Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
wieder die Staatsregierung nicht einverstanden war. Da nun außerdem über den Begriff der Hauskollekten Zweifel bestanden, und die von Kirchengemeinden ausgehenden noch eine besondere Normirung zu erhei- schen schienen, so wurde zuletzt beschlossen, den ganzen Paragraphen wegfallen und es bei dem bestehenden Rechte bewenden zu lassen. o)
§. 269.
Wer Waaren oder deren Verpackung fälschlich mit dem Namen oderder Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländischen Fabrik-Unter- nehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wissentlich dergleichen fälschlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, soll mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend Thalern, und im Rückfalle zugleich mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft werden.
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines fremden Staates gerichtet ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Die Strafe wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß bei der Waarenbezeich- nung der Name oder die Firma, und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können.
Die vorstehende Strafbestimmung zum Schutze der Waarenbezeich- nungen ist dem Gesetze vom 4. Juli 1840. (G.-S. S. 224. 225.) entnommen, nur daß jetzt allein beim Rückfall Gefängniß bis zu sechs Monaten vorgeschrieben ist, während es nach jenem Gesetze allgemein bis auf die Dauer von Einem Jahre eintreten sollte, und nur in ge- ringfügigen Fällen und bei besonders mildernden Umständen ausge- schlossen war. Wenn a. a. O. §. 1. die Strafe unter der Voraus- setzung, daß mit der Handlung nicht ein schwereres Verbrechen verbunden sei, aufgestellt wurde, so versteht sich ein solcher Vorbehalt eben so sehr von selbst, als der Zusatz a. a. O. §. 2., daß der Richter, nöthigenfalls unter der Hinzuziehung von Sachverständigen, zu ermessen habe, ob der, §. 269. Abs. 3. vorgesehene Fall geringer Abänderungen des Na- mens u. s. w. vorliege. -- Auch die Abs. 2. gegebene Bestimmung über die Gegenseitigkeit findet sich schon in dem angeführten Ge- setze §. 4.
§. 270.
Wer Andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von öffentlichen Behörden oder Beamten vorgenommenen Versteigerungen, dieselben mögen
o) a. a. O. §. 246.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
wieder die Staatsregierung nicht einverſtanden war. Da nun außerdem über den Begriff der Hauskollekten Zweifel beſtanden, und die von Kirchengemeinden ausgehenden noch eine beſondere Normirung zu erhei- ſchen ſchienen, ſo wurde zuletzt beſchloſſen, den ganzen Paragraphen wegfallen und es bei dem beſtehenden Rechte bewenden zu laſſen. o)
§. 269.
Wer Waaren oder deren Verpackung fälſchlich mit dem Namen oderder Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländiſchen Fabrik-Unter- nehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wiſſentlich dergleichen fälſchlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, ſoll mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintauſend Thalern, und im Rückfalle zugleich mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft werden.
Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines fremden Staates gerichtet iſt, in welchem nach publizirten Verträgen oder Geſetzen die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.
Die Strafe wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß bei der Waarenbezeich- nung der Name oder die Firma, und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung beſonderer Aufmerkſamkeit wahrgenommen werden können.
Die vorſtehende Strafbeſtimmung zum Schutze der Waarenbezeich- nungen iſt dem Geſetze vom 4. Juli 1840. (G.-S. S. 224. 225.) entnommen, nur daß jetzt allein beim Rückfall Gefängniß bis zu ſechs Monaten vorgeſchrieben iſt, während es nach jenem Geſetze allgemein bis auf die Dauer von Einem Jahre eintreten ſollte, und nur in ge- ringfügigen Fällen und bei beſonders mildernden Umſtänden ausge- ſchloſſen war. Wenn a. a. O. §. 1. die Strafe unter der Voraus- ſetzung, daß mit der Handlung nicht ein ſchwereres Verbrechen verbunden ſei, aufgeſtellt wurde, ſo verſteht ſich ein ſolcher Vorbehalt eben ſo ſehr von ſelbſt, als der Zuſatz a. a. O. §. 2., daß der Richter, nöthigenfalls unter der Hinzuziehung von Sachverſtändigen, zu ermeſſen habe, ob der, §. 269. Abſ. 3. vorgeſehene Fall geringer Abänderungen des Na- mens u. ſ. w. vorliege. — Auch die Abſ. 2. gegebene Beſtimmung über die Gegenſeitigkeit findet ſich ſchon in dem angeführten Ge- ſetze §. 4.
§. 270.
Wer Andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von öffentlichen Behörden oder Beamten vorgenommenen Verſteigerungen, dieſelben mögen
o) a. a. O. §. 246.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXV. Strafbarer Eigennutz.
wieder die Staatsregierung nicht einverſtanden war. Da nun außerdem
über den Begriff der Hauskollekten Zweifel beſtanden, und die von
Kirchengemeinden ausgehenden noch eine beſondere Normirung zu erhei-
ſchen ſchienen, ſo wurde zuletzt beſchloſſen, den ganzen Paragraphen
wegfallen und es bei dem beſtehenden Rechte bewenden zu laſſen. o)
§. 269.
Wer Waaren oder deren Verpackung fälſchlich mit dem Namen oderder
Firma und mit dem Wohn- oder Fabrikorte eines inländiſchen Fabrik-Unter-
nehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet, oder wiſſentlich dergleichen
fälſchlich bezeichnete Waaren in den Verkehr bringt, ſoll mit Geldbuße von
funfzig bis zu Eintauſend Thalern, und im Rückfalle zugleich mit Gefängniß
bis zu ſechs Monaten beſtraft werden.
Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die Angehörigen eines
fremden Staates gerichtet iſt, in welchem nach publizirten Verträgen oder
Geſetzen die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.
Die Strafe wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß bei der Waarenbezeich-
nung der Name oder die Firma, und der Wohn- oder Fabrikort mit geringen
Abänderungen wiedergegeben werden, welche nur durch Anwendung beſonderer
Aufmerkſamkeit wahrgenommen werden können.
Die vorſtehende Strafbeſtimmung zum Schutze der Waarenbezeich-
nungen iſt dem Geſetze vom 4. Juli 1840. (G.-S. S. 224. 225.)
entnommen, nur daß jetzt allein beim Rückfall Gefängniß bis zu ſechs
Monaten vorgeſchrieben iſt, während es nach jenem Geſetze allgemein
bis auf die Dauer von Einem Jahre eintreten ſollte, und nur in ge-
ringfügigen Fällen und bei beſonders mildernden Umſtänden ausge-
ſchloſſen war. Wenn a. a. O. §. 1. die Strafe unter der Voraus-
ſetzung, daß mit der Handlung nicht ein ſchwereres Verbrechen verbunden
ſei, aufgeſtellt wurde, ſo verſteht ſich ein ſolcher Vorbehalt eben ſo ſehr
von ſelbſt, als der Zuſatz a. a. O. §. 2., daß der Richter, nöthigenfalls
unter der Hinzuziehung von Sachverſtändigen, zu ermeſſen habe, ob
der, §. 269. Abſ. 3. vorgeſehene Fall geringer Abänderungen des Na-
mens u. ſ. w. vorliege. — Auch die Abſ. 2. gegebene Beſtimmung
über die Gegenſeitigkeit findet ſich ſchon in dem angeführten Ge-
ſetze §. 4.
§. 270.
Wer Andere vom Mitbieten oder Weiterbieten bei den von öffentlichen
Behörden oder Beamten vorgenommenen Verſteigerungen, dieſelben mögen
o) a. a. O. §. 246.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 508. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/518>, abgerufen am 23.11.2024.
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