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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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keine vnerfintliche narrata, darauff sein intent gegründet / herfürbringe / noch ichts jhme darein nachtheiligs verschweige / gleichwol aber in zweiffelhafftigen fellen entweder periculo partis, oder an derselben stät andere rechtmessige Proces erkant / oder vorher vmb bericht geschrieben / oder nach gelegenheit der narraten wol also bald abgeschlagen.

Vnd dann in specie die Pfandungen / darauff Mandata sine clausula außbracht werden wollen / zu dem ende / dadurch ein newes zuuor nicht gehabtes Recht zuerlangen / ex Causa mere civili non poenali, auch nicht in den fellen / darin sie nach algemeinem Landtsitlichem gebrauch zugelassen / noch von deme / so in possessione vel q. pignorationis ist / sondern widder den / welcher in öffentlicher kundtbahren vnnd ruhesamen possession vel q. dessen / darumb solche Pfandunge geschehen / befunden wirdet / für genommen / wie auch die arresta in den fellen / so in der Hoffgerichts Ordnunge vnd sonsten in den Rechten befindlich / imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam justiciam pro modo debiti Repressalien verhengt seyn / von oberwehnten Mandatis sine Clausula billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das der Debitor nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts erheblichs einzuwenden hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen auff jhr ansuchen in oberzehlten vnnd allen andern sachen nicht weiniger auff Fürstlicher Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu die sachen / so auff der Fürstlichen Rathstuben erstlich eingeführet (bis sie von Fürstlichen Cantzlern vnd Räthen / oder auch / wenn bey denselben wegen küntlich versagten / oder zur vngebür in die lenge verzo-

keine vnerfintliche narrata, darauff sein intent gegründet / herfürbringe / noch ichts jhme darein nachtheiligs verschweige / gleichwol aber in zweiffelhafftigen fellen entweder periculo partis, oder an derselben stät andere rechtmessige Proces erkant / oder vorher vmb bericht geschrieben / oder nach gelegenheit der narraten wol also bald abgeschlagen.

Vnd dann in specie die Pfandungen / darauff Mandata sine clausula außbracht werden wollen / zu dem ende / dadurch ein newes zuuor nicht gehabtes Recht zuerlangen / ex Causa merè civili non poenali, auch nicht in den fellen / darin sie nach algemeinem Landtsitlichem gebrauch zugelassen / noch von deme / so in possessione vel q. pignorationis ist / sondern widder den / welcher in öffentlicher kundtbahren vnnd ruhesamen possession vel q. dessen / darumb solche Pfandunge geschehen / befunden wirdet / für genommen / wie auch die arresta in den fellen / so in der Hoffgerichts Ordnunge vnd sonsten in den Rechten befindlich / imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam justiciam pro modo debiti Repressalien verhengt seyn / von oberwehnten Mandatis sine Clausula billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das der Debitor nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts erheblichs einzuwenden hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen auff jhr ansuchen in oberzehlten vnnd allen andern sachen nicht weiniger auff Fürstlicher Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu die sachen / so auff der Fürstlichen Rathstuben erstlich eingeführet (bis sie von Fürstlichen Cantzlern vnd Räthen / oder auch / wenn bey denselben wegen küntlich versagten / oder zur vngebür in die lenge verzo-

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[0013] keine vnerfintliche narrata, darauff sein intent gegründet / herfürbringe / noch ichts jhme darein nachtheiligs verschweige / gleichwol aber in zweiffelhafftigen fellen entweder periculo partis, oder an derselben stät andere rechtmessige Proces erkant / oder vorher vmb bericht geschrieben / oder nach gelegenheit der narraten wol also bald abgeschlagen. Vnd dann in specie die Pfandungen / darauff Mandata sine clausula außbracht werden wollen / zu dem ende / dadurch ein newes zuuor nicht gehabtes Recht zuerlangen / ex Causa merè civili non poenali, auch nicht in den fellen / darin sie nach algemeinem Landtsitlichem gebrauch zugelassen / noch von deme / so in possessione vel q. pignorationis ist / sondern widder den / welcher in öffentlicher kundtbahren vnnd ruhesamen possession vel q. dessen / darumb solche Pfandunge geschehen / befunden wirdet / für genommen / wie auch die arresta in den fellen / so in der Hoffgerichts Ordnunge vnd sonsten in den Rechten befindlich / imgleichen / wenn in Causa liquida servatis servandis ob denegatam justiciam pro modo debiti Repressalien verhengt seyn / von oberwehnten Mandatis sine Clausula billig außbescheiden / vnd in Schuldtsachen / es sey dann / das der Debitor nicht allein deren gestendig / sondern auch darwider nichts erheblichs einzuwenden hat / ordentlich verfahren / auch den Partheyen auff jhr ansuchen in oberzehlten vnnd allen andern sachen nicht weiniger auff Fürstlicher Rathstuben in güte oder zu schleunigem Rechten verholffen / darzu die sachen / so auff der Fürstlichen Rathstuben erstlich eingeführet (bis sie von Fürstlichen Cantzlern vnd Räthen / oder auch / wenn bey denselben wegen küntlich versagten / oder zur vngebür in die lenge verzo-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/13>, abgerufen am 24.11.2024.