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Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843.

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Sechstes Kapitel.
von dem Einzelwillen ablöst, und zu einer neuen Form sich verkör-
pert. Der Associationsgeist mit seiner schaffenden Kraft, der auch
in der Stille der geschichtlichen Entwicklung sich verbergen kann,
tritt hier mit einer concentrirten Wirksamkeit auf, und ruft ein be-
wußtes Handeln und durch dieses die Genossenschaft hervor.

Allein diese Auffassung der Sache ist nicht die gewöhn-
liche; vielmehr ist die Ansicht allgemein verbreitet, daß jede
juristische Person und also auch die Genossenschaft nicht durch
Privatwillkühr, sondern nur durch die Staatsgewalt ins Leben
gerufen werden kann. Dabei herrscht freilich in der weitern
Durchführung der Lehre keine Uebereinstimmung: bald soll der
Act der Constituirung nur vom Staate ausgehen können, so
daß jede andere dabei entwickelte Thätigkeit juristisch nicht in
Betracht zu kommen scheint, oder die ertheilte Confirmation
gar nur als eine beliebig zurückzuziehende Concession gedeutet
wird; bald wird die ausdrückliche Staatsgenehmigung als eine
nothwendige Form verlangt, welche dem Act der Begründung
nur das Siegel der Legalität aufdrückt; bald soll auch die
stillschweigende Genehmigung des Staates durch wissentliche
Duldung und thatsächliche Anerkennung genügen, so daß es
ausreichend ist, wenn der Staat nur Kunde von der juristi-
schen Person erhalten hat, und nicht verbietend dagegen ein-
schreitet. Daß diese Ansichten, welche sich nicht selten bei dem-
selben Schriftsteller in bunter Mischung neben einander finden,
ihrem Wesen nach verschieden sind, liegt auf flacher Hand:
die erste sieht in der Staatsgewalt die ausschließliche Quelle
der juristischen Person; die zweite verlangt nur bei der Be-
gründung ihre Mitwirkung, und läßt dabei also auch andere
Factoren zu; die dritte endlich räumt die Möglichkeit der Exi-
stenz auch unabhängig von der Staatsgewalt ein, da, was ge-

Sechſtes Kapitel.
von dem Einzelwillen abloͤſt, und zu einer neuen Form ſich verkoͤr-
pert. Der Aſſociationsgeiſt mit ſeiner ſchaffenden Kraft, der auch
in der Stille der geſchichtlichen Entwicklung ſich verbergen kann,
tritt hier mit einer concentrirten Wirkſamkeit auf, und ruft ein be-
wußtes Handeln und durch dieſes die Genoſſenſchaft hervor.

Allein dieſe Auffaſſung der Sache iſt nicht die gewoͤhn-
liche; vielmehr iſt die Anſicht allgemein verbreitet, daß jede
juriſtiſche Perſon und alſo auch die Genoſſenſchaft nicht durch
Privatwillkuͤhr, ſondern nur durch die Staatsgewalt ins Leben
gerufen werden kann. Dabei herrſcht freilich in der weitern
Durchfuͤhrung der Lehre keine Uebereinſtimmung: bald ſoll der
Act der Conſtituirung nur vom Staate ausgehen koͤnnen, ſo
daß jede andere dabei entwickelte Thaͤtigkeit juriſtiſch nicht in
Betracht zu kommen ſcheint, oder die ertheilte Confirmation
gar nur als eine beliebig zuruͤckzuziehende Conceſſion gedeutet
wird; bald wird die ausdruͤckliche Staatsgenehmigung als eine
nothwendige Form verlangt, welche dem Act der Begruͤndung
nur das Siegel der Legalitaͤt aufdruͤckt; bald ſoll auch die
ſtillſchweigende Genehmigung des Staates durch wiſſentliche
Duldung und thatſaͤchliche Anerkennung genuͤgen, ſo daß es
ausreichend iſt, wenn der Staat nur Kunde von der juriſti-
ſchen Perſon erhalten hat, und nicht verbietend dagegen ein-
ſchreitet. Daß dieſe Anſichten, welche ſich nicht ſelten bei dem-
ſelben Schriftſteller in bunter Miſchung neben einander finden,
ihrem Weſen nach verſchieden ſind, liegt auf flacher Hand:
die erſte ſieht in der Staatsgewalt die ausſchließliche Quelle
der juriſtiſchen Perſon; die zweite verlangt nur bei der Be-
gruͤndung ihre Mitwirkung, und laͤßt dabei alſo auch andere
Factoren zu; die dritte endlich raͤumt die Moͤglichkeit der Exi-
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[172/0184] Sechſtes Kapitel. von dem Einzelwillen abloͤſt, und zu einer neuen Form ſich verkoͤr- pert. Der Aſſociationsgeiſt mit ſeiner ſchaffenden Kraft, der auch in der Stille der geſchichtlichen Entwicklung ſich verbergen kann, tritt hier mit einer concentrirten Wirkſamkeit auf, und ruft ein be- wußtes Handeln und durch dieſes die Genoſſenſchaft hervor. Allein dieſe Auffaſſung der Sache iſt nicht die gewoͤhn- liche; vielmehr iſt die Anſicht allgemein verbreitet, daß jede juriſtiſche Perſon und alſo auch die Genoſſenſchaft nicht durch Privatwillkuͤhr, ſondern nur durch die Staatsgewalt ins Leben gerufen werden kann. Dabei herrſcht freilich in der weitern Durchfuͤhrung der Lehre keine Uebereinſtimmung: bald ſoll der Act der Conſtituirung nur vom Staate ausgehen koͤnnen, ſo daß jede andere dabei entwickelte Thaͤtigkeit juriſtiſch nicht in Betracht zu kommen ſcheint, oder die ertheilte Confirmation gar nur als eine beliebig zuruͤckzuziehende Conceſſion gedeutet wird; bald wird die ausdruͤckliche Staatsgenehmigung als eine nothwendige Form verlangt, welche dem Act der Begruͤndung nur das Siegel der Legalitaͤt aufdruͤckt; bald ſoll auch die ſtillſchweigende Genehmigung des Staates durch wiſſentliche Duldung und thatſaͤchliche Anerkennung genuͤgen, ſo daß es ausreichend iſt, wenn der Staat nur Kunde von der juriſti- ſchen Perſon erhalten hat, und nicht verbietend dagegen ein- ſchreitet. Daß dieſe Anſichten, welche ſich nicht ſelten bei dem- ſelben Schriftſteller in bunter Miſchung neben einander finden, ihrem Weſen nach verſchieden ſind, liegt auf flacher Hand: die erſte ſieht in der Staatsgewalt die ausſchließliche Quelle der juriſtiſchen Perſon; die zweite verlangt nur bei der Be- gruͤndung ihre Mitwirkung, und laͤßt dabei alſo auch andere Factoren zu; die dritte endlich raͤumt die Moͤglichkeit der Exi- ſtenz auch unabhaͤngig von der Staatsgewalt ein, da, was ge-

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Volksrecht und Juristenrecht. Leipzig, 1843, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_volksrecht_1843/184>, abgerufen am 30.04.2024.