Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§. 259. Betrüglicher Bankerutt. Vierundzwanzigster Titel. Bankerutt. §. 259. Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbesitzer, welche ihre Zahlungen ein- 1) wenn sie ihr Vermögen ganz oder theilweise verheimlicht oder bei Seite geschafft haben; 2) wenn sie Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder theilweise erdichtet sind; 3) wenn sie in der Absicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, Handelsbücher zu führen unterlassen haben, obgleich deren Führung gesetzlich vorgeschrie- ben, oder nach der Beschaffenheit ihres Geschäfts erforderlich war; 4) wenn sie in gleicher Absicht ihre Handelsbücher verheimlicht oder vernichtet oder so geführt oder verändert haben, daß dieselben keine Uebersicht des Vermögenszustandes gewähren. Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist die Strafe Während die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts über den Auch bei der Revision des Strafrechts haben in den verschiedenen l) Code penal. Art. 402-4. Der Code de commerce hat übrigens in Frankreich durch das Gesetz vom 28. Mai 1838. in Beziehung auf die Bestimmun- gen über Falliments und Bankerutte wesentliche Abänderungen erfahren. Vgl. über- haupt Chauveau et Helie Faustin. l. c. chap. LXI. IV. p. 70-84. m) Sächs. Criminalgesetzb. Art. 256. 258. -- Braunschw. Criminal- gesetzb. §. 233. 234. -- Thüring. Strafgesetzb. Art. 242. 244. n) Württemb. Strafgesetzb. Art. 364-67. -- Hannov. Criminal-
gesetzb. Art. 220. 221. -- Hessisches Strafgesetzb. Art. 403-6. -- Bad. Strafgesetzbuch §. 467-70. §. 259. Betrüglicher Bankerutt. Vierundzwanzigſter Titel. Bankerutt. §. 259. Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbeſitzer, welche ihre Zahlungen ein- 1) wenn ſie ihr Vermögen ganz oder theilweiſe verheimlicht oder bei Seite geſchafft haben; 2) wenn ſie Schulden oder Rechtsgeſchäfte anerkannt oder aufgeſtellt haben, welche ganz oder theilweiſe erdichtet ſind; 3) wenn ſie in der Abſicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, Handelsbücher zu führen unterlaſſen haben, obgleich deren Führung geſetzlich vorgeſchrie- ben, oder nach der Beſchaffenheit ihres Geſchäfts erforderlich war; 4) wenn ſie in gleicher Abſicht ihre Handelsbücher verheimlicht oder vernichtet oder ſo geführt oder verändert haben, daß dieſelben keine Ueberſicht des Vermögenszuſtandes gewähren. Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt die Strafe Während die Vorſchriften des Allgemeinen Landrechts über den Auch bei der Reviſion des Strafrechts haben in den verſchiedenen l) Code pénal. Art. 402-4. Der Code de commerce hat übrigens in Frankreich durch das Geſetz vom 28. Mai 1838. in Beziehung auf die Beſtimmun- gen über Falliments und Bankerutte weſentliche Abänderungen erfahren. Vgl. über- haupt Chauveau et Hélie Faustin. l. c. chap. LXI. IV. p. 70-84. m) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 256. 258. — Braunſchw. Criminal- geſetzb. §. 233. 234. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 242. 244. n) Württemb. Strafgeſetzb. Art. 364-67. — Hannov. Criminal-
geſetzb. Art. 220. 221. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 403-6. — Bad. Strafgeſetzbuch §. 467-70. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0495" n="485"/> <fw place="top" type="header">§. 259. Betrüglicher Bankerutt.</fw><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#b">Vierundzwanzigſter Titel.</hi><lb/><hi rendition="#g">Bankerutt</hi>.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 259.</head><lb/> <div n="5"> <head/> <p>Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbeſitzer, welche ihre Zahlungen ein-<lb/> geſtellt haben, werden, als des betrüglichen Bankerutts ſchuldig, mit Zucht-<lb/> haus bis zu funfzehn Jahren beſtraft:</p><lb/> <list> <item>1) wenn ſie ihr Vermögen ganz oder theilweiſe verheimlicht oder bei Seite<lb/> geſchafft haben;</item><lb/> <item>2) wenn ſie Schulden oder Rechtsgeſchäfte anerkannt oder aufgeſtellt haben,<lb/> welche ganz oder theilweiſe erdichtet ſind;</item><lb/> <item>3) wenn ſie in der Abſicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, Handelsbücher<lb/> zu führen unterlaſſen haben, obgleich deren Führung geſetzlich vorgeſchrie-<lb/> ben, oder nach der Beſchaffenheit ihres Geſchäfts erforderlich war;</item><lb/> <item>4) wenn ſie in gleicher Abſicht ihre Handelsbücher verheimlicht oder vernichtet<lb/> oder ſo geführt oder verändert haben, daß dieſelben keine Ueberſicht des<lb/> Vermögenszuſtandes gewähren.</item> </list><lb/> <p>Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt die Strafe<lb/> Gefängniß nicht unter drei Monaten; zugleich kann auf zeitige Unterſagung<lb/> der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.