Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875.Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc. stehen, entweder verneint oder doch schlecht gehandhabt, esbesteht auch in Norwegen und Ruszland noch nicht. In der Schweiz hat erst das Verfassungsgesetz von 1866 die politischen Rechte für unabhängig erklärt von der christlichen Confession und selbst in England hat das moderne Princip -- obwohl die frühere Zurücksetzung der Dissenters und der Katholiken in diesem Jahrhunderte ebenfalls aufgehoben wor- den ist -- nur unter bedeutenden Einschränkungen eine un- vollständige Autorität erlangt. Der moderne Stat hat jedenfalls, seiner menschlichen und Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc. stehen, entweder verneint oder doch schlecht gehandhabt, esbesteht auch in Norwegen und Ruszland noch nicht. In der Schweiz hat erst das Verfassungsgesetz von 1866 die politischen Rechte für unabhängig erklärt von der christlichen Confession und selbst in England hat das moderne Princip — obwohl die frühere Zurücksetzung der Dissenters und der Katholiken in diesem Jahrhunderte ebenfalls aufgehoben wor- den ist — nur unter bedeutenden Einschränkungen eine un- vollständige Autorität erlangt. Der moderne Stat hat jedenfalls, seiner menschlichen und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0271" n="253"/><fw place="top" type="header">Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc.</fw><lb/> stehen, entweder verneint oder doch schlecht gehandhabt, es<lb/> besteht auch in <hi rendition="#g">Norwegen</hi> und <hi rendition="#g">Ruszland</hi> noch nicht. In<lb/> der <hi rendition="#g">Schweiz</hi> hat erst das Verfassungsgesetz von 1866 die<lb/> politischen Rechte für unabhängig erklärt von der christlichen<lb/> Confession und selbst in <hi rendition="#g">England</hi> hat das moderne Princip<lb/> — obwohl die frühere Zurücksetzung der Dissenters und der<lb/> Katholiken in diesem Jahrhunderte ebenfalls aufgehoben wor-<lb/> den ist — nur unter bedeutenden Einschränkungen eine un-<lb/> vollständige Autorität erlangt.</p><lb/> <p>Der moderne Stat hat jedenfalls, seiner menschlichen und<lb/> nationalen Begründung getreu, die entschiedene Tendenz, die<lb/> Anhänger verschiedener Glaubensbekenntnisse durch seine ge-<lb/> meinsamen Institutionen zu einigen und allmählich die mittel-<lb/> alterliche Verflechtung des öffentlichen Rechts mit bestimmten<lb/> religiösen Bedingungen oder kirchlichen Vorschriften aufzu-<lb/> lösen.</p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [253/0271]
Zweiundzwanzigstes Capitel. Verhältnisz des Stats etc. 2. Statsbürger etc.
stehen, entweder verneint oder doch schlecht gehandhabt, es
besteht auch in Norwegen und Ruszland noch nicht. In
der Schweiz hat erst das Verfassungsgesetz von 1866 die
politischen Rechte für unabhängig erklärt von der christlichen
Confession und selbst in England hat das moderne Princip
— obwohl die frühere Zurücksetzung der Dissenters und der
Katholiken in diesem Jahrhunderte ebenfalls aufgehoben wor-
den ist — nur unter bedeutenden Einschränkungen eine un-
vollständige Autorität erlangt.
Der moderne Stat hat jedenfalls, seiner menschlichen und
nationalen Begründung getreu, die entschiedene Tendenz, die
Anhänger verschiedener Glaubensbekenntnisse durch seine ge-
meinsamen Institutionen zu einigen und allmählich die mittel-
alterliche Verflechtung des öffentlichen Rechts mit bestimmten
religiösen Bedingungen oder kirchlichen Vorschriften aufzu-
lösen.
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Zitationshilfe: | Bluntschli, Johann Caspar: Allgemeine Statslehre. Stuttgart, 1875, S. 253. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/bluntschli_staatslehre_1875/271>, abgerufen am 16.07.2024. |