Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

nichs wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwehnten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses gantzen Religion Puncts halben die vier grosse Städte nicht weiniger / als die andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von jtzigen vnd künfftigen Regierenden Landes Fürsten vnter derselben Hand vnd Siegel genugsam versichert werden sollen.

ZVm Andern / so viel die Justitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula betrifft / weil dieselbigen / vnd das man a praeceptis anfange / ins gemein den Rechten zu wider. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche Mandata sine clausula in Pfandungs: Arrest: vnnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt, noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin sie vor vielen vndencklichen Jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen Landesfürsten immediate vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil /

nichs wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwehnten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses gantzen Religion Puncts halben die vier grosse Städte nicht weiniger / als die andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von jtzigen vnd künfftigen Regierenden Landes Fürsten vnter derselben Hand vnd Siegel genugsam versichert werden sollen.

ZVm Andern / so viel die Justitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula betrifft / weil dieselbigen / vnd das man à praeceptis anfange / ins gemein den Rechten zu wider. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche Mandata sine clausula in Pfandungs: Arrest: vnnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt, noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin sie vor vielen vndencklichen Jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen Landesfürsten immediatè vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0012"/>
nichs wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu
                     vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten
                     aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren
                     oberwehnten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses
                     gantzen Religion Puncts halben die vier grosse Städte nicht weiniger / als die
                     andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von
                     jtzigen vnd künfftigen Regierenden Landes Fürsten vnter derselben Hand vnd
                     Siegel genugsam versichert werden sollen.</p>
        </div>
        <div n="2"> </div>
        <div n="2">
          <p><hi rendition="#in">Z</hi>Vm Andern / so viel die Justitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula
                     betrifft / weil dieselbigen / vnd das man à praeceptis anfange / ins gemein den
                     Rechten zu wider. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten
                     schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig
                     Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche Mandata sine clausula in
                     Pfandungs: Arrest: vnnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder
                     wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt,
                     noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin
                     sie vor vielen vndencklichen Jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen
                     Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen
                     Landesfürsten immediatè vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der
                     Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in
                     wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil /
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0012] nichs wirdet handelen / vnd bey den streitigen Partheyen erhalten können / zu vnpartheilicher entscheidung an das Fürstliche Consistorium verwiesen / sonsten aber / quo ad caeremonialia es allerdings bey jeder Stadt sonderbahren oberwehnten Kirchenordnunge vnd löblichem herkommen gelassen / vnd dieses gantzen Religion Puncts halben die vier grosse Städte nicht weiniger / als die andere Landstende des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils / von jtzigen vnd künfftigen Regierenden Landes Fürsten vnter derselben Hand vnd Siegel genugsam versichert werden sollen. ZVm Andern / so viel die Justitz sachen vnd anfenglich die Mandata sine Clausula betrifft / weil dieselbigen / vnd das man à praeceptis anfange / ins gemein den Rechten zu wider. Damit sie aber in zulessigen fellen vnter einem geferbten schein hinfuhro nicht mißbraucht / vnd doch jedem schleunig vnd vnpartheylig Recht mitgetheilt werden müge / sollen solche Mandata sine clausula in Pfandungs: Arrest: vnnd den sachen / da summum periculum kündlich in mora, oder wann das geclagte factum also geschaffen / das es nullo omnino jure justificirt, noch in einige wege salvirt werden kan / wie auch in allen andern fellen / darin sie vor vielen vndencklichen Jahren nach verordnunge der gemeinen beschriebenen Rechte zulessig (sonsten aber nicht) wenn beyde theile dem gnedigen Landesfürsten immediatè vnterworffen / jedoch / das der impetrant, wofern er der Cassation, vnd das er in expensas, wie auch zu zeiten nach befindunge in wilkürliche Straffe vortheilet werde / nicht gewertig sein wil /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/12
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/12>, abgerufen am 24.11.2024.