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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXIII. Urkundenfälschung.

A. Fälschung von Reisepässen, Wanderbüchern oder sonstigen Le-
gitimationspapieren, welche die Stelle der Reisepässe vertreten (§. 254.).
Die a. a. O. bezeichneten strafbaren Handlungen entsprechen im Allge-
meinen den verschiedenen Fällen, in denen auch eine Urkundenfälschung
vorkommen kann, nur ist hier die Beihülfe Behufs der Ausstellung
oder des Gebrauchs eines falschen Passes noch besonders hervorge-
hoben. -- Die Strafe ist Gefängniß von Einer Woche bis zu drei
Monaten.

B. Fälschung eines unter dem Namen eines Beamten oder einer
Behörde ausgestellten Zeugnisses über gute Aufführung, Armuth u. dgl.
(§. 255.).

Auch hier sind falsche Anfertigung, Verfälschung, wissentlicher Ge-
brauch gleichmäßig unter Strafe gestellt, die in Gefängniß von vierzehn
Tagen bis zu sechs Monaten besteht. -- Die Beschränkung auf die
öffentlichen Atteste der gedachten Art, also die Ausschließung der
Privat-Dienstatteste ist deswegen beliebt worden, weil ohne eine solche
feste Grenze der Thatbestand des Vergehens zu unbestimmt und die
Strafbestimmung zu weit geworden wäre. k)

C. Fälschung ärztlicher Zeugnisse. Hier ist zu unterscheiden:

I. Jemand stellt unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes
oder einer anderen Medizinalperson ein Zeugniß über seinen oder eines
Anderen Gesundheitszustand aus, und macht davon zur Täuschung von
Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch (§. 256.). Dann
tritt Gefängnißstrafe von Einem Monate bis zu Einem Jahre ein;
auch kann auf zeitige Untersagung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. -- Der Gebrauch des Zeugnisses gehört also hier mit zum
Thatbestande des Vergehens.

II. Aerzte, Wundärzte oder andere Medizinalpersonen stellen wider
besseres Wissen unrichtige Zeugnisse über den Gesundheitszustand eines
Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesell-
schaft aus (§. 257.). In diesem Fall ist die Strafe Gefängniß von
drei bis zu achtzehn Monaten, so wie zeitige Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte.

III. Jemand macht von einem Zeugnisse der unter I. und II. er-
wähnten Art Gebrauch, um eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft
über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen (§. 258.).
Auf eine solche Handlung ist die in §. 256. vorgeschriebene Strafe
gesetzt.


k) Bericht der Kommission der ersten Kammer zu §. 255.
Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXIII. Urkundenfälſchung.

A. Fälſchung von Reiſepäſſen, Wanderbüchern oder ſonſtigen Le-
gitimationspapieren, welche die Stelle der Reiſepäſſe vertreten (§. 254.).
Die a. a. O. bezeichneten ſtrafbaren Handlungen entſprechen im Allge-
meinen den verſchiedenen Fällen, in denen auch eine Urkundenfälſchung
vorkommen kann, nur iſt hier die Beihülfe Behufs der Ausſtellung
oder des Gebrauchs eines falſchen Paſſes noch beſonders hervorge-
hoben. — Die Strafe iſt Gefängniß von Einer Woche bis zu drei
Monaten.

B. Fälſchung eines unter dem Namen eines Beamten oder einer
Behörde ausgeſtellten Zeugniſſes über gute Aufführung, Armuth u. dgl.
(§. 255.).

Auch hier ſind falſche Anfertigung, Verfälſchung, wiſſentlicher Ge-
brauch gleichmäßig unter Strafe geſtellt, die in Gefängniß von vierzehn
Tagen bis zu ſechs Monaten beſteht. — Die Beſchränkung auf die
öffentlichen Atteſte der gedachten Art, alſo die Ausſchließung der
Privat-Dienſtatteſte iſt deswegen beliebt worden, weil ohne eine ſolche
feſte Grenze der Thatbeſtand des Vergehens zu unbeſtimmt und die
Strafbeſtimmung zu weit geworden wäre. k)

C. Fälſchung ärztlicher Zeugniſſe. Hier iſt zu unterſcheiden:

I. Jemand ſtellt unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes
oder einer anderen Medizinalperſon ein Zeugniß über ſeinen oder eines
Anderen Geſundheitszuſtand aus, und macht davon zur Täuſchung von
Behörden oder Verſicherungsgeſellſchaften Gebrauch (§. 256.). Dann
tritt Gefängnißſtrafe von Einem Monate bis zu Einem Jahre ein;
auch kann auf zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
werden. — Der Gebrauch des Zeugniſſes gehört alſo hier mit zum
Thatbeſtande des Vergehens.

