Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
Tit. 20. §. 1358.) erklärte sich der Staatsrath (Sitzung vom 14. Mai 1842.).
B. Schon im Staatsrathe wurde die Ansicht vertreten, daß ein allgemeines Strafgesetz gegen die Hazardspiele auch in dem Sinne, wie das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1298.) ein solches enthält, nicht gerechtfertigt sei; k) indessen wurde darauf nicht eingegangen, und der Entwurf von 1847. bestimmte noch:
§. 331. "Hazardspiele sollen, wenn nach den Verhältnissen der spielenden Personen, nach dem Einsatze und nach den übrigen Umstän- den anzunehmen ist, daß zur Befriedigung der Gewinnsucht gespielt worden, mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern bestraft werden.
Die bei einem verbotenen Spiele auf dem Spieltische und in der Bank befindlichen Gelder sind zu konfisziren."
In dem vereinigten ständischen Ausschuß wurde indessen auf den Antrag der vorberathenden Abtheilung beschlossen, nur das gewerbs- mäßige Hazardspielen mit Strafe zu bedrohen, und die Bestimmungen über andere Fälle den Polizeivorschriften vorzubehalten. I) Demnach ist der angeführte Paragraph aus dem Gesetzbuch weggeblieben, und an dessen Stelle die freilich sehr viel engere Bestimmung des §. 340. Nr. 11. aufgenommen worden. -- Die Unterdrückung öffentlicher Spiel- banken und die Vorschriften der §§. 266. und 267. werden sich auch wohl wirksamer erzeigen als allgemeine Verbote, welche bei der Unbe- stimmtheit des gesetzlichen Thatbestandes nur selten zur Anwendung kommen können und zu Willkührlichkeiten leicht Veranlassung geben.
I. Mit harten Strafen sind die Spieler von Profession, welche vom Hazardspiele ein Gewerbe machen, bedroht, und gegen Ausländer kann außerdem noch auf Landesverweisung erkannt werden (§. 266.). -- Diejenigen, welche vom Hazardspiele ein Gewerbe machen, werden gewöhnlich als Bankhalter und deren Gehülfen (Croupiers) auftreten; doch ist dieß kein nothwendiges Erforderniß und kommt jedenfalls nur bei der Begriffsbestimmung des gewerbsmäßigen Spielens im einzelnen Fall in Betracht. m)
II. Mit Rücksicht auf die Vorschrift am Ende des §. 340. wurde es in der Kommission der zweiten Kammer in Erwägung gezogen, ob nicht auch hier eine Bestimmung darüber zu treffen, daß die auf dem Spieltisch und in der Bank befindlichen Gelder zu konfisziren seien. Indessen wurde ein solcher Zusatz nicht für nöthig gehalten, indem man
k)Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. Mai 1842.
I)Verhandlungen. IV. S. 373.
m) a. a. O. S. 374-76.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
Tit. 20. §. 1358.) erklärte ſich der Staatsrath (Sitzung vom 14. Mai 1842.).
B. Schon im Staatsrathe wurde die Anſicht vertreten, daß ein allgemeines Strafgeſetz gegen die Hazardſpiele auch in dem Sinne, wie das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1298.) ein ſolches enthält, nicht gerechtfertigt ſei; k) indeſſen wurde darauf nicht eingegangen, und der Entwurf von 1847. beſtimmte noch:
§. 331. „Hazardſpiele ſollen, wenn nach den Verhältniſſen der ſpielenden Perſonen, nach dem Einſatze und nach den übrigen Umſtän- den anzunehmen iſt, daß zur Befriedigung der Gewinnſucht geſpielt worden, mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern beſtraft werden.
Die bei einem verbotenen Spiele auf dem Spieltiſche und in der Bank befindlichen Gelder ſind zu konfisziren.“
In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß wurde indeſſen auf den Antrag der vorberathenden Abtheilung beſchloſſen, nur das gewerbs- mäßige Hazardſpielen mit Strafe zu bedrohen, und die Beſtimmungen über andere Fälle den Polizeivorſchriften vorzubehalten. I) Demnach iſt der angeführte Paragraph aus dem Geſetzbuch weggeblieben, und an deſſen Stelle die freilich ſehr viel engere Beſtimmung des §. 340. Nr. 11. aufgenommen worden. — Die Unterdrückung öffentlicher Spiel- banken und die Vorſchriften der §§. 266. und 267. werden ſich auch wohl wirkſamer erzeigen als allgemeine Verbote, welche bei der Unbe- ſtimmtheit des geſetzlichen Thatbeſtandes nur ſelten zur Anwendung kommen können und zu Willkührlichkeiten leicht Veranlaſſung geben.
