Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Das Volksrecht und die Gesetzgebung. den sollte, doch eine gemeinsame Regulirung des Münzwesens,der Communicationsmittel u. dgl. anschließen könnte. Jeder Schritt, der in dieser Beziehung zu einer größeren nationa- len Einheit führt, ist als ein glückliches Ereigniß zu preisen; aber zu einer recht organischen Durchbildung und Gestaltung ist es in diesen gemeinsamen Anordnungen, die vorzugsweise den Charakter von administrativen Maaßregeln an sich tragen, doch noch nicht gekommen. Die Thätigkeit namentlich, welche die Bundesversammlung in dieser Richtung entwickelt hat, ist keine erfreuliche, dem nationalen Bedürfniß entsprechende gewesen; und wenn man dieß auch als eine zufällige, aus den beson- deren Zeitverhältnissen hervorgegangene Erscheinung mildernd erklären wollte, so zeigt sich doch das Uebel tief in der Ver- fassung begründet, welche, in sich unvollendet, einer freien, schaf- fenden Wirksamkeit fast unübersteigliche Hindernisse entgegen setzt. So wie eine gemeinsame Gesetzgebung, sey es für den ganzen deutschen Bund oder für einzelne Staaten, welche sich genossenschaftlich näher an einander geschlossen haben, in fester Haltung auftreten und die höheren Interessen des Staats- und Volkslebens ihrer nationalen Entwicklung entgegen führen will, so werden sich fast dieselben Schwierigkeiten ergeben, welche vorher als einer allgemeinen Codification entgegen stehend besonders hervorgehoben worden sind. Hat doch weder der Bund noch der Zollverein bis jetzt auch nur den Versuch ge- macht, eins der dringendsten Bedürfnisse zu erfüllen, und eine gemeinsame Handelsgesetzgebung zu begründen, so sehr man auch sonst geneigt ist, die materiellen Interessen zu begünstigen. Noch schwerer wird es daher halten, für andere Rechtstheile dergleichen ins Werk zu richten, wenn es auch für die Wissen- schaft eine würdige Aufgabe ist, darzuthun, daß aus der Be- Beseler, Volksrecht. 16
Das Volksrecht und die Geſetzgebung. den ſollte, doch eine gemeinſame Regulirung des Muͤnzweſens,der Communicationsmittel u. dgl. anſchließen koͤnnte. Jeder Schritt, der in dieſer Beziehung zu einer groͤßeren nationa- len Einheit fuͤhrt, iſt als ein gluͤckliches Ereigniß zu preiſen; aber zu einer recht organiſchen Durchbildung und Geſtaltung iſt es in dieſen gemeinſamen Anordnungen, die vorzugsweiſe den Charakter von adminiſtrativen Maaßregeln an ſich tragen, doch noch nicht gekommen. Die Thaͤtigkeit namentlich, welche die Bundesverſammlung in dieſer Richtung entwickelt hat, iſt keine erfreuliche, dem nationalen Beduͤrfniß entſprechende geweſen; und wenn man dieß auch als eine zufaͤllige, aus den beſon- deren Zeitverhaͤltniſſen hervorgegangene Erſcheinung mildernd erklaͤren wollte, ſo zeigt ſich doch das Uebel tief in der Ver- faſſung begruͤndet, welche, in ſich unvollendet, einer freien, ſchaf- fenden Wirkſamkeit faſt unuͤberſteigliche Hinderniſſe entgegen ſetzt. So wie eine gemeinſame Geſetzgebung, ſey es fuͤr den ganzen deutſchen Bund oder fuͤr einzelne Staaten, welche ſich genoſſenſchaftlich naͤher an einander geſchloſſen haben, in feſter Haltung auftreten und die hoͤheren Intereſſen des Staats- und Volkslebens ihrer nationalen Entwicklung entgegen fuͤhren will, ſo werden ſich faſt dieſelben Schwierigkeiten ergeben, welche vorher als einer allgemeinen Codification entgegen ſtehend beſonders hervorgehoben worden ſind. Hat doch weder der Bund noch der Zollverein bis jetzt auch nur den Verſuch ge- macht, eins der dringendſten Beduͤrfniſſe zu erfuͤllen, und eine gemeinſame Handelsgeſetzgebung zu begruͤnden, ſo ſehr man auch ſonſt geneigt iſt, die materiellen Intereſſen zu beguͤnſtigen. Noch ſchwerer wird es daher halten, fuͤr andere Rechtstheile dergleichen ins Werk zu richten, wenn es auch fuͤr die Wiſſen- ſchaft eine wuͤrdige Aufgabe iſt, darzuthun, daß aus der Be- Beſeler, Volksrecht. 16
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Das Volksrecht und die Geſetzgebung.
den ſollte, doch eine gemeinſame Regulirung des Muͤnzweſens,
der Communicationsmittel u. dgl. anſchließen koͤnnte. Jeder
Schritt, der in dieſer Beziehung zu einer groͤßeren nationa-
len Einheit fuͤhrt, iſt als ein gluͤckliches Ereigniß zu preiſen;
aber zu einer recht organiſchen Durchbildung und Geſtaltung
iſt es in dieſen gemeinſamen Anordnungen, die vorzugsweiſe den
Charakter von adminiſtrativen Maaßregeln an ſich tragen, doch
noch nicht gekommen. Die Thaͤtigkeit namentlich, welche die
Bundesverſammlung in dieſer Richtung entwickelt hat, iſt keine
erfreuliche, dem nationalen Beduͤrfniß entſprechende geweſen;
und wenn man dieß auch als eine zufaͤllige, aus den beſon-
deren Zeitverhaͤltniſſen hervorgegangene Erſcheinung mildernd
erklaͤren wollte, ſo zeigt ſich doch das Uebel tief in der Ver-
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ſetzt. So wie eine gemeinſame Geſetzgebung, ſey es fuͤr den
ganzen deutſchen Bund oder fuͤr einzelne Staaten, welche ſich
genoſſenſchaftlich naͤher an einander geſchloſſen haben, in feſter
Haltung auftreten und die hoͤheren Intereſſen des Staats-
und Volkslebens ihrer nationalen Entwicklung entgegen fuͤhren
will, ſo werden ſich faſt dieſelben Schwierigkeiten ergeben,
welche vorher als einer allgemeinen Codification entgegen ſtehend
beſonders hervorgehoben worden ſind. Hat doch weder der
Bund noch der Zollverein bis jetzt auch nur den Verſuch ge-
macht, eins der dringendſten Beduͤrfniſſe zu erfuͤllen, und eine
gemeinſame Handelsgeſetzgebung zu begruͤnden, ſo ſehr man
auch ſonſt geneigt iſt, die materiellen Intereſſen zu beguͤnſtigen.
Noch ſchwerer wird es daher halten, fuͤr andere Rechtstheile
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ſchaft eine wuͤrdige Aufgabe iſt, darzuthun, daß aus der Be-
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