Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.§§. 254-258. Fälschung von Reisepässen, Zeugnissen u. s. w. sich dazu der von Andern verfälschten oder auch ächter Schriften, diefür einen Andern bestimmt sind, wissentlich bedient, hat Gefängnißstrafe verwirkt." In der Staatsraths-Kommission fand man den Thatbestand dieser §. 318. "Wer ohne die Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu "Auf dieselbe Strafe ist gegen Den zu erkennen, welcher zu gleichem Der vereinigte ständische Ausschuß erklärte sich mit dieser Bestim- e) Berathungs-Protokolle. III. S. 404. f) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. Mai 1842. g) Revision von 1845. III. S. 45. h) Verhandlungen. IV. S. 308-10. i) Vgl. Code penal. Art. 153-62. -- Chauveau et Helie Fau-
stin. l. c. chap. XXVII. §§. 254-258. Fälſchung von Reiſepäſſen, Zeugniſſen u. ſ. w. ſich dazu der von Andern verfälſchten oder auch ächter Schriften, diefür einen Andern beſtimmt ſind, wiſſentlich bedient, hat Gefängnißſtrafe verwirkt.“ In der Staatsraths-Kommiſſion fand man den Thatbeſtand dieſer §. 318. „Wer ohne die Abſicht, ſich oder Anderen Gewinn zu „Auf dieſelbe Strafe iſt gegen Den zu erkennen, welcher zu gleichem Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß erklärte ſich mit dieſer Beſtim- e) Berathungs-Protokolle. III. S. 404. f) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. Mai 1842. g) Reviſion von 1845. III. S. 45. h) Verhandlungen. IV. S. 308-10. i) Vgl. Code pénal. Art. 153-62. — Chauveau et Hélie Fau-
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§§. 254-258. Fälſchung von Reiſepäſſen, Zeugniſſen u. ſ. w.
ſich dazu der von Andern verfälſchten oder auch ächter Schriften, die
für einen Andern beſtimmt ſind, wiſſentlich bedient, hat Gefängnißſtrafe
verwirkt.“
In der Staatsraths-Kommiſſion fand man den Thatbeſtand dieſer
Vergehen jedoch nicht glücklich bezeichnet und beſchloß, nach dem Vor-
gange des dem Franzöſiſchen Recht folgenden Heſſiſchen Strafgeſetzbuchs
(Art. 388. 389.) die Fälſchung der hier erwähnten Papiere von der
Strafbeſtimmung über die Urkundenfälſchung auszunehmen, und in
Anſehung derſelben eine eigene, beſondere Strafe feſtzuſetzen. e) Im
Staatsrathe machte ſich aber die Anſicht geltend, daß eine ſolche beſon-
dere Strafe ſich nur dann rechtfertige, wenn nicht die allgemeinen
Vorausſetzungen der Fälſchung oder des Betrugs vorliegen, f) und der
Entwurf von 1843. §. 469. wurde in dieſem Sinne mit einem Vor-
behalt verſehen, was ſpäter dahin führte, die ganze Vorſchrift auf die
ohne betrügeriſche Abſicht erfolgten Fälſchungen der bezeichneten Papiere
zu beſchränken. g) Der Entwurf von 1847. lautete daher
§. 318. „Wer ohne die Abſicht, ſich oder Anderen Gewinn zu
verſchaffen oder Anderen Schaden zuzufügen, jedoch zu dem Zwecke,
Behörden oder Privatperſonen über ſich und ſeine Angelegenheiten zu
täuſchen, einen Reiſepaß, einen Legitimationsſchein, ein Wanderbuch
oder eine andere öffentliche Urkunde, oder ein Führungs- oder Fähig-
keitszeugniß falſch anfertigt oder verfälſcht, oder von einer ſolchen fal-
ſchen oder verfälſchten Urkunde wiſſentlich Gebrauch macht, iſt mit Ge-
fängniß oder mit Strafarbeit bis zu zwei Jahren zu beſtrafen.“
„Auf dieſelbe Strafe iſt gegen Den zu erkennen, welcher zu gleichem
Zwecke von ſolchen für einen Andern ausgeſtellten ächten Urkunden, als
ſeien ſie für ihn ausgeſtellt worden, Gebrauch macht, oder welcher ſolche
für ihn ausgeſtellte Urkunden einem Andern zu dem gedachten Zweck überläßt.“
Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß erklärte ſich mit dieſer Beſtim-
mung einverſtanden, und ſetzte nur die Dauer der Gefängnißſtrafe auf
Ein Jahr herunter; h) der Entwurf von 1850. iſt aber zu der urſprüng-
lichen Anſicht der Staatsraths-Kommiſſion zurückgekehrt, und hat in
Nachahmung des Code pénal die bezeichneten Handlungen neben
der Urkundenfälſchung als beſondere Vergehen aufgeſtellt. Die gerin-
gere Strafbarkeit der Handlung iſt von dem Geſetzgeber principiell an-
erkannt worden. i)
e) Berathungs-Protokolle. III. S. 404.
f) Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. Mai 1842.
g) Reviſion von 1845. III. S. 45.
h) Verhandlungen. IV. S. 308-10.
i) Vgl. Code pénal. Art. 153-62. — Chauveau et Hélie Fau-
stin. l. c. chap. XXVII.
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