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Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9).

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Außerdem treten folgende Abweichungen ein:

a) Für Nadelarbeit sind in den drei Präparandinnenklassen je 2 Wochen-
stunden, in den Seminarklassen 2 + 2 + 1 Wochenstunde anzusetzen. Die
Zeit wird durch Kürzung des Musikunterrichtes gewonnen. (Vergl. c.)
Lehrziel und Lehraufgaben für den Nadelarbeitsunterricht in den Prä-
parandinnenklassen sind dieselben wie die für die drei oberen Klassen der
höheren Mädchenschulen in den Lehrplänen vom 12. Dezember 1908 vor-
geschriebenen. Hiernach bestimmen sich die Anforderungen bei der Auf-
nahme in das Volksschullehrerinnenseminar. Der Nadelarbeitsunterricht
im Seminar erfolgt im Sinne des Erlasses vom 24. Juni 1907 (Zentral-
blatt S. 563); bei der zur Verfügung stehenden geringeren Wochenstunden-
zahl natürlich nicht mit dem Ziele der Prüfung als technische Lehrerin,
sondern zu dem Zwecke, die Seminaristinnen technisch und methodisch so
weit zu fördern, daß sie imstande sind, in einfachen Schulverhältnissen oder
da, wo es sich um eine zeitweilige Vertretung handelt, Nadelarbeits-
unterricht zu erteilen.
b) An Stelle des landwirtschaftlichen Unterrichtes tritt Haushaltungsstunde.
Die zur Verfügung stehenden Stunden (je 1 Wochenstunde für die oberste
Präparandinnenklasse und für jede der drei Seminarklassen) dienen im
wesentlichen für theoretische Unterweisungen, die nach den in den Lehr-
plänen vom 12. Dezember 1908 für die Frauenschule gegebenen Richtlinien
und im Sinne des oben angeführten Erlasses vom 24. Juni 1907 zu
geben sind. Erwünscht und empfehlenswert ist, besonders in Jnternaten,
daneben auch praktische Uebungen in Küche und Hauswirtschaft einzurichten.
Es ist auch zulässig, dort, wo es nach Lage des Stundenplans möglich und
wünschenswert erscheint, anstatt in 4 Jahren mit je 1 Wochenstunde diesen
Unterricht auf 2 Jahre mit je 2 oder auf 3 Jahre mit 2 + 1 + 1
Wochenstunde zu verteilen. Diese Unterweisung soll die zukünftige Lehrerin
befähigen, den eigenen Haushalt zu führen, und sie instand setzen, in ein-
fachen Verhältnissen oder für den Fall einer Vertretung hauswirtschaftlichen
Unterricht zu erteilen.
c) Der Musikunterricht beschränkt sich auf Gesang, Violinspiel und Theorie
der Musik mit der durch die herabgesetzte Stundenzahl gebotenen Ein-
schränkung der Lehraufgaben und des Zieles. Jede Klasse oder Abteilung
erhält wöchentlich je 1 Stunde Gesang und Violinspiel; die drei Seminar-
klassen werden außerdem zu höchstens wöchentlich 1 Stunde Chorgesang
vereinigt, woran die Schülerinnen der beiden oberen Präparandinnenklassen
sämtlich oder zum Teil je nach Begabung und Bedarf teilnehmen können.
Für die Theorie der Musik sind keine besonderen Unterrichtsstunden an-
zusetzen; das Nötige wird beim Gesang- und Violinunterrricht besprochen
und eingeprägt.

Die Zeugnisse über die bestandene Prüfung werden in derselben
Weise ausgestellt, wie diejenigen der Lehramtsbewerber nach Bestehen der
ersten Lehrerprüfung."

Der obengenannte Erlaß vom 11. Januar 1911 bestimmt außerdem,
daß Volksschullehrerinnen, die weiterarbeiten wollen, auch die Prüfung
für Mittelschulen und Rektoren ablegen und damit die Befähigung
zur Leitung von Volksschulen für Mädchen, Mädchen-Mittelschulen und
gehobenen Mädchenschulen sowie zur Anstellung als Seminarlehrerin und
Seminardirektorin erlangen können. Volksschullehrerinnen, die noch nach
der alten Prüfungsordnung vom 24. April 1874 bezw. vom 31. Mai
1894 ihre Prüfung für Volksschulen, mittlere und höhere Mädchenschulen
bestanden haben, können ebenfalls zur Rektorenprüfung zugelassen werden.

