der Landschafft verordenten Beysitzern / Deßgleichen in beysein vnd mit zu thun etzlicher ander vom gnedigen Landeßfürsten deputirten Fürstlichen Rähten mit fleiß berahten / folgents auch S. F. G. vorgetragen / vnd darauff mit derselben austrücklichen beliebunge die gemeine bescheide in S. F. G. Nahmen publicirt, es aber / so viel die subscriptionem Advoeatorum angehet / bey der Hoffgerichts Ordenunge gelassen / vnd damit die Advocaten sich dem Fürstlichen Hoffgerichte eydtlich verwandt zu machen desto weniger bedencken haben / dem Advocaten Eyde diese clausula (wofern die Partheyen mit den Advocaten jhres lohns halben nach billigen dingen sich nicht eines andern insonderheit verglichen haben) hin zugesetzet / gleichwol aber dadurch der verlierende theil / welcher ad refusionem expensarum condemnirt, nicht höher / als was nach befindung der vbergebenen producten die moderatio vnd erkandtnus des Richters mit sich bringen wirdet / belästigt / Sonsten auch vber die Fürstliche Braunschweigische Hoffgerichts Ordnunge tit. 7. so wol in § 1. mit beeydigunge der Advocaten, als in § 2. mit annhemunge der handgelübnus / deßgleichen in § 3. mit der Revision, Approbation, vnnd Subscription steiff vnd veste nicht allein gehalten / vnd in verbleibunge solcher subscription die verordente straffe genommen / sondern auch wider den geschwornen Advocaten, welcher also vermüge der Verordnunge frembde producta vnterschrieben / wenn sich schmehen / calumnijren, tergiversiren, praevariciren, holhyperey / verachtung des Gerichts / oder ander vngebüer darin befindet / durchaus vnd ohne vnterscheidt mit hindansetzunge aller vnd jeder Protestation, nicht anders / als hette ers selber gemacht
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/14>, abgerufen am 27.07.2024. |