Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.Fortsetzung. -- Das Recht der Genossenschaft. Steigerung dieses Werthes zu Gute, unmittelbar durch dieDividende, mittelbar durch eine Erhöhung des Verkaufsprei- ses er muß sich aber auch die Verminderung desselben gefal- len lassen, sey es nun, daß diese durch äußere Umstände her- beigeführt wird, oder daß die verfassungsmäßige Thätigkeit der Genossenschaft durch Anleihen, Neubauten u. s. w. darauf ein- wirkt. Daher kommt es, daß der Preis solcher Actien, ganz ohne Verhältniß zur gegenwärtigen Dividende, schwanken kann, und daß sie zum Gegenstande der Speculation und der Agiotage gemacht werden. -- In den Fällen, wo nur gesellschaftliche Zwecke durch die Herbeischaffung des Einlagecapitals verfolgt werden sollen, stellt sich die Sache anders, namentlich dann, wenn nicht einmal die Verzinsung der Einschüsse beabsichtigt wird, sondern diese als ein Opfer der Einzelnen für das ge- meinsame Interesse erscheinen, welches sie in der Genossenschaft und als deren Mitglieder verfolgen. Dann hört die Actie überhaupt auf, als Vermögenstheil etwas zu bedeuten. 4. Da früher die eheliche Genossenschaft erwähnt wor- Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft. Steigerung dieſes Werthes zu Gute, unmittelbar durch dieDividende, mittelbar durch eine Erhoͤhung des Verkaufsprei- ſes er muß ſich aber auch die Verminderung deſſelben gefal- len laſſen, ſey es nun, daß dieſe durch aͤußere Umſtaͤnde her- beigefuͤhrt wird, oder daß die verfaſſungsmaͤßige Thaͤtigkeit der Genoſſenſchaft durch Anleihen, Neubauten u. ſ. w. darauf ein- wirkt. Daher kommt es, daß der Preis ſolcher Actien, ganz ohne Verhaͤltniß zur gegenwaͤrtigen Dividende, ſchwanken kann, und daß ſie zum Gegenſtande der Speculation und der Agiotage gemacht werden. — In den Faͤllen, wo nur geſellſchaftliche Zwecke durch die Herbeiſchaffung des Einlagecapitals verfolgt werden ſollen, ſtellt ſich die Sache anders, namentlich dann, wenn nicht einmal die Verzinſung der Einſchuͤſſe beabſichtigt wird, ſondern dieſe als ein Opfer der Einzelnen fuͤr das ge- meinſame Intereſſe erſcheinen, welches ſie in der Genoſſenſchaft und als deren Mitglieder verfolgen. Dann hoͤrt die Actie uͤberhaupt auf, als Vermoͤgenstheil etwas zu bedeuten. 4. Da fruͤher die eheliche Genoſſenſchaft erwaͤhnt wor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0201" n="189"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft</hi>.</fw><lb/> Steigerung dieſes Werthes zu Gute, unmittelbar durch die<lb/> Dividende, mittelbar durch eine Erhoͤhung des Verkaufsprei-<lb/> ſes er muß ſich aber auch die Verminderung deſſelben gefal-<lb/> len laſſen, ſey es nun, daß dieſe durch aͤußere Umſtaͤnde her-<lb/> beigefuͤhrt wird, oder daß die verfaſſungsmaͤßige Thaͤtigkeit der<lb/> Genoſſenſchaft durch Anleihen, Neubauten u. ſ. w. darauf ein-<lb/> wirkt. Daher kommt es, daß der Preis ſolcher Actien, ganz<lb/> ohne Verhaͤltniß zur gegenwaͤrtigen Dividende, ſchwanken kann,<lb/> und daß ſie zum Gegenſtande der Speculation und der Agiotage<lb/> gemacht werden. — In den Faͤllen, wo nur geſellſchaftliche<lb/> Zwecke durch die Herbeiſchaffung des Einlagecapitals verfolgt<lb/> werden ſollen, ſtellt ſich die Sache anders, namentlich dann,<lb/> wenn nicht einmal die Verzinſung der Einſchuͤſſe beabſichtigt<lb/> wird, ſondern dieſe als ein Opfer der Einzelnen fuͤr das ge-<lb/> meinſame Intereſſe erſcheinen, welches ſie in der Genoſſenſchaft<lb/> und als deren Mitglieder verfolgen. Dann hoͤrt die Actie<lb/> uͤberhaupt auf, als Vermoͤgenstheil etwas zu bedeuten.