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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604.

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viren müge / müchte dieselbige nach gehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden.

Dann fürter / Da ein Pfarherr oder Caplan in er gerlichem Leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alßdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnd etzlichen auß des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellen / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimblicher beyfall zugeben / noch auch das ergerliche Leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig seyn.

Vnd dann / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mit tel dazu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnd was jhres Amptes ist / verstanden noch extendirt.

Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des Regierenden Landes Fürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigambt vocirt seyn / zu Helmstedt ordiniret:

Vnd letzlich / die Ehesachen / Wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro Matrimonio

viren müge / müchte dieselbige nach gehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden.

Dann fürter / Da ein Pfarherr oder Caplan in er gerlichem Leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alßdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnd etzlichen auß des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellen / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimblicher beyfall zugeben / noch auch das ergerliche Leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig seyn.

Vnd dañ / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mit tel dazu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnd was jhres Amptes ist / verstanden noch extendirt.

Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des Regierenden Landes Fürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigambt vocirt seyn / zu Helmstedt ordiniret:

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[0011] viren müge / müchte dieselbige nach gehaltener Predigte durch eine kurtze anzeige von der Cantzel ab verrichtet werden. Dann fürter / Da ein Pfarherr oder Caplan in er gerlichem Leben oder seiner Lehr aus erheblichen vrsachen verdechtig oder auch in seinem Ambte nicht fleissig befunden würde / vnd demselben mangel vom Rath vnd Ministerio jeder Stadt zur besserunge nicht vorgebawet werden könte / das alßdann derselbige auff erfürderen sich vorm Fürstlichen Consistorio vnd etzlichen auß des Raths mittel zu volkommener Cognition einstellen / vnd do er sich des verdachts aus gutem bestendigem grunde nicht benehmen wirdet / worin jhme dann vom Fürstlichen Consistorio kein vnzimblicher beyfall zugeben / noch auch das ergerliche Leben vnd vnfleiß abstellen würde / der Suspension oder Remotion, so der Rath jedes orts zu exequiren, gewertig seyn. Vnd dañ / wann Generalis visitatio geschicht / alle Prediger sich derselbigen vnterwerffen / jedoch etzliche aus des Raths mit tel dazu gezogen / vnd solche Visitatio weiter nicht / als auff die Prediger vnd was jhres Amptes ist / verstanden noch extendirt. Ferner auch die Prediger / so obgesetzter gestalt in den vier grossen Städten zum Predigambt kommen / deßgleichen andere / die ausserhalb des Regierenden Landes Fürsten Landen Pfarr: oder Caplaney Dienst erlangen / alda / ob sie wollen / vom Ministerio, sonsten aber die jennigen / so an andern orttern in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen zum Predigambt vocirt seyn / zu Helmstedt ordiniret: Vnd letzlich / die Ehesachen / Wofern der Rath jeder Stadt mit zuthun des Ministerij alda in güte pro Matrimonio

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ und Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Unnd S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig/ Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt2_1604/11>, abgerufen am 24.11.2024.