Außerdem treten folgende Abweichungen ein:

a) Für Nadelarbeit sind in den drei Präparandinnenklassen je 2 Wochen-
stunden, in den Seminarklassen 2 + 2 + 1 Wochenstunde anzusetzen. Die
Zeit wird durch Kürzung des Musikunterrichtes gewonnen. (Vergl. c.)
Lehrziel und Lehraufgaben für den Nadelarbeitsunterricht in den Prä-
parandinnenklassen sind dieselben wie die für die drei oberen Klassen der
höheren Mädchenschulen in den Lehrplänen vom 12. Dezember 1908 vor-
geschriebenen. Hiernach bestimmen sich die Anforderungen bei der Auf-
nahme in das Volksschullehrerinnenseminar. Der Nadelarbeitsunterricht
im Seminar erfolgt im Sinne des Erlasses vom 24. Juni 1907 (Zentral-
blatt S. 563); bei der zur Verfügung stehenden geringeren Wochenstunden-
zahl natürlich nicht mit dem Ziele der Prüfung als technische Lehrerin,
sondern zu dem Zwecke, die Seminaristinnen technisch und methodisch so
weit zu fördern, daß sie imstande sind, in einfachen Schulverhältnissen oder
da, wo es sich um eine zeitweilige Vertretung handelt, Nadelarbeits-
unterricht zu erteilen.
b) An Stelle des landwirtschaftlichen Unterrichtes tritt Haushaltungsstunde.
Die zur Verfügung stehenden Stunden (je 1 Wochenstunde für die oberste
Präparandinnenklasse und für jede der drei Seminarklassen) dienen im
wesentlichen für theoretische Unterweisungen, die nach den in den Lehr-
plänen vom 12. Dezember 1908 für die Frauenschule gegebenen Richtlinien
und im Sinne des oben angeführten Erlasses vom 24. Juni 1907 zu
geben sind. Erwünscht und empfehlenswert ist, besonders in Jnternaten,
daneben auch praktische Uebungen in Küche und Hauswirtschaft einzurichten.
Es ist auch zulässig, dort, wo es nach Lage des Stundenplans möglich und
wünschenswert erscheint, anstatt in 4 Jahren mit je 1 Wochenstunde diesen
Unterricht auf 2 Jahre mit je 2 oder auf 3 Jahre mit 2 + 1 + 1
Wochenstunde zu verteilen. Diese Unterweisung soll die zukünftige Lehrerin
befähigen, den eigenen Haushalt zu führen, und sie instand setzen, in ein-
fachen Verhältnissen oder für den Fall einer Vertretung hauswirtschaftlichen
Unterricht zu erteilen.
c) Der Musikunterricht beschränkt sich auf Gesang, Violinspiel und Theorie
der Musik mit der durch die herabgesetzte Stundenzahl gebotenen Ein-
schränkung der Lehraufgaben und des Zieles. Jede Klasse oder Abteilung
erhält wöchentlich je 1 Stunde Gesang und Violinspiel; die drei Seminar-
klassen werden außerdem zu höchstens wöchentlich 1 Stunde Chorgesang
vereinigt, woran die Schülerinnen der beiden oberen Präparandinnenklassen
sämtlich oder zum Teil je nach Begabung und Bedarf teilnehmen können.
Für die Theorie der Musik sind keine besonderen Unterrichtsstunden an-
zusetzen; das Nötige wird beim Gesang- und Violinunterrricht besprochen
und eingeprägt.

Die Zeugnisse über die bestandene Prüfung werden in derselben
Weise ausgestellt, wie diejenigen der Lehramtsbewerber nach Bestehen der
ersten Lehrerprüfung.“

Der obengenannte Erlaß vom 11. Januar 1911 bestimmt außerdem,
daß Volksschullehrerinnen, die weiterarbeiten wollen, auch die Prüfung
für Mittelschulen und Rektoren ablegen und damit die Befähigung
zur Leitung von Volksschulen für Mädchen, Mädchen-Mittelschulen und
gehobenen Mädchenschulen sowie zur Anstellung als Seminarlehrerin und
Seminardirektorin erlangen können. Volksschullehrerinnen, die noch nach
der alten Prüfungsordnung vom 24. April 1874 bezw. vom 31. Mai
1894 ihre Prüfung für Volksschulen, mittlere und höhere Mädchenschulen
bestanden haben, können ebenfalls zur Rektorenprüfung zugelassen werden.

