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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XX. Hehlerei.
die zu erwartende neue Strafprozeß-Ordnung und bis zu deren Ema-
nation durch eine entsprechende Bestimmung in dem Einführungsgesetze,
womit dieser Entwurf publizirt werden wird, begegnet werden kann." o)

I. Die Hehlerei theilt sich wie der Diebstahl, nach dessen Vorbilde
sie überhaupt behandelt worden ist, in die einfache und die schwere
(§. 240.); von der ersteren handelt §. 237., von der letzteren §. 238.
Der Begriff der einfachen Hehlerei ist aber dadurch wesentlich erweitert
worden, daß nach dem Vorgange des Rheinischen Rechts noch andere
Verbrechen und Vergehen als Diebstahl und Unterschlagung die Veran-
lassung dazu geben können. Fragt man, welche Delikte außer den ge-
nannten hier gemeint sein können, so sind in Beziehung auf die Perso-
nen, welche verhehlt werden, nur die dem Diebstahle und der Unter-
schlagung ähnlichen Verbrechen in der allgemeinen Bestimmung des
§. 237. genannt worden. Außer den nach §. 238. hinzutretenden Ver-
brechen ist namentlich auf die Falschmünzerei und den Betrug hinzu-
weisen.

II. Die Hehlerei kann in zwiefacher Weise begangen werden, nämlich:

a) in Beziehung auf die Sachen, welche vermittelst des Verbre-
chens oder Vergehens erlangt sind, und
b) in Beziehung auf die Personen, welche das Verbrechen oder
Vergehen verübt haben.

In beiden Fällen ist der Dolus des Hehlers wesentliche Voraus-
setzung des Thatbestandes; er muß gewußt haben, daß die Sachen ge-
stohlen u. s. w. waren, und das Verbrechen oder Vergehen, derentwegen
er den Personen Hülfe zukommen läßt, muß ihm bekannt gewesen sein.
In letzter Hinsicht ist auch das Merkmal angeführt worden, durch wel-
ches sich die Hehlerei von der Begünstigung (§. 37.) unterscheidet.
Diese geschieht des Thäters wegen, der Hehler handelt um seines eige-
nen Vortheils willen. Bei der Hehlerei von Sachen ist dieses Mo-
ment nicht bestimmt hervorgehoben; denn wenn es auch in dem Ankau-
fen und zum Pfande nehmen ausgedrückt ist, so liegt es doch nicht in
dem allgemeinen Zusatz "Verheimlichen". Nach dem Sprachgebrauche
und nach dem Systeme des Gesetzbuchs über den strafrechtlichen Dolus
ist aber anzunehmen, daß auch in diesem Fall der Zweck des Hehlers
auf den eigenen Vortheil gerichtet sein muß. Das Ministerium für die
Gesetz-Revision hat diese Ansicht für so unzweifelhaft richtig gehalten,
daß es ihm keiner ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen darüber zu
bedürfen schien. p)


o) Einführungsgesetz vom 14. April 1851. Art. XXI.
p) Revision von 1845. III. S. 32.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XX. Hehlerei.
die zu erwartende neue Strafprozeß-Ordnung und bis zu deren Ema-
nation durch eine entſprechende Beſtimmung in dem Einführungsgeſetze,
womit dieſer Entwurf publizirt werden wird, begegnet werden kann.“ o)

I. Die Hehlerei theilt ſich wie der Diebſtahl, nach deſſen Vorbilde
ſie überhaupt behandelt worden iſt, in die einfache und die ſchwere
(§. 240.); von der erſteren handelt §. 237., von der letzteren §. 238.
Der Begriff der einfachen Hehlerei iſt aber dadurch weſentlich erweitert
worden, daß nach dem Vorgange des Rheiniſchen Rechts noch andere
Verbrechen und Vergehen als Diebſtahl und Unterſchlagung die Veran-
laſſung dazu geben können. Fragt man, welche Delikte außer den ge-
nannten hier gemeint ſein können, ſo ſind in Beziehung auf die Perſo-
nen, welche verhehlt werden, nur die dem Diebſtahle und der Unter-
ſchlagung ähnlichen Verbrechen in der allgemeinen Beſtimmung des
§. 237. genannt worden. Außer den nach §. 238. hinzutretenden Ver-
brechen iſt namentlich auf die Falſchmünzerei und den Betrug hinzu-
weiſen.

II. Die Hehlerei kann in zwiefacher Weiſe begangen werden, nämlich:

a) in Beziehung auf die Sachen, welche vermittelſt des Verbre-
chens oder Vergehens erlangt ſind, und
b) in Beziehung auf die Perſonen, welche das Verbrechen oder
Vergehen verübt haben.