</p><lb/> <p>4. Da fruͤher die eheliche Genoſſenſchaft erwaͤhnt wor-<lb/> den, ſo iſt auch von dem Guͤterrechte derſelben hier kurz zu<lb/> handeln. Es beſtand nach dem aͤlteren deutſchen Rechte, um<lb/> Runde’s ſehr bezeichnenden Ausdruck zu gebrauchen, eine Guͤ-<lb/> tervereinigung unter den Ehegatten, indem das beiderſeitige<lb/> Vermoͤgen ſich waͤhrend der Ehe als ein Ganzes darſtellte,<lb/> welches aber nach deren Aufhebung wieder in ſeine urſpruͤng-<lb/> lichen Theile aufgeloͤſt ward, ſo daß alſo durch die nur tem-<lb/> poraͤre Vereinigung die Eigenthumsverhaͤltniſſe nicht unmittel-<lb/> bar umgeſtaltet, ſondern nur dem beſonderen Recht der Ehe<lb/> dienſtbar gemacht wurden. Das beſtimmende Princip dabei<lb/> war das Mundium oder die Voigtei des Ehemannes, welcher<lb/> auch in Beziehung auf das Vermoͤgen als das Organ der<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [189/0201]
Fortſetzung. — Das Recht der Genoſſenſchaft.
Steigerung dieſes Werthes zu Gute, unmittelbar durch die
Dividende, mittelbar durch eine Erhoͤhung des Verkaufsprei-
ſes er muß ſich aber auch die Verminderung deſſelben gefal-
len laſſen, ſey es nun, daß dieſe durch aͤußere Umſtaͤnde her-
beigefuͤhrt wird, oder daß die verfaſſungsmaͤßige Thaͤtigkeit der
Genoſſenſchaft durch Anleihen, Neubauten u. ſ. w. darauf ein-
wirkt. Daher kommt es, daß der Preis ſolcher Actien, ganz
ohne Verhaͤltniß zur gegenwaͤrtigen Dividende, ſchwanken kann,
und daß ſie zum Gegenſtande der Speculation und der Agiotage
gemacht werden. — In den Faͤllen, wo nur geſellſchaftliche
Zwecke durch die Herbeiſchaffung des Einlagecapitals verfolgt
werden ſollen, ſtellt ſich die Sache anders, namentlich dann,
wenn nicht einmal die Verzinſung der Einſchuͤſſe beabſichtigt
wird, ſondern dieſe als ein Opfer der Einzelnen fuͤr das ge-
meinſame Intereſſe erſcheinen, welches ſie in der Genoſſenſchaft
und als deren Mitglieder verfolgen. Dann hoͤrt die Actie
uͤberhaupt auf, als Vermoͤgenstheil etwas zu bedeuten.
4. Da fruͤher die eheliche Genoſſenſchaft erwaͤhnt wor-
den, ſo iſt auch von dem Guͤterrechte derſelben hier kurz zu
handeln. Es beſtand nach dem aͤlteren deutſchen Rechte, um
Runde’s ſehr bezeichnenden Ausdruck zu gebrauchen, eine Guͤ-
tervereinigung unter den Ehegatten, indem das beiderſeitige
Vermoͤgen ſich waͤhrend der Ehe als ein Ganzes darſtellte,
welches aber nach deren Aufhebung wieder in ſeine urſpruͤng-
lichen Theile aufgeloͤſt ward, ſo daß alſo durch die nur tem-
poraͤre Vereinigung die Eigenthumsverhaͤltniſſe nicht unmittel-
bar umgeſtaltet, ſondern nur dem beſonderen Recht der Ehe
dienſtbar gemacht wurden. Das beſtimmende Princip dabei
war das Mundium oder die Voigtei des Ehemannes, welcher
auch in Beziehung auf das Vermoͤgen als das Organ der
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