</p> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <div n="5"> <head/> <p>Während die Vorſchriften des Allgemeinen Landrechts über den<lb/> ſtrafbaren Bankerutt (Th. II. Tit. 20. §. 1452-87.) allgemein gefaßt<lb/> ſind, und den beſonderen Gewerbebetrieb des Thäters nur in einzelnen<lb/> Beziehungen berückſichtigen, ſind die des Rheiniſchen Rechts nur gegen<lb/> den Bankerutt der Handelsleute (<hi rendition="#aq">commerçans</hi>) im Sinne des Handels-<lb/> geſetzbuchs gerichtet. <note place="foot" n="l)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Code pénal</hi>. Art.</hi> 402-4. Der <hi rendition="#aq">Code de commerce</hi> hat übrigens in<lb/> Frankreich durch das Geſetz vom 28. Mai 1838. in Beziehung auf die Beſtimmun-<lb/> gen über Falliments und Bankerutte weſentliche Abänderungen erfahren. Vgl. über-<lb/> haupt <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Chauveau et Hélie Faustin</hi>. l. c. chap. LXI. IV. p. 70-84.</hi></note> Von den neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern<lb/> ſind einige der Auffaſſung des Landrechts gefolgt, <note place="foot" n="m)"><hi rendition="#g">Sächſ. Criminalgeſetzb.</hi> Art. 256. 258. — <hi rendition="#g">Braunſchw. Criminal-<lb/> geſetzb.</hi> §. 233. 234. — <hi rendition="#g">Thüring. Strafgeſetzb.</hi> Art. 242. 244.</note> andere haben da-<lb/> gegen das Rheiniſche Recht zum Vorbilde genommen, wenn auch im<lb/> Einzelnen manche Abweichungen vorkommen. <note place="foot" n="n)"><hi rendition="#g">Württemb. Strafgeſetzb.</hi> Art. 364-67. — <hi rendition="#g">Hannov. Criminal-<lb/> geſetzb.</hi> Art. 220. 221. — <hi rendition="#g">Heſſiſches Strafgeſetzb.</hi> Art. 403-6. — <hi rendition="#g">Bad.<lb/> Strafgeſetzbuch</hi> §. 467-70.</note> </p><lb/> <p>Auch bei der Reviſion des Strafrechts haben in den verſchiedenen<lb/> Stadien derſelben verſchiedene Anſichten über die Strafbarkeit des Ban-<lb/> kerutts ſich geltend gemacht. Der Entwurf von 1830. §. 434. 435.<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [485/0495]
§. 259. Betrüglicher Bankerutt.
Vierundzwanzigſter Titel.
Bankerutt.
§. 259.
Handelsleute, Schiffsrheder und Fabrikbeſitzer, welche ihre Zahlungen ein-
geſtellt haben, werden, als des betrüglichen Bankerutts ſchuldig, mit Zucht-
haus bis zu funfzehn Jahren beſtraft:
1) wenn ſie ihr Vermögen ganz oder theilweiſe verheimlicht oder bei Seite
geſchafft haben;
2) wenn ſie Schulden oder Rechtsgeſchäfte anerkannt oder aufgeſtellt haben,
welche ganz oder theilweiſe erdichtet ſind;
3) wenn ſie in der Abſicht, ihre Gläubiger zu benachtheiligen, Handelsbücher
zu führen unterlaſſen haben, obgleich deren Führung geſetzlich vorgeſchrie-
ben, oder nach der Beſchaffenheit ihres Geſchäfts erforderlich war;
4) wenn ſie in gleicher Abſicht ihre Handelsbücher verheimlicht oder vernichtet
oder ſo geführt oder verändert haben, daß dieſelben keine Ueberſicht des
Vermögenszuſtandes gewähren.
Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, ſo iſt die Strafe
Gefängniß nicht unter drei Monaten; zugleich kann auf zeitige Unterſagung
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Während die Vorſchriften des Allgemeinen Landrechts über den
ſtrafbaren Bankerutt (Th. II. Tit. 20. §. 1452-87.) allgemein gefaßt
ſind, und den beſonderen Gewerbebetrieb des Thäters nur in einzelnen
Beziehungen berückſichtigen, ſind die des Rheiniſchen Rechts nur gegen
den Bankerutt der Handelsleute (commerçans) im Sinne des Handels-
geſetzbuchs gerichtet. l) Von den neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern
ſind einige der Auffaſſung des Landrechts gefolgt, m) andere haben da-
gegen das Rheiniſche Recht zum Vorbilde genommen, wenn auch im
Einzelnen manche Abweichungen vorkommen. n)
Auch bei der Reviſion des Strafrechts haben in den verſchiedenen
Stadien derſelben verſchiedene Anſichten über die Strafbarkeit des Ban-
kerutts ſich geltend gemacht. Der Entwurf von 1830. §. 434. 435.
l) Code pénal. Art. 402-4. Der Code de commerce hat übrigens in
Frankreich durch das Geſetz vom 28. Mai 1838. in Beziehung auf die Beſtimmun-
gen über Falliments und Bankerutte weſentliche Abänderungen erfahren. Vgl. über-
haupt Chauveau et Hélie Faustin. l. c. chap. LXI. IV. p. 70-84.
m) Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 256. 258. — Braunſchw. Criminal-
geſetzb. §. 233. 234. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 242. 244.
n) Württemb. Strafgeſetzb. Art. 364-67. — Hannov. Criminal-
geſetzb. Art. 220. 221. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 403-6. — Bad.
Strafgeſetzbuch §. 467-70.
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