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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Sechstes Kapitel.
werkschaften durch die einer Kuxe geschieht, nur daß im letzte-
ren Fall die Eigenschaft der Sache als eines Immobile eine
besondere Form der Uebertragung (die Auflassung durch Ein-
tragung in das Gegenbuch) nöthig macht.

b. Zuweilen geschieht es, daß eine Genossenschaft durch
Actienzeichnung ein Capital aufbringt, welches ihrem Interesse
dient, ohne daß gerade jedes Mitglied Actionär zu seyn braucht,
oder die Actien auch nur nothwendig in den Händen der Ge-
nossen sich befinden. Dann liegt ein eigenthümliches Verhält-
niß vor: die Contrahirung einer Schuld von Seiten der Ge-
nossenschaft in der Form der Actienzeichnung, und die Actio-
näre sind hier die Gläubiger, ihre Actie ist ein Schuldschein,
der sich regelmäßig bestimmt verzinst, unkündbar ist und auf
den Inhaber lautet. -- Diese Gläubiger kommen daher in
Beziehung auf die Genossenschaft als Dritte zu stehen, und kön-
nen, wenn sie ihr auch anderweitig angehören, im Allgemeinen
keine bevorzugte Stellung in derselben in Anspruch nehmen;
aber daß sie mit ihren Ansprüchen auf Verzinsung u. s. w.
befriedigt werden müssen, ehe für die Genossen als solche von
einer Dividende die Rede seyn kann, folgt schon aus der all-
gemeinen Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses.

c. Bei den Genossenschaften, welche commercielle und
industrielle Unternehmungen zu ihrem Zwecke haben, und für
die Genossen einen Gewinn direct beabsichtigen oder doch nicht
ausschließen, repräsentirt die Actie nicht die bestimmte Quote
des ursprünglichen Einlagecapitals, worauf sie lautet, sondern
die Quote des relativen Werthes, den das Corporationsvermö-
gen in seiner Totalität hat, also mit Berücksichtigung des Be-
triebes, der Conjuncturen, des öffentlichen Credits u. s. w., wie
er sich im Course darstellt. Dem Actionär kommt daher jede

Sechſtes Kapitel.
werkſchaften durch die einer Kuxe geſchieht, nur daß im letzte-
ren Fall die Eigenſchaft der Sache als eines Immobile eine
beſondere Form der Uebertragung (die Auflaſſung durch Ein-
tragung in das Gegenbuch) noͤthig macht.

b. Zuweilen geſchieht es, daß eine Genoſſenſchaft durch
Actienzeichnung ein Capital aufbringt, welches ihrem Intereſſe
dient, ohne daß gerade jedes Mitglied Actionaͤr zu ſeyn braucht,
oder die Actien auch nur nothwendig in den Haͤnden der Ge-
noſſen ſich befinden. Dann liegt ein eigenthuͤmliches Verhaͤlt-
niß vor: die Contrahirung einer Schuld von Seiten der Ge-
noſſenſchaft in der Form der Actienzeichnung, und die Actio-
naͤre ſind hier die Glaͤubiger, ihre Actie iſt ein Schuldſchein,
der ſich regelmaͤßig beſtimmt verzinſt, unkuͤndbar iſt und auf
den Inhaber lautet. — Dieſe Glaͤubiger kommen daher in
Beziehung auf die Genoſſenſchaft als Dritte zu ſtehen, und koͤn-
nen, wenn ſie ihr auch anderweitig angehoͤren, im Allgemeinen
keine bevorzugte Stellung in derſelben in Anſpruch nehmen;
aber daß ſie mit ihren Anſpruͤchen auf Verzinſung u. ſ. w.
befriedigt werden muͤſſen, ehe fuͤr die Genoſſen als ſolche von
einer Dividende die Rede ſeyn kann, folgt ſchon aus der all-
gemeinen Beſchaffenheit des Rechtsverhaͤltniſſes.

c. Bei den Genoſſenſchaften, welche commercielle und
induſtrielle Unternehmungen zu ihrem Zwecke haben, und fuͤr
die Genoſſen einen Gewinn direct beabſichtigen oder doch nicht
ausſchließen, repraͤſentirt die Actie nicht die beſtimmte Quote
des urſpruͤnglichen Einlagecapitals, worauf ſie lautet, ſondern
die Quote des relativen Werthes, den das Corporationsvermoͤ-
gen in ſeiner Totalitaͤt hat, alſo mit Beruͤckſichtigung des Be-
triebes, der Conjuncturen, des oͤffentlichen Credits u. ſ. w., wie
er ſich im Courſe darſtellt. Dem Actionaͤr kommt daher jede

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[188/0200] Sechſtes Kapitel. werkſchaften durch die einer Kuxe geſchieht, nur daß im letzte- ren Fall die Eigenſchaft der Sache als eines Immobile eine beſondere Form der Uebertragung (die Auflaſſung durch Ein- tragung in das Gegenbuch) noͤthig macht. b. Zuweilen geſchieht es, daß eine Genoſſenſchaft durch Actienzeichnung ein Capital aufbringt, welches ihrem Intereſſe dient, ohne daß gerade jedes Mitglied Actionaͤr zu ſeyn braucht, oder die Actien auch nur nothwendig in den Haͤnden der Ge- noſſen ſich befinden. Dann liegt ein eigenthuͤmliches Verhaͤlt- niß vor: die Contrahirung einer Schuld von Seiten der Ge- noſſenſchaft in der Form der Actienzeichnung, und die Actio- naͤre ſind hier die Glaͤubiger, ihre Actie iſt ein Schuldſchein, der ſich regelmaͤßig beſtimmt verzinſt, unkuͤndbar iſt und auf den Inhaber lautet. — Dieſe Glaͤubiger kommen daher in Beziehung auf die Genoſſenſchaft als Dritte zu ſtehen, und koͤn- nen, wenn ſie ihr auch anderweitig angehoͤren, im Allgemeinen keine bevorzugte Stellung in derſelben in Anſpruch nehmen; aber daß ſie mit ihren Anſpruͤchen auf Verzinſung u. ſ. w. befriedigt werden muͤſſen, ehe fuͤr die Genoſſen als ſolche von einer Dividende die Rede ſeyn kann, folgt ſchon aus der all- gemeinen Beſchaffenheit des Rechtsverhaͤltniſſes. c. Bei den Genoſſenſchaften, welche commercielle und induſtrielle Unternehmungen zu ihrem Zwecke haben, und fuͤr die Genoſſen einen Gewinn direct beabſichtigen oder doch nicht ausſchließen, repraͤſentirt die Actie nicht die beſtimmte Quote des urſpruͤnglichen Einlagecapitals, worauf ſie lautet, ſondern die Quote des relativen Werthes, den das Corporationsvermoͤ- gen in ſeiner Totalitaͤt hat, alſo mit Beruͤckſichtigung des Be- triebes, der Conjuncturen, des oͤffentlichen Credits u. ſ. w., wie er ſich im Courſe darſtellt. Dem Actionaͤr kommt daher jede

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 188. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/200>, abgerufen am 30.04.2024.