Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Eilftes Kapitel. dem mecklenburgischen Creditwesen tiefe Wunden geschlagen hat,läßt sich allein als ein Juristenrecht deduciren; an seiner, auch von der Gesetzgebung anerkannten Geltung ist aber nicht zu zweifeln, und es ist auch erst in neuerer Zeit durch eine aus- drückliche legislative Verfügung aufgehoben worden. Es genügt nun aber, in dem Angeführten die Möglich- Eilftes Kapitel. dem mecklenburgiſchen Creditweſen tiefe Wunden geſchlagen hat,laͤßt ſich allein als ein Juriſtenrecht deduciren; an ſeiner, auch von der Geſetzgebung anerkannten Geltung iſt aber nicht zu zweifeln, und es iſt auch erſt in neuerer Zeit durch eine aus- druͤckliche legislative Verfuͤgung aufgehoben worden. Es genuͤgt nun aber, in dem Angefuͤhrten die Moͤglich- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0344" n="332"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Eilftes Kapitel</hi>.</fw><lb/> dem mecklenburgiſchen Creditweſen tiefe Wunden geſchlagen hat,<lb/> laͤßt ſich allein als ein Juriſtenrecht deduciren; an ſeiner, auch<lb/> von der Geſetzgebung anerkannten Geltung iſt aber nicht zu<lb/> zweifeln, und es iſt auch erſt in neuerer Zeit durch eine aus-<lb/> druͤckliche legislative Verfuͤgung aufgehoben worden.</p><lb/> <p>Es genuͤgt nun aber, in dem Angefuͤhrten die Moͤglich-<lb/> keit und Exiſtenz eines particulaͤren Juriſtenrechts dargethan<lb/> zu haben; der weitern Erwaͤgung deſſelben in ſeinen einzelnen<lb/> Erſcheinungen koͤnnen wir uns uͤberheben, ſo daß die Dar-<lb/> ſtellung ſich ſofort zum gemeinen Rechte wenden kann. Hier<lb/> iſt nun vor Allem auf die Thatſache ein beſonderer Nachdruck<lb/> zu legen, daß die Aufnahme des roͤmiſchen Rechts in Deutſch-<lb/> land faſt ausſchließlich dem Juriſtenſtande zuzuſchreiben iſt,<lb/> ſo daß in deſſen Wirkſamkeit der eigentliche Grund des gan-<lb/> zen Ereigniſſes geſucht werden muß. Die Feſtſtellung dieſer<lb/> Thatſache hat aber nicht bloß einen hiſtoriſchen Werth, ſondern<lb/> iſt auch von unmittelbar practiſcher Bedeutung, indem dadurch<lb/> die Veraͤnderungen, welche das roͤmiſche Recht bei uns durch<lb/> die Juriſten erfahren hat, in ihrer poſitiven Geltung eben ſo<lb/> gut, wie dieſes ſelbſt gerechtfertigt und begruͤndet erſcheinen.<lb/> Es kommt alſo nur darauf an, mit Beſtimmtheit nachzuwei-<lb/> ſen, unter welchen Modificationen jene Reception geſchehen iſt,<lb/> wobei aber, wie ſchon fruͤher gezeigt worden, das Verhaͤltniß<lb/> einer voͤlligen Stabilitaͤt nicht angenommen werden darf, weil<lb/> ſich im Juriſtenſtande ſelbſt die Anſichten vielfach geaͤndert<lb/> haben, und dieſelbe Macht, welche die Erhebung des roͤmiſchen<lb/> Rechts zur poſitiven Rechtsquelle durchzufuͤhren, und dabei<lb/> ſofort weſentliche Veraͤnderungen mit demſelben vorzunehmen<lb/> vermochte, auch im Stande war, ſpaͤter noch uͤber die Art und<lb/> den Umfang der Geltung abweichende Grundſaͤtze feſtzuſtellen. —<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [332/0344]
Eilftes Kapitel.
dem mecklenburgiſchen Creditweſen tiefe Wunden geſchlagen hat,
laͤßt ſich allein als ein Juriſtenrecht deduciren; an ſeiner, auch
von der Geſetzgebung anerkannten Geltung iſt aber nicht zu
zweifeln, und es iſt auch erſt in neuerer Zeit durch eine aus-
druͤckliche legislative Verfuͤgung aufgehoben worden.
Es genuͤgt nun aber, in dem Angefuͤhrten die Moͤglich-
keit und Exiſtenz eines particulaͤren Juriſtenrechts dargethan
zu haben; der weitern Erwaͤgung deſſelben in ſeinen einzelnen
Erſcheinungen koͤnnen wir uns uͤberheben, ſo daß die Dar-
ſtellung ſich ſofort zum gemeinen Rechte wenden kann. Hier
iſt nun vor Allem auf die Thatſache ein beſonderer Nachdruck
zu legen, daß die Aufnahme des roͤmiſchen Rechts in Deutſch-
land faſt ausſchließlich dem Juriſtenſtande zuzuſchreiben iſt,
ſo daß in deſſen Wirkſamkeit der eigentliche Grund des gan-
zen Ereigniſſes geſucht werden muß. Die Feſtſtellung dieſer
Thatſache hat aber nicht bloß einen hiſtoriſchen Werth, ſondern
iſt auch von unmittelbar practiſcher Bedeutung, indem dadurch
die Veraͤnderungen, welche das roͤmiſche Recht bei uns durch
die Juriſten erfahren hat, in ihrer poſitiven Geltung eben ſo
gut, wie dieſes ſelbſt gerechtfertigt und begruͤndet erſcheinen.
Es kommt alſo nur darauf an, mit Beſtimmtheit nachzuwei-
ſen, unter welchen Modificationen jene Reception geſchehen iſt,
wobei aber, wie ſchon fruͤher gezeigt worden, das Verhaͤltniß
einer voͤlligen Stabilitaͤt nicht angenommen werden darf, weil
ſich im Juriſtenſtande ſelbſt die Anſichten vielfach geaͤndert
haben, und dieſelbe Macht, welche die Erhebung des roͤmiſchen
Rechts zur poſitiven Rechtsquelle durchzufuͤhren, und dabei
ſofort weſentliche Veraͤnderungen mit demſelben vorzunehmen
vermochte, auch im Stande war, ſpaͤter noch uͤber die Art und
den Umfang der Geltung abweichende Grundſaͤtze feſtzuſtellen. —
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |