Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta alßdann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jnen vermüge jhres nach jnhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eyds vnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landesfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder der gleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuklagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnderthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnnd in verweigerunge dessen die Iusticia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnnd des Kayserlichen Cammergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr darauß / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge Briefflicher vrkunde vnd des Augenscheins verordnet / vnd dann die verschickunge der Acten,

den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta alßdann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jnen vermüge jhres nach jnhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eyds vnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landesfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder der gleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuklagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnderthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnnd in verweigerunge dessen die Iusticia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnnd des Kayserlichen Cammergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr darauß / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge Briefflicher vrkunde vnd des Augenscheins verordnet / vnd dann die verschickunge der Acten,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0019"/>
den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd
                     desselben producta alßdann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr
                     vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jnen
                     vermüge jhres nach jnhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eyds vnd nicht
                     wider S. F. G. reputation, oder Landesfürstliche hocheit / oder dermassen / das
                     man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder der
                     gleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda
                     zuklagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnd Diener sich an vnd vor
                     dem Fürstlichen Hoffgerichte vnnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr
                     vnderthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnnd in verweigerunge dessen die
                     Iusticia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnnd des Kayserlichen
                     Cammergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen /
                     sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen /
                     das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch
                     bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien
                     vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald
                     oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts
                     bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd
                     Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd
                     besonders also / das den Producenten einen oder mehr darauß / oder sie alle
                     zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge Briefflicher vrkunde
                     vnd des Augenscheins verordnet / vnd dann die verschickunge der Acten,
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0019] den Advocaten, der solche producta verfertigt / zubenennen angehalten / vnd desselben producta alßdann fürter von keinem geschwornen Advocaten mehr vnterschrieben / auch den geschwornen Hoffgerichts Procuratorn, wenn von jnen vermüge jhres nach jnhalt der Hoffgerichts Ordnunge geleisteten Eyds vnd nicht wider S. F. G. reputation, oder Landesfürstliche hocheit / oder dermassen / das man sich dadurch quasi criminis laesae majestatis, rebellionis, oder der gleichen theilhafftig machet / gehandelt wirdet / wider S. F. G. wenn sie alda zuklagen haben / wie auch wider derselben Beambten vnd Diener sich an vnd vor dem Fürstlichen Hoffgerichte vnnd Rathstuben gebrauchen zulassen / vff jhr vnderthenigs anhalten jederzeit gegönnet / vnnd in verweigerunge dessen die Iusticia nicht gesperret / zu deme auch hinführo vorigen vnnd des Kayserlichen Cammergerichts gebrauch nach den Partheyen etzliche qualificirte Personen / sonderlich / wenn die Zeugen so weit vom Fürstlichen Hoffgericht abgesessen / das sie alda in loco füglich nicht abgehöret werden können / wo nicht ehe / doch bald anfanges / wenn sie terminum probatorium bitten / zu Commissarien vorzuschlagen zugelassen / welche dann / wo ferne vom jegentheil nicht also bald oder zum lengsten ad proximam wider des einen oder andern Person nichts bestendigs eingewendet / oder die benanten Personen sonsten von Hoffrichtern vnd Beysitzern aus erheblichen vrsachen nicht vnzulessig befunden werden / sambt vnd besonders also / das den Producenten einen oder mehr darauß / oder sie alle zunehmen frey stehe / zum Zeugen verhör / auch einnehmunge Briefflicher vrkunde vnd des Augenscheins verordnet / vnd dann die verschickunge der Acten,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/19
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/19>, abgerufen am 24.11.2024.