II. Aerzte, Wundärzte oder andere Medizinalperſonen ſtellen wider
beſſeres Wiſſen unrichtige Zeugniſſe über den Geſundheitszuſtand eines
Menſchen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Verſicherungsgeſell-
ſchaft aus (§. 257.). In dieſem Fall iſt die Strafe Gefängniß von
drei bis zu achtzehn Monaten, ſo wie zeitige Unterſagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte.

III. Jemand macht von einem Zeugniſſe der unter I. und II. er-
wähnten Art Gebrauch, um eine Behörde oder Verſicherungsgeſellſchaft
über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand zu täuſchen (§. 258.).
Auf eine ſolche Handlung iſt die in §. 256. vorgeſchriebene Strafe
geſetzt.


k) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 255.
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[484/0494] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXIII. Urkundenfälſchung. A. Fälſchung von Reiſepäſſen, Wanderbüchern oder ſonſtigen Le- gitimationspapieren, welche die Stelle der Reiſepäſſe vertreten (§. 254.). Die a. a. O. bezeichneten ſtrafbaren Handlungen entſprechen im Allge- meinen den verſchiedenen Fällen, in denen auch eine Urkundenfälſchung vorkommen kann, nur iſt hier die Beihülfe Behufs der Ausſtellung oder des Gebrauchs eines falſchen Paſſes noch beſonders hervorge- hoben. — Die Strafe iſt Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Monaten. B. Fälſchung eines unter dem Namen eines Beamten oder einer Behörde ausgeſtellten Zeugniſſes über gute Aufführung, Armuth u. dgl. (§. 255.). Auch hier ſind falſche Anfertigung, Verfälſchung, wiſſentlicher Ge- brauch gleichmäßig unter Strafe geſtellt, die in Gefängniß von vierzehn Tagen bis zu ſechs Monaten beſteht. — Die Beſchränkung auf die öffentlichen Atteſte der gedachten Art, alſo die Ausſchließung der Privat-Dienſtatteſte iſt deswegen beliebt worden, weil ohne eine ſolche feſte Grenze der Thatbeſtand des Vergehens zu unbeſtimmt und die Strafbeſtimmung zu weit geworden wäre. k) C. Fälſchung ärztlicher Zeugniſſe. Hier iſt zu unterſcheiden: I. Jemand ſtellt unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes oder einer anderen Medizinalperſon ein Zeugniß über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand aus, und macht davon zur Täuſchung von Behörden oder Verſicherungsgeſellſchaften Gebrauch (§. 256.). Dann tritt Gefängnißſtrafe von Einem Monate bis zu Einem Jahre ein; auch kann auf zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. — Der Gebrauch des Zeugniſſes gehört alſo hier mit zum Thatbeſtande des Vergehens. II. Aerzte, Wundärzte oder andere Medizinalperſonen ſtellen wider beſſeres Wiſſen unrichtige Zeugniſſe über den Geſundheitszuſtand eines Menſchen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Verſicherungsgeſell- ſchaft aus (§. 257.). In dieſem Fall iſt die Strafe Gefängniß von drei bis zu achtzehn Monaten, ſo wie zeitige Unterſagung der Aus- übung der bürgerlichen Ehrenrechte. III. Jemand macht von einem Zeugniſſe der unter I. und II. er- wähnten Art Gebrauch, um eine Behörde oder Verſicherungsgeſellſchaft über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand zu täuſchen (§. 258.). Auf eine ſolche Handlung iſt die in §. 256. vorgeſchriebene Strafe geſetzt. k) Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 255.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/494>, abgerufen am 12.12.2024.