Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardspiele; Lotterien. annahm, daß nur diejenigen Gelder der Konfiskation unterliegen können,welche als Mittel zur Ausübung des Vergehens dienen. Da nun bloß das gewerbsmäßig betriebene Hazardspiel unter Strafe gestellt sei, so könne auch nur dasjenige Geld konfiscirt werden, welches der Spieler von Profession zu diesem Behuf gebrauche. Bei der allgemeinen Vor- schrift des §. 19. bedürfe es aber deshalb keiner besonderen Bestim- mung. n) III. Mit Geldbuße und im zweiten Rückfall zugleich mit Verlust C. In Beziehung auf die Lotterien bestimmt die Verordnung §. 1. "Wer in auswärtigen Lotterien, die nicht mit Unserer Ge- §. 2. "Den Lotterien sind hierin alle öffentlich veranstaltete Aus- Was nun die in dieser Verordnung enthaltene Vorschrift über das Der Entwurf von 1850. §. 246. enthielt noch eine Bestimmung, n) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 243. (266.) 33*
§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardſpiele; Lotterien. annahm, daß nur diejenigen Gelder der Konfiskation unterliegen können,welche als Mittel zur Ausübung des Vergehens dienen. Da nun bloß das gewerbsmäßig betriebene Hazardſpiel unter Strafe geſtellt ſei, ſo könne auch nur dasjenige Geld konfiscirt werden, welches der Spieler von Profeſſion zu dieſem Behuf gebrauche. Bei der allgemeinen Vor- ſchrift des §. 19. bedürfe es aber deshalb keiner beſonderen Beſtim- mung. n) III. Mit Geldbuße und im zweiten Rückfall zugleich mit Verluſt C. In Beziehung auf die Lotterien beſtimmt die Verordnung §. 1. „Wer in auswärtigen Lotterien, die nicht mit Unſerer Ge- §. 2. „Den Lotterien ſind hierin alle öffentlich veranſtaltete Aus- Was nun die in dieſer Verordnung enthaltene Vorſchrift über das Der Entwurf von 1850. §. 246. enthielt noch eine Beſtimmung, n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 243. (266.) 33*
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§§. 264-268. Pfandverkehr; Hazardſpiele; Lotterien.
annahm, daß nur diejenigen Gelder der Konfiskation unterliegen können,
welche als Mittel zur Ausübung des Vergehens dienen. Da nun bloß
das gewerbsmäßig betriebene Hazardſpiel unter Strafe geſtellt ſei, ſo
könne auch nur dasjenige Geld konfiscirt werden, welches der Spieler
von Profeſſion zu dieſem Behuf gebrauche. Bei der allgemeinen Vor-
ſchrift des §. 19. bedürfe es aber deshalb keiner beſonderen Beſtim-
mung. n)
III. Mit Geldbuße und im zweiten Rückfall zugleich mit Verluſt
des Rechts auf den Gewerbebetrieb ſind die Inhaber öffentlicher Ver-
ſammlungsörter bedroht, welche Hazardſpiele an dieſen Orten geſtatten
oder zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirken. Sie werden gewiſſer-
maaßen wie die Kuppler bei den Fleiſchesverbrechen angeſehen.
C. In Beziehung auf die Lotterien beſtimmt die Verordnung
vom 5. Juli 1847. (G.-S. S. 261 .262.)
§. 1. „Wer in auswärtigen Lotterien, die nicht mit Unſerer Ge-
nehmigung in Unſeren Staaten beſonders zugelaſſen ſind, ſpielt, wer
ſich dem Verkaufe der Looſe dergleichen auswärtiger Lotterien unterzieht,
oder einen ſolchen Verkauf als Mittelsperſon befördert, ingleichen wer
innerhalb Landes, ohne ausdrückliche Genehmigung der Miniſter des
Innern und der Finanzen, öffentliche Lotterien unternimmt oder Glücks-
buden errichtet, ſoll mit einer fiskaliſchen Geldbuße bis zu fünfhundert
Thalern beſtraft werden.“
§. 2. „Den Lotterien ſind hierin alle öffentlich veranſtaltete Aus-
ſpielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.“
Was nun die in dieſer Verordnung enthaltene Vorſchrift über das
Spielen in auswärtigen Lotterien und das Kollektiren für dieſelben be-
trifft, ſo enthält das Strafgeſetzbuch darüber keine Beſtimmung, und
jene Vorſchrift iſt daher nach dem im Einführungsgeſetz vom 14. April
1851. Art. II. aufgeſtellten Grundſatz in Wirkſamkeit geblieben. Ueber
die Veranſtaltung öffentlicher Lotterien im Inlande iſt dagegen der
§. 268. maaßgebend geworden; dieſer erfordert aber nur die obrig-
keitliche Erlaubniß, und nicht die ausdrückliche Genehmigung der
beiden in der angeführten Verordnung genannten Miniſterien.
Der Entwurf von 1850. §. 246. enthielt noch eine Beſtimmung,
in welcher die Vorſchriften des Allgem. Landrechts (Th. II. Tit. 20.
§. 244-47.) dahin ausgedehnt waren, daß Hauskollekten ohne polizei-
liche Genehmigung für ſtrafbar erklärt wurden. Die Kommiſſion der
zweiten Kammer fand dieß unangemeſſen, und wollte das Recht, Haus-
kollekten zu geſtatten, dem Gemeindevorſtande beilegen, womit aber
n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 243. (266.)
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