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[9/0012] Außerdem treten folgende Abweichungen ein: a) Für Nadelarbeit sind in den drei Präparandinnenklassen je 2 Wochen- stunden, in den Seminarklassen 2 + 2 + 1 Wochenstunde anzusetzen. Die Zeit wird durch Kürzung des Musikunterrichtes gewonnen. (Vergl. c.) Lehrziel und Lehraufgaben für den Nadelarbeitsunterricht in den Prä- parandinnenklassen sind dieselben wie die für die drei oberen Klassen der höheren Mädchenschulen in den Lehrplänen vom 12. Dezember 1908 vor- geschriebenen. Hiernach bestimmen sich die Anforderungen bei der Auf- nahme in das Volksschullehrerinnenseminar. Der Nadelarbeitsunterricht im Seminar erfolgt im Sinne des Erlasses vom 24. Juni 1907 (Zentral- blatt S. 563); bei der zur Verfügung stehenden geringeren Wochenstunden- zahl natürlich nicht mit dem Ziele der Prüfung als technische Lehrerin, sondern zu dem Zwecke, die Seminaristinnen technisch und methodisch so weit zu fördern, daß sie imstande sind, in einfachen Schulverhältnissen oder da, wo es sich um eine zeitweilige Vertretung handelt, Nadelarbeits- unterricht zu erteilen. b) An Stelle des landwirtschaftlichen Unterrichtes tritt Haushaltungsstunde. Die zur Verfügung stehenden Stunden (je 1 Wochenstunde für die oberste Präparandinnenklasse und für jede der drei Seminarklassen) dienen im wesentlichen für theoretische Unterweisungen, die nach den in den Lehr- plänen vom 12. Dezember 1908 für die Frauenschule gegebenen Richtlinien und im Sinne des oben angeführten Erlasses vom 24. Juni 1907 zu geben sind. Erwünscht und empfehlenswert ist, besonders in Jnternaten, daneben auch praktische Uebungen in Küche und Hauswirtschaft einzurichten. Es ist auch zulässig, dort, wo es nach Lage des Stundenplans möglich und wünschenswert erscheint, anstatt in 4 Jahren mit je 1 Wochenstunde diesen Unterricht auf 2 Jahre mit je 2 oder auf 3 Jahre mit 2 + 1 + 1 Wochenstunde zu verteilen. Diese Unterweisung soll die zukünftige Lehrerin befähigen, den eigenen Haushalt zu führen, und sie instand setzen, in ein- fachen Verhältnissen oder für den Fall einer Vertretung hauswirtschaftlichen Unterricht zu erteilen. c) Der Musikunterricht beschränkt sich auf Gesang, Violinspiel und Theorie der Musik mit der durch die herabgesetzte Stundenzahl gebotenen Ein- schränkung der Lehraufgaben und des Zieles. Jede Klasse oder Abteilung erhält wöchentlich je 1 Stunde Gesang und Violinspiel; die drei Seminar- klassen werden außerdem zu höchstens wöchentlich 1 Stunde Chorgesang vereinigt, woran die Schülerinnen der beiden oberen Präparandinnenklassen sämtlich oder zum Teil je nach Begabung und Bedarf teilnehmen können. Für die Theorie der Musik sind keine besonderen Unterrichtsstunden an- zusetzen; das Nötige wird beim Gesang- und Violinunterrricht besprochen und eingeprägt. Die Zeugnisse über die bestandene Prüfung werden in derselben Weise ausgestellt, wie diejenigen der Lehramtsbewerber nach Bestehen der ersten Lehrerprüfung.“ Der obengenannte Erlaß vom 11. Januar 1911 bestimmt außerdem, daß Volksschullehrerinnen, die weiterarbeiten wollen, auch die Prüfung für Mittelschulen und Rektoren ablegen und damit die Befähigung zur Leitung von Volksschulen für Mädchen, Mädchen-Mittelschulen und gehobenen Mädchenschulen sowie zur Anstellung als Seminarlehrerin und Seminardirektorin erlangen können. Volksschullehrerinnen, die noch nach der alten Prüfungsordnung vom 24. April 1874 bezw. vom 31. Mai 1894 ihre Prüfung für Volksschulen, mittlere und höhere Mädchenschulen bestanden haben, können ebenfalls zur Rektorenprüfung zugelassen werden.

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-12-13T13:13:46Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2017-12-13T13:13:46Z)

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Zitationshilfe: Bohrer, Bertha: Die Lehrerinnen und das Frauenstimmrecht. Berlin, 1911 (= Schriften des Preußischen Landesvereins für Frauenstimmrecht, Bd. 9), S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bohrer_lehrerinnen_1911/12>, abgerufen am 27.11.2024.