Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XXIII. Urkundenfälschung. Zweck ihrer Abfassung, zum Beweise einer Thatsache dienen können.Demgemäß werde man sich, um Mißverständnissen vorzubeugen, dem gesetzlichen Sprachgebrauche anschließen müssen, wie dies auch im Allg. Landrecht a. a. O. §. 1380 ff. geschehen. In der Rheinischen Gesetz- gebung kämen allerdings Bezeichnungen vor, die mit der Terminologie der Allgem. Gerichtsordnung nicht ganz im Einklange seien. Indessen würden alle Bedenken beseitigt, wenn man den Begriff der Urkunde dahin feststelle, daß darunter jede Schrift, die zum Beweise einer That- sache dienen könne, zu verstehen sei." l) Demgemäß wurde auch der Entwurf von 1843. §. 462. gefaßt; Bei der im Gesetzbuch (§. 247. Abs. 2.) gegebenen Begriffsbestim- l) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 412. m) Revision von 1845. III. S. 44. -- Revid. Entwurf von 1845. §. 293. -- Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846. S. 165. n) Fernere Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1847. S. 44. und vierte Beilage S. 8. 38. 39. o) Verhandlungen. IV. S. 295-302. p) Vgl. Code penal. Art. 147. -- Soit par fabrication de conventions
dispositions, obligations ou decharges. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXIII. Urkundenfälſchung. Zweck ihrer Abfaſſung, zum Beweiſe einer Thatſache dienen können.Demgemäß werde man ſich, um Mißverſtändniſſen vorzubeugen, dem geſetzlichen Sprachgebrauche anſchließen müſſen, wie dies auch im Allg. Landrecht a. a. O. §. 1380 ff. geſchehen. In der Rheiniſchen Geſetz- gebung kämen allerdings Bezeichnungen vor, die mit der Terminologie der Allgem. Gerichtsordnung nicht ganz im Einklange ſeien. Indeſſen würden alle Bedenken beſeitigt, wenn man den Begriff der Urkunde dahin feſtſtelle, daß darunter jede Schrift, die zum Beweiſe einer That- ſache dienen könne, zu verſtehen ſei.“ l) Demgemäß wurde auch der Entwurf von 1843. §. 462. gefaßt; Bei der im Geſetzbuch (§. 247. Abſ. 2.) gegebenen Begriffsbeſtim- l) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 412. m) Reviſion von 1845. III. S. 44. — Revid. Entwurf von 1845. §. 293. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 165. n) Fernere Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1847. S. 44. und vierte Beilage S. 8. 38. 39. o) Verhandlungen. IV. S. 295-302. p) Vgl. Code pénal. Art. 147. — Soit par fabrication de conventions
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XXIII. Urkundenfälſchung.
Zweck ihrer Abfaſſung, zum Beweiſe einer Thatſache dienen können.
Demgemäß werde man ſich, um Mißverſtändniſſen vorzubeugen, dem
geſetzlichen Sprachgebrauche anſchließen müſſen, wie dies auch im Allg.
Landrecht a. a. O. §. 1380 ff. geſchehen. In der Rheiniſchen Geſetz-
gebung kämen allerdings Bezeichnungen vor, die mit der Terminologie
der Allgem. Gerichtsordnung nicht ganz im Einklange ſeien. Indeſſen
würden alle Bedenken beſeitigt, wenn man den Begriff der Urkunde
dahin feſtſtelle, daß darunter jede Schrift, die zum Beweiſe einer That-
ſache dienen könne, zu verſtehen ſei.“ l)
Demgemäß wurde auch der Entwurf von 1843. §. 462. gefaßt;
ſpäter hielt man es indeſſen für ausreichend, die Urkundenfälſchung als
eine Fälſchung von Schriften zu bezeichnen, und beſchloß, von jeder
weiteren Definition der Urkunde abzuſtehen. m) — Dieß wurde aber
wieder von den zur Staatsraths-Kommiſſion hinzugezogenen Rheiniſchen
Juriſten getadelt, welche namentlich mit Rückſicht auf die Geſchworenen
eine nähere Feſtſtellung des Begriffs der Urkunde für unerläßlich hielten,
gegen die Beſtimmung des Entwurfs von 1843. aber einwandten, daß
ſie theils zu weit ſei, inſofern ſie nicht angebe, daß die Thatſachen in
irgend einer Weiſe erheblich ſein müſſen, theils aber zu enge, weil ſie
ſich nicht an die Grundſätze des Rheiniſchen Civilrechts über den An-
fang eines Schriftenbeweiſes anſchließe. Sie begründeten darauf einen
neuen Vorſchlag, der in der Staatsraths-Kommiſſion freilich nicht an-
genommen ward, n) in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß aber doch
inſofern Berückſichtigung fand, daß die Definition des Entwurfs von
1843. wieder hergeſtellt wurde. o)
Bei der im Geſetzbuch (§. 247. Abſ. 2.) gegebenen Begriffsbeſtim-
mung ſind die angeführten Bemerkungen der Rheiniſchen Juriſten berück-
ſichtigt worden, indem auf die Erheblichkeit des Beweisſtücks Bezug
genommen und außerdem der Gegenſtand, auf den ſich die Urkunde
beziehen muß, näher bezeichnet worden iſt. p) Der Thatbeſtand der
Urkundenfälſchung iſt dadurch aber nicht unweſentlich beſchränkt; z. B. wird
die in der Franzöſiſchen Jurisprudenz mehrfach erörterte Streitfrage, ob
derjenige, der durch ein gefälſchtes ärztliches Rezept ſich Arſenik ver-
l) Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 412.
m) Reviſion von 1845. III. S. 44. — Revid. Entwurf von 1845.
§. 293. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846.
S. 165.
n) Fernere Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1847.
S. 44. und vierte Beilage S. 8. 38. 39.
o) Verhandlungen. IV. S. 295-302.
p) Vgl. Code pénal. Art. 147. — Soit par fabrication de conventions
dispositions, obligations ou décharges.
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