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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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ein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vndertheniges getrewes gutachten vernommen vnd alß dann publicirt, auch darüber steiff vnd veste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil Weylandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene Vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die Zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / Jährlichs einmal lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kundt gemacht wirdt / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewaldt / vnd vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweine / oder mehr aus Richtern vnd beysitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantze Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam jurisdictionem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey den vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhand erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnderthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vnd vngeschetzet / vff die Vestunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom

ein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vndertheniges getrewes gutachten vernommen vnd alß dann publicirt, auch darüber steiff vnd veste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil Weylandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene Vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die Zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / Jährlichs einmal lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kundt gemacht wirdt / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewaldt / vñ vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweine / oder mehr aus Richtern vnd beysitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantze Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam jurisdictionem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey den vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhand erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnderthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vnd vngeschetzet / vff die Vestunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom

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[0021] ein sonsten der Rechtslehrer widerwertige gemeine opiniones seint / von dem gnedigen Landesfürsten gewisse Constitutiones gemacht / darauff der Landschafft vndertheniges getrewes gutachten vernommen vnd alß dann publicirt, auch darüber steiff vnd veste / Die Fürstliche Hoffgerichte aber / weil Weylandt Hertzog Julius vorhochermelt dieselben von Ganderßheimb wider hinweg zunehmen nicht vnebene Vrsache gehabt / zu Braunschweig / Wulffenbüttel / oder sonsten nach jederzeit gelegenheit vermüge des 1. tit. der Hoffgerichts Ordnunge an andern bequemen örtern S. F. G. Fürstenthumbs gehalten / vnd von den Assessoribus, weil die Zeit sich vnnd jhre Sachen darnach haben zurichten / Jährlichs einmal lang genug vorher in offenem Truck einem jeden kundt gemacht wirdt / ohne einige entschüldigunge / ausserhalb Gottes gewaldt / vñ vnuerzüglicher insonderheit anbefohlener Herrn gescheffte / zu rechter zeit fleissig besucht / vnd keines weges / wann einer / zweine / oder mehr aus Richtern vnd beysitzern vor verdechtig geachtet werden wollen / das gantze Iudicium, weil es nicht delegatam, sondern vicario principis nomine ordinariam jurisdictionem hat / als suspect zur vngebür außgeruffen / sondern cognitio bey den vbrigen / vnd die jennigen / welche vor verdechtig angegeben werden / oder sich selbst affectionirt wissen / wann vnd so offt solche sachen vorkommen / aus dem Rath: es auch aus allerhand erheblichen vrsachen bey einer allgemeinen Regierunge vnnd bey dem ein zeithero gehaltenem gebrauche gelassen / Derowegen dann alle vnd jede Vnderthanen vnd derselben Botten ohne vffenthalt vnd vngeschetzet / vff die Vestunge Wulffenbüttel vor die Fürstliche Rathstuben verstattet / auch die Brieffe vom

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/21>, abgerufen am 24.11.2024.