In beiden Fällen iſt der Dolus des Hehlers weſentliche Voraus-
ſetzung des Thatbeſtandes; er muß gewußt haben, daß die Sachen ge-
ſtohlen u. ſ. w. waren, und das Verbrechen oder Vergehen, derentwegen
er den Perſonen Hülfe zukommen läßt, muß ihm bekannt geweſen ſein.
In letzter Hinſicht iſt auch das Merkmal angeführt worden, durch wel-
ches ſich die Hehlerei von der Begünſtigung (§. 37.) unterſcheidet.
Dieſe geſchieht des Thäters wegen, der Hehler handelt um ſeines eige-
nen Vortheils willen. Bei der Hehlerei von Sachen iſt dieſes Mo-
ment nicht beſtimmt hervorgehoben; denn wenn es auch in dem Ankau-
fen und zum Pfande nehmen ausgedrückt iſt, ſo liegt es doch nicht in
dem allgemeinen Zuſatz „Verheimlichen“. Nach dem Sprachgebrauche
und nach dem Syſteme des Geſetzbuchs über den ſtrafrechtlichen Dolus
iſt aber anzunehmen, daß auch in dieſem Fall der Zweck des Hehlers
auf den eigenen Vortheil gerichtet ſein muß. Das Miniſterium für die
Geſetz-Reviſion hat dieſe Anſicht für ſo unzweifelhaft richtig gehalten,
daß es ihm keiner ausdrücklichen geſetzlichen Beſtimmungen darüber zu
bedürfen ſchien. p)


o) Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. XXI.
p) Reviſion von 1845. III. S. 32.
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[452/0462] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XX. Hehlerei. die zu erwartende neue Strafprozeß-Ordnung und bis zu deren Ema- nation durch eine entſprechende Beſtimmung in dem Einführungsgeſetze, womit dieſer Entwurf publizirt werden wird, begegnet werden kann.“ o) I. Die Hehlerei theilt ſich wie der Diebſtahl, nach deſſen Vorbilde ſie überhaupt behandelt worden iſt, in die einfache und die ſchwere (§. 240.); von der erſteren handelt §. 237., von der letzteren §. 238. Der Begriff der einfachen Hehlerei iſt aber dadurch weſentlich erweitert worden, daß nach dem Vorgange des Rheiniſchen Rechts noch andere Verbrechen und Vergehen als Diebſtahl und Unterſchlagung die Veran- laſſung dazu geben können. Fragt man, welche Delikte außer den ge- nannten hier gemeint ſein können, ſo ſind in Beziehung auf die Perſo- nen, welche verhehlt werden, nur die dem Diebſtahle und der Unter- ſchlagung ähnlichen Verbrechen in der allgemeinen Beſtimmung des §. 237. genannt worden. Außer den nach §. 238. hinzutretenden Ver- brechen iſt namentlich auf die Falſchmünzerei und den Betrug hinzu- weiſen. II. Die Hehlerei kann in zwiefacher Weiſe begangen werden, nämlich: a) in Beziehung auf die Sachen, welche vermittelſt des Verbre- chens oder Vergehens erlangt ſind, und b) in Beziehung auf die Perſonen, welche das Verbrechen oder Vergehen verübt haben. In beiden Fällen iſt der Dolus des Hehlers weſentliche Voraus- ſetzung des Thatbeſtandes; er muß gewußt haben, daß die Sachen ge- ſtohlen u. ſ. w. waren, und das Verbrechen oder Vergehen, derentwegen er den Perſonen Hülfe zukommen läßt, muß ihm bekannt geweſen ſein. In letzter Hinſicht iſt auch das Merkmal angeführt worden, durch wel- ches ſich die Hehlerei von der Begünſtigung (§. 37.) unterſcheidet. Dieſe geſchieht des Thäters wegen, der Hehler handelt um ſeines eige- nen Vortheils willen. Bei der Hehlerei von Sachen iſt dieſes Mo- ment nicht beſtimmt hervorgehoben; denn wenn es auch in dem Ankau- fen und zum Pfande nehmen ausgedrückt iſt, ſo liegt es doch nicht in dem allgemeinen Zuſatz „Verheimlichen“. Nach dem Sprachgebrauche und nach dem Syſteme des Geſetzbuchs über den ſtrafrechtlichen Dolus iſt aber anzunehmen, daß auch in dieſem Fall der Zweck des Hehlers auf den eigenen Vortheil gerichtet ſein muß. Das Miniſterium für die Geſetz-Reviſion hat dieſe Anſicht für ſo unzweifelhaft richtig gehalten, daß es ihm keiner ausdrücklichen geſetzlichen Beſtimmungen darüber zu bedürfen ſchien. p) o) Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. XXI. p) Reviſion von 1845. III. S. 32.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/462>, abgerufen am 05.05.2024.