Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Umfang der Geltung des Juristenrechts. solche hervorragende Stellung hat bis zur Mitte des 17. Jahr-hunderts der sächsische Juristenstand in Deutschland eingenom- men, indem derselbe nicht bloß an der Entwicklung des ge- meinen Rechts den thätigsten Antheil nahm, sondern in dem so- genannten jus commune saxonicum ein selbständiges Particu- larrecht ausbildete, welches zum großen Theile reines Juristen- recht war, und für die wissenschaftliche Behandlung des ge- meinen Rechts ebenso einen wichtigen Anhalt darbot, als es auf die Praxis desselben nachhaltig einwirkte. Zum particu- lären Juristenrecht kann man ferner den Fall rechnen, wenn ein früher nicht bekanntes Institut durch den Einfluß der Ju- risten irgendwohin verpflanzt worden ist, wie es z. B. an einigen Orten mit der Einkindschaft geschehen, oder wenn da- durch eine bestehende Einrichtung auf eine eigenthümliche Weise verändert worden, was namentlich bei der deutschrechtlichen Auflassung, welche sich z. B. oft in eine bloße gerichtliche Confirmation der voraufgehenden Contracte umsetzen lassen mußte, bemerkt werden kann. Selbst ganz eigenthümliche In- stitute und Rechtssätze finden sich in dem particulären Juristen- rechte; ein Beispiel davon bieten die Adjudicate des mecklen- burgischen Rechts. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts bildete sich in demselben nämlich die Regel aus, daß ein Gläu- biger für den Fall, daß die Fahrniß nicht ausreiche, Execution in den Grundbesitz des Schuldners verlangen könne, und zwar zunächst auf dem Wege der Immission, die aber unter ge- wissen Voraussetzungen zur Adjudication führte, indem dem Adjudicatar, ohne daß eine Subhastation vorher gegangen wäre, das ganze Grundstück oder nach dem Betrage seiner Forderung ein Theil desselben zugesprochen ward, wodurch denn alle äl- teren Hypotheken erloschen. Dieß merkwürdige Institut, welches Umfang der Geltung des Juriſtenrechts. ſolche hervorragende Stellung hat bis zur Mitte des 17. Jahr-hunderts der ſaͤchſiſche Juriſtenſtand in Deutſchland eingenom- men, indem derſelbe nicht bloß an der Entwicklung des ge- meinen Rechts den thaͤtigſten Antheil nahm, ſondern in dem ſo- genannten jus commune saxonicum ein ſelbſtaͤndiges Particu- larrecht ausbildete, welches zum großen Theile reines Juriſten- recht war, und fuͤr die wiſſenſchaftliche Behandlung des ge- meinen Rechts ebenſo einen wichtigen Anhalt darbot, als es auf die Praxis deſſelben nachhaltig einwirkte. Zum particu- laͤren Juriſtenrecht kann man ferner den Fall rechnen, wenn ein fruͤher nicht bekanntes Inſtitut durch den Einfluß der Ju- riſten irgendwohin verpflanzt worden iſt, wie es z. B. an einigen Orten mit der Einkindſchaft geſchehen, oder wenn da- durch eine beſtehende Einrichtung auf eine eigenthuͤmliche Weiſe veraͤndert worden, was namentlich bei der deutſchrechtlichen Auflaſſung, welche ſich z. B. oft in eine bloße gerichtliche Confirmation der voraufgehenden Contracte umſetzen laſſen mußte, bemerkt werden kann. Selbſt ganz eigenthuͤmliche In- ſtitute und Rechtsſaͤtze finden ſich in dem particulaͤren Juriſten- rechte; ein Beiſpiel davon bieten die Adjudicate des mecklen- burgiſchen Rechts. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts bildete ſich in demſelben naͤmlich die Regel aus, daß ein Glaͤu- biger fuͤr den Fall, daß die Fahrniß nicht ausreiche, Execution in den Grundbeſitz des Schuldners verlangen koͤnne, und zwar zunaͤchſt auf dem Wege der Immiſſion, die aber unter ge- wiſſen Vorausſetzungen zur Adjudication fuͤhrte, indem dem Adjudicatar, ohne daß eine Subhaſtation vorher gegangen waͤre, das ganze Grundſtuͤck oder nach dem Betrage ſeiner Forderung ein Theil deſſelben zugeſprochen ward, wodurch denn alle aͤl- teren Hypotheken erloſchen. 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Umfang der Geltung des Juriſtenrechts.
ſolche hervorragende Stellung hat bis zur Mitte des 17. Jahr-
hunderts der ſaͤchſiſche Juriſtenſtand in Deutſchland eingenom-
men, indem derſelbe nicht bloß an der Entwicklung des ge-
meinen Rechts den thaͤtigſten Antheil nahm, ſondern in dem ſo-
genannten jus commune saxonicum ein ſelbſtaͤndiges Particu-
larrecht ausbildete, welches zum großen Theile reines Juriſten-
recht war, und fuͤr die wiſſenſchaftliche Behandlung des ge-
meinen Rechts ebenſo einen wichtigen Anhalt darbot, als es
auf die Praxis deſſelben nachhaltig einwirkte. Zum particu-
laͤren Juriſtenrecht kann man ferner den Fall rechnen, wenn
ein fruͤher nicht bekanntes Inſtitut durch den Einfluß der Ju-
riſten irgendwohin verpflanzt worden iſt, wie es z. B. an
einigen Orten mit der Einkindſchaft geſchehen, oder wenn da-
durch eine beſtehende Einrichtung auf eine eigenthuͤmliche Weiſe
veraͤndert worden, was namentlich bei der deutſchrechtlichen
Auflaſſung, welche ſich z. B. oft in eine bloße gerichtliche
Confirmation der voraufgehenden Contracte umſetzen laſſen
mußte, bemerkt werden kann. Selbſt ganz eigenthuͤmliche In-
ſtitute und Rechtsſaͤtze finden ſich in dem particulaͤren Juriſten-
rechte; ein Beiſpiel davon bieten die Adjudicate des mecklen-
burgiſchen Rechts. Seit der Mitte des 17. Jahrhunderts
bildete ſich in demſelben naͤmlich die Regel aus, daß ein Glaͤu-
biger fuͤr den Fall, daß die Fahrniß nicht ausreiche, Execution
in den Grundbeſitz des Schuldners verlangen koͤnne, und zwar
zunaͤchſt auf dem Wege der Immiſſion, die aber unter ge-
wiſſen Vorausſetzungen zur Adjudication fuͤhrte, indem dem
Adjudicatar, ohne daß eine Subhaſtation vorher gegangen waͤre,
das ganze Grundſtuͤck oder nach dem Betrage ſeiner Forderung
ein Theil deſſelben zugeſprochen ward, wodurch denn alle aͤl-
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