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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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deren Assessorn, so deßwegen / das sie dauon nichts zu geniessen / ausser allem verdacht sein / judicium vnd gutachten vernommen / Dannoch der sportul oder anderer in der Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgerichts Ordenunge specificirter gebüer halber der Proces nicht gehemmet / sondern wider die seumigen allein verfahren / vnd wenn jhr Procurator auff des Hoffgerichts Fiscalis jhnen zugestelte richtige designation innerhalb zweyen negstfolgenden Hoffgerichten keinen willen machet / jhnen sub poena dupli ad proximam solutionem zu thuen / oder in verbleibunge dessen der hülffe gewertig zusein / vfferlegt / doch verlegtes Vrtheilgeldt vor eröffnunge deroselben neben dem Botenlohn / wie auch / ehe die attestationes herausser gegeben werden / Die gebüer vor Zeugen verhör / deßgleichen Copeygelt jederzeit also fort richtig gemacht / vnd / wenn das geschehen / alsdann damit niemandts vffgehalten / noch mit dem schreibgelt sonderbar vortheil gesucht / sondern zu befürderunge der Partheyen / was abzuschreiben / zu mundiren oder zu ingrossirn, nicht nach gunst oder eigen nutz / sondern ins gemein vnter die Cantzeleyschreiber / Copijsten / Pedellen / vnd Jungen / so correct vnd tauglich schreiben / wie vor diesem geschehen / ausgetheilet / vnd jedem / so schreibet / wenn vff jeder seiten des Blats 24. versiculi zu befinden / die darauff verordente gebür gefolget / Dann weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem procuratori vom andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero geschehen / allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit gesucht würde / dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnnd bescheinet werden / mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom Hoffrichter vnnd Assessorn angesetzt / vnd das vollige bescheidtgelt von dem Vervrsacher oder seumigen theile gantz vnd allein eingefürdert / vber das auch etzliche notwendige vnd nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr dienstliche erekerunge (danon jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden abschrifft zustellen lassen wil) zu befürderung des Processus vnd abwendung aller vnnötigen disputation der Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen or-

deren Assessorn, so deßwegen / das sie dauon nichts zu geniessen / ausser allem verdacht sein / judicium vnd gutachten vernommen / Dannoch der sportul oder anderer in der Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgerichts Ordenunge specificirter gebüer halber der Proces nicht gehemmet / sondern wider die seumigen allein verfahren / vnd wenn jhr Procurator auff des Hoffgerichts Fiscalis jhnen zugestelte richtige designation innerhalb zweyen negstfolgenden Hoffgerichten keinen willen machet / jhnen sub poena dupli ad proximam solutionem zu thuen / oder in verbleibunge dessen der hülffe gewertig zusein / vfferlegt / doch verlegtes Vrtheilgeldt vor eröffnunge deroselben neben dem Botenlohn / wie auch / ehe die attestationes herausser gegeben werden / Die gebüer vor Zeugen verhör / deßgleichen Copeygelt jederzeit also fort richtig gemacht / vnd / wenn das geschehen / alsdann damit niemandts vffgehalten / noch mit dem schreibgelt sonderbar vortheil gesucht / sondern zu befürderunge der Partheyen / was abzuschreiben / zu mundiren oder zu ingrossirn, nicht nach gunst oder eigen nutz / sondern ins gemein vnter die Cantzeleyschreiber / Copijsten / Pedellen / vnd Jungen / so correct vnd tauglich schreiben / wie vor diesem geschehen / ausgetheilet / vnd jedem / so schreibet / wenn vff jeder seiten des Blats 24. versiculi zu befinden / die darauff verordente gebür gefolget / Dañ weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem procuratori vom andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero geschehen / allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit gesucht würde / dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnnd bescheinet werden / mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom Hoffrichter vnnd Assessorn angesetzt / vnd das vollige bescheidtgelt von dem Vervrsacher oder seumigen theile gantz vnd allein eingefürdert / vber das auch etzliche notwendige vnd nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr dienstliche erekerunge (danon jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden abschrifft zustellen lassen wil) zu befürderung des Processus vnd abwendung aller vnnötigen disputation der Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen or-

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                     oder eigen nutz / sondern ins gemein vnter die Cantzeleyschreiber / Copijsten /
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                     also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom
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[0013] deren Assessorn, so deßwegen / das sie dauon nichts zu geniessen / ausser allem verdacht sein / judicium vnd gutachten vernommen / Dannoch der sportul oder anderer in der Fürstlichen Braunschweigischen Hoffgerichts Ordenunge specificirter gebüer halber der Proces nicht gehemmet / sondern wider die seumigen allein verfahren / vnd wenn jhr Procurator auff des Hoffgerichts Fiscalis jhnen zugestelte richtige designation innerhalb zweyen negstfolgenden Hoffgerichten keinen willen machet / jhnen sub poena dupli ad proximam solutionem zu thuen / oder in verbleibunge dessen der hülffe gewertig zusein / vfferlegt / doch verlegtes Vrtheilgeldt vor eröffnunge deroselben neben dem Botenlohn / wie auch / ehe die attestationes herausser gegeben werden / Die gebüer vor Zeugen verhör / deßgleichen Copeygelt jederzeit also fort richtig gemacht / vnd / wenn das geschehen / alsdann damit niemandts vffgehalten / noch mit dem schreibgelt sonderbar vortheil gesucht / sondern zu befürderunge der Partheyen / was abzuschreiben / zu mundiren oder zu ingrossirn, nicht nach gunst oder eigen nutz / sondern ins gemein vnter die Cantzeleyschreiber / Copijsten / Pedellen / vnd Jungen / so correct vnd tauglich schreiben / wie vor diesem geschehen / ausgetheilet / vnd jedem / so schreibet / wenn vff jeder seiten des Blats 24. versiculi zu befinden / die darauff verordente gebür gefolget / Dañ weiter in punctis dilatoriarum ac responsionum einem procuratori vom andern nur bey vbergebung seiner notturfft / sonsten aber wie bißhero geschehen / allein noch eine dilation eingereumbt / vnd / da weitere zeit gesucht würde / dieselben / wann erhebliche verhinderungen angezogen vnnd bescheinet werden / mehr nicht / als ein mahl / es sey dann darumb beweißlich also geschaffen / das es den Partheyen zuendern vnmüglich gewesen / vom Hoffrichter vnnd Assessorn angesetzt / vnd das vollige bescheidtgelt von dem Vervrsacher oder seumigen theile gantz vnd allein eingefürdert / vber das auch etzliche notwendige vnd nützliche gemeine bescheide / wie auch andere mehr dienstliche erekerunge (danon jedoch allerseits zuuor mehr hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. S. F. G. getrewen vnnd gehorsamen Landstenden abschrifft zustellen lassen wil) zu befürderung des Processus vnd abwendung aller vnnötigen disputation der Hoffgerichts Ordnunge an gehörigen or-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/13>, abgerufen am 24.04.2024.