Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Methode des Juristenrechts. chen, wie sich die Rechtsbildung in dieser Sphäre gestaltet, undwie sich die Institute in einer fortwährenden innern Bewe- gung befinden, indem sie bald in consequenter Entwicklung zu einer festen und vollen Ausbildung gelangen, bald aber auch wieder von der schon erreichten Sicherheit abweichen, und durch Einflüsse verschiedener Art bestimmt, in das Schwankende und Bestrittene zurückfallen, oder gar aus dem positiven Rechte ganz verschwinden. Zu den Instituten, welche sich in allmäliger Entwicklung Methode des Juriſtenrechts. chen, wie ſich die Rechtsbildung in dieſer Sphaͤre geſtaltet, undwie ſich die Inſtitute in einer fortwaͤhrenden innern Bewe- gung befinden, indem ſie bald in conſequenter Entwicklung zu einer feſten und vollen Ausbildung gelangen, bald aber auch wieder von der ſchon erreichten Sicherheit abweichen, und durch Einfluͤſſe verſchiedener Art beſtimmt, in das Schwankende und Beſtrittene zuruͤckfallen, oder gar aus dem poſitiven Rechte ganz verſchwinden. Zu den Inſtituten, welche ſich in allmaͤliger Entwicklung <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0331" n="319"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Methode des Juriſtenrechts</hi>.</fw><lb/> chen, wie ſich die Rechtsbildung in dieſer Sphaͤre geſtaltet, und<lb/> wie ſich die Inſtitute in einer fortwaͤhrenden innern Bewe-<lb/> gung befinden, indem ſie bald in conſequenter Entwicklung zu<lb/> einer feſten und vollen Ausbildung gelangen, bald aber auch<lb/> wieder von der ſchon erreichten Sicherheit abweichen, und durch<lb/> Einfluͤſſe verſchiedener Art beſtimmt, in das Schwankende und<lb/> Beſtrittene zuruͤckfallen, oder gar aus dem poſitiven Rechte<lb/> ganz verſchwinden.</p><lb/> <p>Zu den Inſtituten, welche ſich in allmaͤliger Entwicklung<lb/> zu einer unbedingten Gemeinrechtlichkeit ausgebildet haben, ge-<lb/> hoͤrt der Erbvertrag und namentlich der Erbeinſetzungsvertrag.<lb/> Dieß letztere Geſchaͤft war dem aͤlteren deutſchen Rechte ganz<lb/> fremd, indem daſſelbe als Mittel, eine Zuwendung von Todes<lb/> wegen zu machen, nur die Vergabung durch Conſtituirung<lb/> eines ſofort wirkſamen Rechts kannte, und zwar regelmaͤßig<lb/> einer Gewere an Immobilien vermoͤge der Auflaſſung, an<lb/> welche ſich ſpaͤter in einigen Localrechten die gerichtliche Aus-<lb/> lobung beweglicher Sachen anſetzte. Indeſſen bildete ſich noch<lb/> waͤhrend der Herrſchaft des deutſchen Rechts die vertragsmaͤ-<lb/> ßige Erbfolge unter Ehegatten aus, die auch in dieſer Anwen-<lb/> dung ſo wie uͤberhaupt da, wo es ſich nicht um eine einſei-<lb/> tige Freigebigkeit, ſondern um die Anordnung dauernder Ver-<lb/> haͤltniſſe handelt, ihre angemeſſene Stelle findet. Seit der Auf-<lb/> nahme des roͤmiſchen Rechts aber hielten ſich die Juriſten<lb/> ſtrenge an deſſen Beſtimmungen uͤber die Erbvertraͤge, welche<lb/> darin abſolut verboten ſind; nur durch die Herbeiziehung un-<lb/> paſſender Analogien ſuchte man einzelne Arten des Geſchaͤftes<lb/> aufrecht zu erhalten, denen denn ſpaͤter eine gemeinrechtliche<lb/> Geltung vermoͤge einer allgemeinen deutſchrechtlichen Gewohn-<lb/> heit zugeſprochen ward. Als ein allgemeines Mittel der Zu-<lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [319/0331]
Methode des Juriſtenrechts.
chen, wie ſich die Rechtsbildung in dieſer Sphaͤre geſtaltet, und
wie ſich die Inſtitute in einer fortwaͤhrenden innern Bewe-
gung befinden, indem ſie bald in conſequenter Entwicklung zu
einer feſten und vollen Ausbildung gelangen, bald aber auch
wieder von der ſchon erreichten Sicherheit abweichen, und durch
Einfluͤſſe verſchiedener Art beſtimmt, in das Schwankende und
Beſtrittene zuruͤckfallen, oder gar aus dem poſitiven Rechte
ganz verſchwinden.
Zu den Inſtituten, welche ſich in allmaͤliger Entwicklung
zu einer unbedingten Gemeinrechtlichkeit ausgebildet haben, ge-
hoͤrt der Erbvertrag und namentlich der Erbeinſetzungsvertrag.
Dieß letztere Geſchaͤft war dem aͤlteren deutſchen Rechte ganz
fremd, indem daſſelbe als Mittel, eine Zuwendung von Todes
wegen zu machen, nur die Vergabung durch Conſtituirung
eines ſofort wirkſamen Rechts kannte, und zwar regelmaͤßig
einer Gewere an Immobilien vermoͤge der Auflaſſung, an
welche ſich ſpaͤter in einigen Localrechten die gerichtliche Aus-
lobung beweglicher Sachen anſetzte. Indeſſen bildete ſich noch
waͤhrend der Herrſchaft des deutſchen Rechts die vertragsmaͤ-
ßige Erbfolge unter Ehegatten aus, die auch in dieſer Anwen-
dung ſo wie uͤberhaupt da, wo es ſich nicht um eine einſei-
tige Freigebigkeit, ſondern um die Anordnung dauernder Ver-
haͤltniſſe handelt, ihre angemeſſene Stelle findet. Seit der Auf-
nahme des roͤmiſchen Rechts aber hielten ſich die Juriſten
ſtrenge an deſſen Beſtimmungen uͤber die Erbvertraͤge, welche
darin abſolut verboten ſind; nur durch die Herbeiziehung un-
paſſender Analogien ſuchte man einzelne Arten des Geſchaͤftes
aufrecht zu erhalten, denen denn ſpaͤter eine gemeinrechtliche
Geltung vermoͤge einer allgemeinen deutſchrechtlichen Gewohn-
heit zugeſprochen ward. Als ein allgemeines Mittel der Zu-
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