I. Mit harten Strafen ſind die Spieler von Profeſſion, welche vom Hazardſpiele ein Gewerbe machen, bedroht, und gegen Ausländer kann außerdem noch auf Landesverweiſung erkannt werden (§. 266.). — Diejenigen, welche vom Hazardſpiele ein Gewerbe machen, werden gewöhnlich als Bankhalter und deren Gehülfen (Croupiers) auftreten; doch iſt dieß kein nothwendiges Erforderniß und kommt jedenfalls nur bei der Begriffsbeſtimmung des gewerbsmäßigen Spielens im einzelnen Fall in Betracht. m)
II. Mit Rückſicht auf die Vorſchrift am Ende des §. 340. wurde es in der Kommiſſion der zweiten Kammer in Erwägung gezogen, ob nicht auch hier eine Beſtimmung darüber zu treffen, daß die auf dem Spieltiſch und in der Bank befindlichen Gelder zu konfisziren ſeien. Indeſſen wurde ein ſolcher Zuſatz nicht für nöthig gehalten, indem man
k)Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. Mai 1842.
I)Verhandlungen. IV. S. 373.
m) a. a. O. S. 374-76.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
Tit. 20. §. 1358.) erklärte ſich der Staatsrath (Sitzung vom 14. Mai
1842.).
B. Schon im Staatsrathe wurde die Anſicht vertreten, daß ein
allgemeines Strafgeſetz gegen die Hazardſpiele auch in dem Sinne,
wie das Allg. Landrecht (Th. II. Tit. 20. §. 1298.) ein ſolches enthält,
nicht gerechtfertigt ſei; k) indeſſen wurde darauf nicht eingegangen, und
der Entwurf von 1847. beſtimmte noch:
§. 331. „Hazardſpiele ſollen, wenn nach den Verhältniſſen der
ſpielenden Perſonen, nach dem Einſatze und nach den übrigen Umſtän-
den anzunehmen iſt, daß zur Befriedigung der Gewinnſucht geſpielt
worden, mit Geldbuße bis zu fünfhundert Thalern beſtraft werden.
Die bei einem verbotenen Spiele auf dem Spieltiſche und in der
Bank befindlichen Gelder ſind zu konfisziren.“
In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß wurde indeſſen auf den
Antrag der vorberathenden Abtheilung beſchloſſen, nur das gewerbs-
mäßige Hazardſpielen mit Strafe zu bedrohen, und die Beſtimmungen
über andere Fälle den Polizeivorſchriften vorzubehalten. I) Demnach iſt
der angeführte Paragraph aus dem Geſetzbuch weggeblieben, und an
deſſen Stelle die freilich ſehr viel engere Beſtimmung des §. 340.
Nr. 11. aufgenommen worden. — Die Unterdrückung öffentlicher Spiel-
banken und die Vorſchriften der §§. 266. und 267. werden ſich auch
wohl wirkſamer erzeigen als allgemeine Verbote, welche bei der Unbe-
ſtimmtheit des geſetzlichen Thatbeſtandes nur ſelten zur Anwendung
kommen können und zu Willkührlichkeiten leicht Veranlaſſung geben.
I. Mit harten Strafen ſind die Spieler von Profeſſion, welche
vom Hazardſpiele ein Gewerbe machen, bedroht, und gegen Ausländer
kann außerdem noch auf Landesverweiſung erkannt werden (§. 266.).
— Diejenigen, welche vom Hazardſpiele ein Gewerbe machen, werden
gewöhnlich als Bankhalter und deren Gehülfen (Croupiers) auftreten;
doch iſt dieß kein nothwendiges Erforderniß und kommt jedenfalls nur
bei der Begriffsbeſtimmung des gewerbsmäßigen Spielens im einzelnen
Fall in Betracht. m)
II. Mit Rückſicht auf die Vorſchrift am Ende des §. 340. wurde
es in der Kommiſſion der zweiten Kammer in Erwägung gezogen, ob
nicht auch hier eine Beſtimmung darüber zu treffen, daß die auf dem
Spieltiſch und in der Bank befindlichen Gelder zu konfisziren ſeien.
Indeſſen wurde ein ſolcher Zuſatz nicht für nöthig gehalten, indem man
k) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. Mai 1842.
I) Verhandlungen. IV. S. 373.
m) a. a. O. S. 374-76.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 506. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/516>, abgerufen am 23.11.2024.
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