Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.bescheid vff getrungen / sondern in diesem fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen Rathstuben oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die Advocaten vnd Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch ins weite zuführen / wann ehrbare zimliche vnnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnnd vom gegentheil nicht gestandene formliche narration vnd petition alsofort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zu verhütunge grosser vnkosten vnd anderer weitleufftigkeiten vielmehr dar zu ermahnet. Fürter die Sportulae, biß hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. mit S. F. G. löblichen Landschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya / Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordenunge / jedoch die helffte bey oder bald nach der Kriegsbevestigunge / die ander helffte aber / wenn in der Heuptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselben vorbeschlossen angenommen / vnd von den Assessorn darein selbst gesprochen / oder die verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenommen worden / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern / wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgelt nach gelegenheit der arbeit angeschlagen / auch in iniuriensachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wollen / biß per sententiam diffinitivan ein hohers aestimirt wird / mehr nicht / als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von den attentaten klagen / welche der albereit eingefürten Heuptsache anhengig / an sportulgelt nichts genomen / der anschlag nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht / vnd dann in den sachen / so etzliche tausent betreffen / nach zimlichen billigen dingen obgesetzte sportulae moderirt vnd darüber des Herrn Hoffrichters / Vice Hoffrichters / vnd bescheid vff getrungen / sondern in diesem fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen Rathstuben oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die Advocaten vnd Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch ins weite zuführen / wann ehrbare zimliche vnnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnnd vom gegentheil nicht gestandene formliche narration vnd petition alsofort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zu verhütunge grosser vnkosten vnd anderer weitleufftigkeiten vielmehr dar zu ermahnet. Fürter die Sportulae, biß hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. mit S. F. G. löblichen Landschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya / Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordenunge / jedoch die helffte bey oder bald nach der Kriegsbevestigunge / die ander helffte aber / weñ in der Heuptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselbẽ vorbeschlossen angenom̃en / vñ von den Assessorn darein selbst gesprochen / oder die verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenom̃en wordẽ / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern / wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgelt nach gelegenheit der arbeit angeschlagen / auch in iniuriensachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wollẽ / biß per sententiam diffinitivã ein hohers aestimirt wird / mehr nicht / als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von den attentaten klagen / welche der albereit eingefürtẽ Heuptsache anhengig / an sportulgelt nichts genomen / der anschlag nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht / vnd dañ in den sachen / so etzliche tausent betreffen / nach zimlichẽ billigẽ dingen obgesetzte sportulae moderirt vnd darüber des Herrn Hoffrichters / Vice Hoffrichters / vnd <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0012"/> bescheid vff getrungen / sondern in diesem fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen Rathstuben oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die Advocaten vnd Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch ins weite zuführen / wann ehrbare zimliche vnnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnnd vom gegentheil nicht gestandene formliche narration vnd petition alsofort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zu verhütunge grosser vnkosten vnd anderer weitleufftigkeiten vielmehr dar zu ermahnet.</p> <p>Fürter die Sportulae, biß hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. mit S. F. G. löblichen Landschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya / Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordenunge / jedoch die helffte bey oder bald nach der Kriegsbevestigunge / die ander helffte aber / weñ in der Heuptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselbẽ vorbeschlossen angenom̃en / vñ von den Assessorn darein selbst gesprochen / oder die verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenom̃en wordẽ / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern / wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgelt nach gelegenheit der arbeit angeschlagen / auch in iniuriensachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wollẽ / biß per sententiam diffinitivã ein hohers aestimirt wird / mehr nicht / als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von den attentaten klagen / welche der albereit eingefürtẽ Heuptsache anhengig / an sportulgelt nichts genomen / der anschlag nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht / vnd dañ in den sachen / so etzliche tausent betreffen / nach zimlichẽ billigẽ dingen obgesetzte sportulae moderirt vnd darüber des Herrn Hoffrichters / Vice Hoffrichters / vnd </p> </div> </body> </text> </TEI> [0012]
bescheid vff getrungen / sondern in diesem fall Cleger zu ordentlichem Rechten daselbst auff der Fürstlichen Rathstuben oder am Fürstlichen Hoffgerichte verstattet / auch durch die Advocaten vnd Procuratorn jhres eigen nutzes halber / oder die Sache dadurch ins weite zuführen / wann ehrbare zimliche vnnd nicht vnebene mittel wolmeintlich fürgeschlagen werden / von der güte / oder auff fürbrachte vnnd vom gegentheil nicht gestandene formliche narration vnd petition alsofort mit beweiß vnnd kegenbeweiß / dessen allein / was nötig / zu der Heuptsachen zuschreiten / vnd dieselben durch schleunigen Proceß zuerortern / nicht abgehalten / sondern zu verhütunge grosser vnkosten vnd anderer weitleufftigkeiten vielmehr dar zu ermahnet.
Fürter die Sportulae, biß hochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. mit S. F. G. löblichen Landschafften Wulffenbüttelschen / Calenbergischen / vnd Grubenhägischen theils / auch der drey vnterschiedlichen Graffschafften / Hoya / Honstein vnd Reinstein des Hoffgerichts vnterhaltung halben sich eines andern verglichen / nach inhalt der Hoffgerichts Ordenunge / jedoch die helffte bey oder bald nach der Kriegsbevestigunge / die ander helffte aber / weñ in der Heuptsache von den Parteyen beschlossen / oder dieselbẽ vorbeschlossen angenom̃en / vñ von den Assessorn darein selbst gesprochen / oder die verschickunge vff eines oder beyder theile suchen fürgenom̃en wordẽ / vnweigerlich erlegt / Darüber aber niemandts noch in causis mandatorum jemands damit beschweret / sondern / wenn in solchen mandat sachen / darein ohne das die Proces thewrer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol nicht leichtlich zuerstatten / einfallen würde / das Vrtheilgelt nach gelegenheit der arbeit angeschlagen / auch in iniuriensachen / sie sein angestellet / so hoch oder sonsten wie sie wollẽ / biß per sententiam diffinitivã ein hohers aestimirt wird / mehr nicht / als in der Ordnunge außdrücklich gesetzt / darzu von den attentaten klagen / welche der albereit eingefürtẽ Heuptsache anhengig / an sportulgelt nichts genomen / der anschlag nicht nach des Clegers affection, sondern secundum verum rei litigiosae valorem gemacht / vnd dañ in den sachen / so etzliche tausent betreffen / nach zimlichẽ billigẽ dingen obgesetzte sportulae moderirt vnd darüber des Herrn Hoffrichters / Vice Hoffrichters / vnd
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/12>, abgerufen am 27.07.2024. |