Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XXIV. Bankerutt. selten oder nie die Rede sei. Am Angemessensten wähle man den Aus-druck "Handeltreibende und Fabrikbesitzer". Dadurch würden die kleine- ren, keinen eigentlichen Handel treibenden Gewerbsleute ausgeschlossen, und ebenso die Gutsbesitzer und Landleute, die nur die Erzeugnisse ihrer Wirthschaft verkaufen. Andererseits sei jener Ausdruck ausreichend, da er alle Personen umfasse, auf welche die Bankeruttgesetze ihrem Grunde nach anzuwenden seien, namentlich auch die Buchhändler, Apotheker, Versicherer. Die Schiffsrheder gehörten allerdings nicht dazu; es sei aber auch nicht nöthig, sie darunter zu befassen. p) -- Der auf diese Ausführung begründete Vorschlag wurde zwar Anfangs in der Staats- raths-Kommission verworfen, q) später aber unter Hinzufügung der Schiffsrheder angenommen, und diese Fassung in dem Strafgesetzbuch beibehalten, indem nur statt "Handeltreibende" der Ausdruck "Handels- leute" gewählt wurde. r) Eine andere Frage, die bei der Revision von 1845. zur Erörterung I. Ein strafbarer Bankerutt im Sinne des Gesetzbuchs wird nur p) Revision von 1845. III. S. 50-52. q) Verhandlungen von 1846. S. 170. r) Fernere Verhandlungen von 1847. S. 45. -- Entwurf von 1847. §. 324-26. -- Verhandlungen des vereinigten ständ. Ausschusses. IV. S. 319-29. -- Motive zum Entwurf von 1850. §. 235. (259.) -- Be- richt der Kommission der zweiten Kammer ebendas. -- Bericht der Kom- mission der ersten Kammer ebendas. s) Revision a. a. O. S. 52. 53. -- Motive a. a. O.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XXIV. Bankerutt. ſelten oder nie die Rede ſei. Am Angemeſſenſten wähle man den Aus-druck „Handeltreibende und Fabrikbeſitzer“. Dadurch würden die kleine- ren, keinen eigentlichen Handel treibenden Gewerbsleute ausgeſchloſſen, und ebenſo die Gutsbeſitzer und Landleute, die nur die Erzeugniſſe ihrer Wirthſchaft verkaufen. Andererſeits ſei jener Ausdruck ausreichend, da er alle Perſonen umfaſſe, auf welche die Bankeruttgeſetze ihrem Grunde nach anzuwenden ſeien, namentlich auch die Buchhändler, Apotheker, Verſicherer. Die Schiffsrheder gehörten allerdings nicht dazu; es ſei aber auch nicht nöthig, ſie darunter zu befaſſen. p) — Der auf dieſe Ausführung begründete Vorſchlag wurde zwar Anfangs in der Staats- raths-Kommiſſion verworfen, q) ſpäter aber unter Hinzufügung der Schiffsrheder angenommen, und dieſe Faſſung in dem Strafgeſetzbuch beibehalten, indem nur ſtatt „Handeltreibende“ der Ausdruck „Handels- leute“ gewählt wurde. r) Eine andere Frage, die bei der Reviſion von 1845. zur Erörterung I. Ein ſtrafbarer Bankerutt im Sinne des Geſetzbuchs wird nur p) Reviſion von 1845. III. S. 50-52. q) Verhandlungen von 1846. S. 170. r) Fernere Verhandlungen von 1847. S. 45. — Entwurf von 1847. §. 324-26. — Verhandlungen des vereinigten ſtänd. Ausſchuſſes. IV. S. 319-29. — Motive zum Entwurf von 1850. §. 235. (259.) — Be- richt der Kommiſſion der zweiten Kammer ebendaſ. — Bericht der Kom- miſſion der erſten Kammer ebendaſ. s) Reviſion a. a. O. S. 52. 53. — Motive a. a. O.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. Tit. XXIV. Bankerutt.
ſelten oder nie die Rede ſei. Am Angemeſſenſten wähle man den Aus-
druck „Handeltreibende und Fabrikbeſitzer“. Dadurch würden die kleine-
ren, keinen eigentlichen Handel treibenden Gewerbsleute ausgeſchloſſen,
und ebenſo die Gutsbeſitzer und Landleute, die nur die Erzeugniſſe ihrer
Wirthſchaft verkaufen. Andererſeits ſei jener Ausdruck ausreichend, da
er alle Perſonen umfaſſe, auf welche die Bankeruttgeſetze ihrem Grunde
nach anzuwenden ſeien, namentlich auch die Buchhändler, Apotheker,
Verſicherer. Die Schiffsrheder gehörten allerdings nicht dazu; es ſei
aber auch nicht nöthig, ſie darunter zu befaſſen. p) — Der auf dieſe
Ausführung begründete Vorſchlag wurde zwar Anfangs in der Staats-
raths-Kommiſſion verworfen, q) ſpäter aber unter Hinzufügung der
Schiffsrheder angenommen, und dieſe Faſſung in dem Strafgeſetzbuch
beibehalten, indem nur ſtatt „Handeltreibende“ der Ausdruck „Handels-
leute“ gewählt wurde. r)
Eine andere Frage, die bei der Reviſion von 1845. zur Erörterung
kam, war die, ob es nicht richtiger ſei, ſich bei dem betrügeriſchen Ban-
kerutt des Spezialiſirens zu enthalten, und anſtatt deſſen den allgemei-
nen Thatbeſtand des Verbrechens aufzuſtellen, und beiſpielsweiſe etwa
einzelne Fälle deſſelben anzuführen. Aber der dafür vorgebrachte Grund,
daß ſich im Leben und Verkehr neue Formen einer betrüglichen Ver-
letzung des öffentlichen Kredits bilden könnten, denen dann im Geſetz-
buch nicht vorgeſehen ſei, wurde nicht für entſcheidend gehalten. Sollte
ſich das Bedürfniß weiterer Strafſatzungen herausſtellen, ſo würde aller-
dings die Geſetzgebung daſſelbe befriedigen müſſen; inzwiſchen würden
die allgemeinen Beſtimmungen über den Betrug aushelfen. So wenig
aber die Fälle des ſchweren Diebſtahls und des qualifizirten Betruges
unter Einen Begriff zu bringen ſeien, ſo wenig könne es gelingen, den
Charakter derjenigen betrügeriſchen Handlungen, welche bei der Zah-
lungsunfähigkeit die hohen Strafen des Bankerutts rechtfertigen, durch
allgemeine Merkmale ſo zu bezeichnen, daß nicht eine völlig unange-
meſſene Anwendung zu befürchten wäre. s)
I. Ein ſtrafbarer Bankerutt im Sinne des Geſetzbuchs wird nur
von Handelsleuten, Schiffsrhedern oder Fabrikbeſitzern begangen. Die
nähere Beſtimmung dieſer Begriffe iſt dem Handels- und Gewerbsrechte
p) Reviſion von 1845. III. S. 50-52.
q) Verhandlungen von 1846. S. 170.
r) Fernere Verhandlungen von 1847. S. 45. — Entwurf von 1847.
§. 324-26. — Verhandlungen des vereinigten ſtänd. Ausſchuſſes. IV.
S. 319-29. — Motive zum Entwurf von 1850. §. 235. (259.) —
Be-
richt der Kommiſſion der zweiten Kammer ebendaſ. — Bericht der Kom-
miſſion der erſten Kammer ebendaſ.
s) Reviſion a. a. O. S. 52. 53. — Motive a. a. O.
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