Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9).Anhang. Ausbildung und gesetzliche Stellung der Lehrerinnen. Der in diesem Anhang versuchte Ueberblick über die Ausbildung Von einschneidender Bedeutung für die gesamte Lehrerinnenschaft Während früher die Befähigung für den Unterricht an Volks-, I . Prüfung der Volksschullehrerinnen. Die Prüfung der Volksschullehrerinnen richtet sich nach den in den Da das Maß der zu fordernden Kenntnisse und Fertigkeiten Anhang. Ausbildung und gesetzliche Stellung der Lehrerinnen. Der in diesem Anhang versuchte Ueberblick über die Ausbildung Von einschneidender Bedeutung für die gesamte Lehrerinnenschaft Während früher die Befähigung für den Unterricht an Volks-, I . Prüfung der Volksschullehrerinnen. Die Prüfung der Volksschullehrerinnen richtet sich nach den in den Da das Maß der zu fordernden Kenntnisse und Fertigkeiten <TEI> <text> <pb facs="#f0011" n="[8]"/> <back> <div type="appendix"> <head>Anhang.</head><lb/> <div n="1"> <head>Ausbildung und gesetzliche Stellung der Lehrerinnen.</head><lb/> <p>Der in diesem Anhang versuchte Ueberblick über die Ausbildung<lb/> und die gesetzliche Lage der Lehrerinnen macht keinen Anspruch auf Voll-<lb/> ständigkeit. Er soll nur dazu dienen, denjenigen Lesern und Leserinnen,<lb/> die die vorhergehenden Ausführungen mit Jnteresse verfolgt haben, noch<lb/> über einige Punkte besondere Aufklärung zu geben.</p><lb/> <p>Von einschneidender Bedeutung für die gesamte Lehrerinnenschaft<lb/> sind einige Ministerialerlasse der letzten Jahre, die bei Beurteilung der<lb/> gesetzlichen Stellung der Lehrerinnen nicht unerwähnt bleiben dürfen.</p><lb/> <p>Während früher die Befähigung für den Unterricht an Volks-,<lb/> Mittel- und höheren Mädchenschulen in ein und derselben Bildungsanstalt<lb/> erworben werden konnte, müssen nach den Bestimmungen vom 15. März<lb/> 1909 die Seminare getrennt werden; es gibt also jetzt Seminare für<lb/> Volksschullehrerinnen und Seminare für mittlere und höhere Mädchen-<lb/> schulen. Die jungen Mädchen bezw. deren Eltern müssen sich also von<lb/> Anfang an klar darüber sein, ob sie ihre Tochter zur Volksschullehrerin<lb/> oder zur höheren Lehrerin ausbilden lassen wollen.</p><lb/> <div n="2"> <head><hi rendition="#aq">I </hi>. Prüfung der Volksschullehrerinnen.</head><lb/> <p>Die Prüfung der Volksschullehrerinnen richtet sich nach den in den<lb/> Bestimmungen vom 1. Juli 1901 gegebenen Vorschriften über die Ent-<lb/> lassungsprüfung an den Lehrerseminaren (erste Lehrerprüfung). Die Aus-<lb/> bildung der Volksschullehrerin wird also in Zukunft der des Volksschul-<lb/> lehrers fast gleich sein. Der betreffende Erlaß des Kultusministers vom<lb/> 11. Januar 1911 sagt darüber:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">Da das Maß der zu fordernden Kenntnisse und Fertigkeiten<lb/> durch den Lehrplan der Lehrerseminare bestimmt wird, sind die Lehr-<lb/> pläne für die Präparanden- und Lehrerbildungsanstalten vom<lb/> 1. Juli 1901 nunmehr allgemein auch auf die Volksschullehrerinnen-<lb/> seminare und Präparandinnenanstalten anzuwenden. Dabei ist in<lb/> allen Zweigen der Pädagogik das für Mädchenerziehung Wichtige be-<lb/> sonders zu berücksichtigen und auch in allen anderen Fächern bei der<lb/> Auswahl der Stoffe der weiblichen Eigenart Rechnung zu tragen.</hi> </p><lb/> </div> </div> </div> </back> </text> </TEI> [[8]/0011]
Anhang.
Ausbildung und gesetzliche Stellung der Lehrerinnen.
Der in diesem Anhang versuchte Ueberblick über die Ausbildung
und die gesetzliche Lage der Lehrerinnen macht keinen Anspruch auf Voll-
ständigkeit. Er soll nur dazu dienen, denjenigen Lesern und Leserinnen,
die die vorhergehenden Ausführungen mit Jnteresse verfolgt haben, noch
über einige Punkte besondere Aufklärung zu geben.
Von einschneidender Bedeutung für die gesamte Lehrerinnenschaft
sind einige Ministerialerlasse der letzten Jahre, die bei Beurteilung der
gesetzlichen Stellung der Lehrerinnen nicht unerwähnt bleiben dürfen.
Während früher die Befähigung für den Unterricht an Volks-,
Mittel- und höheren Mädchenschulen in ein und derselben Bildungsanstalt
erworben werden konnte, müssen nach den Bestimmungen vom 15. März
1909 die Seminare getrennt werden; es gibt also jetzt Seminare für
Volksschullehrerinnen und Seminare für mittlere und höhere Mädchen-
schulen. Die jungen Mädchen bezw. deren Eltern müssen sich also von
Anfang an klar darüber sein, ob sie ihre Tochter zur Volksschullehrerin
oder zur höheren Lehrerin ausbilden lassen wollen.
I . Prüfung der Volksschullehrerinnen.
Die Prüfung der Volksschullehrerinnen richtet sich nach den in den
Bestimmungen vom 1. Juli 1901 gegebenen Vorschriften über die Ent-
lassungsprüfung an den Lehrerseminaren (erste Lehrerprüfung). Die Aus-
bildung der Volksschullehrerin wird also in Zukunft der des Volksschul-
lehrers fast gleich sein. Der betreffende Erlaß des Kultusministers vom
11. Januar 1911 sagt darüber:
Da das Maß der zu fordernden Kenntnisse und Fertigkeiten
durch den Lehrplan der Lehrerseminare bestimmt wird, sind die Lehr-
pläne für die Präparanden- und Lehrerbildungsanstalten vom
1. Juli 1901 nunmehr allgemein auch auf die Volksschullehrerinnen-
seminare und Präparandinnenanstalten anzuwenden. Dabei ist in
allen Zweigen der Pädagogik das für Mädchenerziehung Wichtige be-
sonders zu berücksichtigen und auch in allen anderen Fächern bei der
Auswahl der Stoffe der weiblichen Eigenart Rechnung zu tragen.
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(2017-12-13T13:13:46Z)
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(2017-12-13T13:13:46Z)
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