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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Sechstes Kapitel.
die ausschließliche Quelle des Rechts dachte, so ließ man das
Gewohnheitsrecht nur durch die ausdrückliche oder stillschwei-
gende Genehmigung des Staats entstehen, und nahm, um ein
falsches Princip aufrecht zu erhalten, zu Fictionen seine Zuflucht.

2. Die Nothwendigkeit der Staatsgenehmigung wird
auch auf das römische Recht zurückgeführt. Allein dieses,
ohne Ahnung von dem germanischen Associationsgeiste und
den dadurch hervorgerufenen Instituten, verlangt nur aus po-
lizeilichen Gründen, welche mit der Verfassung der Monarchie
zusammenhingen, eine Bestätigung der collegia und cor-
pora,
die erst in Folge ausdrücklicher Gesetze beliebt ward,
und das heutige Recht und namentlich die deutschrechtliche
Genossenschaft nicht berührt. Zwar könnte man hiergegen
einwenden wollen, das Juristenrecht habe diese beschränkende
Vorschrift in Deutschland recipirt und generalisirt; allein wenn
auch die Juristen in dieser Beziehung die gleichen Principien
verfochten hätten, was, wie gezeigt, nicht der Fall gewesen ist,
so würde doch die Beobachtung des im Volke waltenden
Rechtslebens zeigen, daß sie mit ihrer Ansicht nicht durchge-
drungen sind. Denn es finden sich in deutschen Ländern, wo
das römische Princip nicht ausdrücklich sanctionirt worden ist,
viele Genossenschaften, die keine Staatsgenehmigung erhalten
haben, und welche doch auch der entschiedenste Romanist nicht,
ohne sich lächerlich zu machen, selbst in Beziehung auf das
Vermögen, als bloße communio behandeln dürfte. Man
denke sich nur einen schon lange in anerkannter Wirksamkeit
bestehenden geselligen Klubb, der nicht confirmirt worden, mit
einem bedeutenden Vermögen, und lasse ein austretendes
Mitglied oder die Erben eines verstorbenen die Theilungsklage
anstellen!


Sechſtes Kapitel.
die ausſchließliche Quelle des Rechts dachte, ſo ließ man das
Gewohnheitsrecht nur durch die ausdruͤckliche oder ſtillſchwei-
gende Genehmigung des Staats entſtehen, und nahm, um ein
falſches Princip aufrecht zu erhalten, zu Fictionen ſeine Zuflucht.

2. Die Nothwendigkeit der Staatsgenehmigung wird
auch auf das roͤmiſche Recht zuruͤckgefuͤhrt. Allein dieſes,
ohne Ahnung von dem germaniſchen Aſſociationsgeiſte und
den dadurch hervorgerufenen Inſtituten, verlangt nur aus po-
lizeilichen Gruͤnden, welche mit der Verfaſſung der Monarchie
zuſammenhingen, eine Beſtaͤtigung der collegia und cor-
pora,
die erſt in Folge ausdruͤcklicher Geſetze beliebt ward,
und das heutige Recht und namentlich die deutſchrechtliche
Genoſſenſchaft nicht beruͤhrt. Zwar koͤnnte man hiergegen
einwenden wollen, das Juriſtenrecht habe dieſe beſchraͤnkende
Vorſchrift in Deutſchland recipirt und generaliſirt; allein wenn
auch die Juriſten in dieſer Beziehung die gleichen Principien
verfochten haͤtten, was, wie gezeigt, nicht der Fall geweſen iſt,
ſo wuͤrde doch die Beobachtung des im Volke waltenden
Rechtslebens zeigen, daß ſie mit ihrer Anſicht nicht durchge-
drungen ſind. Denn es finden ſich in deutſchen Laͤndern, wo
das roͤmiſche Princip nicht ausdruͤcklich ſanctionirt worden iſt,
viele Genoſſenſchaften, die keine Staatsgenehmigung erhalten
haben, und welche doch auch der entſchiedenſte Romaniſt nicht,
ohne ſich laͤcherlich zu machen, ſelbſt in Beziehung auf das
Vermoͤgen, als bloße communio behandeln duͤrfte. Man
denke ſich nur einen ſchon lange in anerkannter Wirkſamkeit
beſtehenden geſelligen Klubb, der nicht confirmirt worden, mit
einem bedeutenden Vermoͤgen, und laſſe ein austretendes
Mitglied oder die Erben eines verſtorbenen die Theilungsklage
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[174/0186] Sechſtes Kapitel. die ausſchließliche Quelle des Rechts dachte, ſo ließ man das Gewohnheitsrecht nur durch die ausdruͤckliche oder ſtillſchwei- gende Genehmigung des Staats entſtehen, und nahm, um ein falſches Princip aufrecht zu erhalten, zu Fictionen ſeine Zuflucht. 2. Die Nothwendigkeit der Staatsgenehmigung wird auch auf das roͤmiſche Recht zuruͤckgefuͤhrt. Allein dieſes, ohne Ahnung von dem germaniſchen Aſſociationsgeiſte und den dadurch hervorgerufenen Inſtituten, verlangt nur aus po- lizeilichen Gruͤnden, welche mit der Verfaſſung der Monarchie zuſammenhingen, eine Beſtaͤtigung der collegia und cor- pora, die erſt in Folge ausdruͤcklicher Geſetze beliebt ward, und das heutige Recht und namentlich die deutſchrechtliche Genoſſenſchaft nicht beruͤhrt. Zwar koͤnnte man hiergegen einwenden wollen, das Juriſtenrecht habe dieſe beſchraͤnkende Vorſchrift in Deutſchland recipirt und generaliſirt; allein wenn auch die Juriſten in dieſer Beziehung die gleichen Principien verfochten haͤtten, was, wie gezeigt, nicht der Fall geweſen iſt, ſo wuͤrde doch die Beobachtung des im Volke waltenden Rechtslebens zeigen, daß ſie mit ihrer Anſicht nicht durchge- drungen ſind. Denn es finden ſich in deutſchen Laͤndern, wo das roͤmiſche Princip nicht ausdruͤcklich ſanctionirt worden iſt, viele Genoſſenſchaften, die keine Staatsgenehmigung erhalten haben, und welche doch auch der entſchiedenſte Romaniſt nicht, ohne ſich laͤcherlich zu machen, ſelbſt in Beziehung auf das Vermoͤgen, als bloße communio behandeln duͤrfte. Man denke ſich nur einen ſchon lange in anerkannter Wirkſamkeit beſtehenden geſelligen Klubb, der nicht confirmirt worden, mit einem bedeutenden Vermoͤgen, und laſſe ein austretendes Mitglied oder die Erben eines verſtorbenen die Theilungsklage anſtellen!

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 174. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/186>, abgerufen am 30.04.2024.