Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.wenn nicht super competentia vnnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitive, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zusprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten productis judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr Acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordenten Beysitzern vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsam qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht völlig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro Jährlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichten verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Cammergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wider a praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zuuerhütunge grosser Vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Kayser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / dar- wenn nicht super competentia vnnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zusprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten productis judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr Acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordentẽ Beysitzern vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsam qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht völlig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro Jährlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichtẽ verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Cam̃ergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wider à praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zuuerhütunge grosser Vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Kayser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / dar- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0020"/> wenn nicht super competentia vnnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zusprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten productis judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr Acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordentẽ Beysitzern vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsam qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht völlig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro Jährlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichtẽ verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Cam̃ergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wider à praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zuuerhütunge grosser Vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Kayser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / dar- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0020]
wenn nicht super competentia vnnd also de ipsius judicij jurisdictione, sondern diffinitivè, oder in den Puncten / so vim definitivae sententiae haben / zusprechen ist / vff des einen oder beyder theile / bey vberreichunge des letzten productis judicialiter vorhergehendes mündlichs suchen / deßgleichen Copia des nebenschreibens / oder da zugleich mehr Acten verschickt worden / desselben extract, jedoch ohne benennunge des orts / dahin dieselben acten zuvbersenden / keines weges verweigert / vber das auch den aus der Landschafft verordentẽ Beysitzern vff geleisteteten Beysitzer Eydt nicht weiniger den relationibus causarum, als den gerichtlichen audientijs vnd verfertigungen der bescheide vermüge des 65. tit. beyzuwohnen / vnd einem jeden sein votum, auch / ob er wolle / vnd darzu genugsam qualificirt sein würde / acta zu referiren, vnd hinwider / wenn numerus referentium nicht völlig / aus dem Hoffgerichts Fisco mit zu participiren freygelassen / vnd eine jede von den vier grossen Städten hinfuhro Jährlichs nur einmahl zu den Fürstlichen Hoffgerichtẽ verschrieben / darzu der stylus judicij, so viel sich wegen der Fürstlichen Hoffgerichts Ordnunge vnd nach hergebrachtem gebrauch füglich leiden wil / dem Cam̃ergerichts stylo accommodirt, vnd nicht leichtlich ohne erhebliche grosse sonderbare vrsache geendert / noch ausserhalb obgesetzter felle den Rechten zu wider à praeceptis angefangen / zu dem / wie des Hoffrichters vnd der Beysitzer Ambt vnnd Eydt tit. 3. & 13. mit sich bringt / geurtheilet / vnd zuuerhütunge grosser Vnkosten vnd weiterunge der streitigen felle halben / darein zweiffel / ob vor diesem im Fürstenthumb Braunschweig Kayser: oder Sachsenrecht in sententiando gehalten worden / wie auch in den Puncten / dar-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/20>, abgerufen am 27.07.2024. |