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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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§. 215. Begriff des Diebstahls.

Entwurf von 1830. §. 335. "Wer eines unrechtmäßigen Vor-
theils wegen eine bewegliche Sache dem Eigenthümer, Inhaber oder
zur Besitzergreifung Berechtigten ohne dessen Einwilligung entzieht und
an sich nimmt, begeht, selbst wenn es seine eigene Sache ist, einen
Diebstahl."

§. 336. "Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Dieb die Sache
an sich genommen, und kommt es nicht darauf an, ob er den beabsich-
tigten Erfolg erreicht hat oder nicht."

Entwurf von 1836. §. 539. "Wer eine fremde bewegliche
Sache, in der Absicht, sich dieselbe zuzueignen und dadurch sich oder
einem Dritten einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, aus der
Gewahrsam eines Andern, ohne dessen Einwilligung wegnimmt, begeht
einen Diebstahl."

§. 541. "Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Dieb die Sache
weggenommen hat, es mag der beabsichtigte Gewinn erlangt sein oder
nicht."

Entwurf von 1843. §. 402. "Einen Diebstahl begeht, wer eine
fremde bewegliche Sache ihrem Eigenthümer oder Inhaber ohne dessen
Einwilligung in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich oder einem Andern
rechtswidrig zuzueignen."

"Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Thäter die Sache an sich
genommen hat."

Entwurf von 1847. §. 267. "Einen Diebstahl begeht, wer aus
der Gewahrsam eines Anderen ohne dessen Einwilligung eine fremde
bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich oder einem
Dritten rechtswidrig zuzueignen."

"Der Diebstahl ist vollendet, sobald der Thäter die Sache an sich
genommen hat."

I. Der Diebstahl wird begangen an einer fremden, beweglichen

Gewahrsam eines Andern befindliche, bewegliche Sache ohne Einwilligung des Be-
rechtigten, jedoch ohne Gewalt an einer Person, an sich nimmt, um sich dieselbe in
gewinnsüchtiger Absicht zuzueignen, soll folgendermaaßen bestraft werden" u. s. w. --
Hessisch. Strafgesetzbuch. Art. 354. "Wer von einer fremden beweglichen
Sache, ohne Einwilligung des Eigenthümers oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an
einer Person, Besitz ergreift, um dieselbe rechtswidrig zu gewinnen, macht sich des
Diebstahls schuldig." -- Badisch. Strafgesetzb. §. 376. "Wer eigenmächtig
von einer fremden beweglichen, in der Inhabung eines Anderen befindlichen, Sache
in der Absicht Besitz ergreift, durch deren Zueignung sich oder einem Dritten einen
unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, ist des Diebstahls schuldig." -- Thüring.
Strafgesetzb.
Art. 213. "Des Diebstahls macht sich schuldig, wer eine fremde
bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers und, wenn die Sache im
Besitze eines Dritten ist, zugleich ohne die Einwilligung dieses Dritten aus dem
Besitze des Eigenthümers oder des dritten Inhabers mit der Absicht an sich nimmt,
sich dieselbe zuzueignen und dadurch sich oder einem Andern einen unrechtmäßigen
Gewinn zu verschaffen."
§. 215. Begriff des Diebſtahls.

Entwurf von 1830. §. 335. „Wer eines unrechtmäßigen Vor-
theils wegen eine bewegliche Sache dem Eigenthümer, Inhaber oder
zur Beſitzergreifung Berechtigten ohne deſſen Einwilligung entzieht und
an ſich nimmt, begeht, ſelbſt wenn es ſeine eigene Sache iſt, einen
Diebſtahl.“

§. 336. „Der Diebſtahl iſt vollendet, ſobald der Dieb die Sache
an ſich genommen, und kommt es nicht darauf an, ob er den beabſich-
tigten Erfolg erreicht hat oder nicht.“

Entwurf von 1836. §. 539. „Wer eine fremde bewegliche
Sache, in der Abſicht, ſich dieſelbe zuzueignen und dadurch ſich oder
einem Dritten einen unrechtmäßigen Gewinn zu verſchaffen, aus der
Gewahrſam eines Andern, ohne deſſen Einwilligung wegnimmt, begeht
einen Diebſtahl.“

§. 541. „Der Diebſtahl iſt vollendet, ſobald der Dieb die Sache
weggenommen hat, es mag der beabſichtigte Gewinn erlangt ſein oder
nicht.“

Entwurf von 1843. §. 402. „Einen Diebſtahl begeht, wer eine
fremde bewegliche Sache ihrem Eigenthümer oder Inhaber ohne deſſen
Einwilligung in der Abſicht wegnimmt, dieſelbe ſich oder einem Andern
rechtswidrig zuzueignen.“

„Der Diebſtahl iſt vollendet, ſobald der Thäter die Sache an ſich
genommen hat.“

Entwurf von 1847. §. 267. „Einen Diebſtahl begeht, wer aus
der Gewahrſam eines Anderen ohne deſſen Einwilligung eine fremde
bewegliche Sache in der Abſicht wegnimmt, dieſelbe ſich oder einem
Dritten rechtswidrig zuzueignen.“

„Der Diebſtahl iſt vollendet, ſobald der Thäter die Sache an ſich
genommen hat.“

I. Der Diebſtahl wird begangen an einer fremden, beweglichen

Gewahrſam eines Andern befindliche, bewegliche Sache ohne Einwilligung des Be-
rechtigten, jedoch ohne Gewalt an einer Perſon, an ſich nimmt, um ſich dieſelbe in
gewinnſüchtiger Abſicht zuzueignen, ſoll folgendermaaßen beſtraft werden“ u. ſ. w. —
Heſſiſch. Strafgeſetzbuch. Art. 354. „Wer von einer fremden beweglichen
Sache, ohne Einwilligung des Eigenthümers oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an
einer Perſon, Beſitz ergreift, um dieſelbe rechtswidrig zu gewinnen, macht ſich des
Diebſtahls ſchuldig.“ — Badiſch. Strafgeſetzb. §. 376. „Wer eigenmächtig
von einer fremden beweglichen, in der Inhabung eines Anderen befindlichen, Sache
in der Abſicht Beſitz ergreift, durch deren Zueignung ſich oder einem Dritten einen
unrechtmäßigen Gewinn zu verſchaffen, iſt des Diebſtahls ſchuldig.“ — Thüring.
Strafgeſetzb.
Art. 213. „Des Diebſtahls macht ſich ſchuldig, wer eine fremde
bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers und, wenn die Sache im
Beſitze eines Dritten iſt, zugleich ohne die Einwilligung dieſes Dritten aus dem
Beſitze des Eigenthümers oder des dritten Inhabers mit der Abſicht an ſich nimmt,
ſich dieſelbe zuzueignen und dadurch ſich oder einem Andern einen unrechtmäßigen
Gewinn zu verſchaffen.“
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[407/0417] §. 215. Begriff des Diebſtahls. Entwurf von 1830. §. 335. „Wer eines unrechtmäßigen Vor- theils wegen eine bewegliche Sache dem Eigenthümer, Inhaber oder zur Beſitzergreifung Berechtigten ohne deſſen Einwilligung entzieht und an ſich nimmt, begeht, ſelbſt wenn es ſeine eigene Sache iſt, einen Diebſtahl.“ §. 336. „Der Diebſtahl iſt vollendet, ſobald der Dieb die Sache an ſich genommen, und kommt es nicht darauf an, ob er den beabſich- tigten Erfolg erreicht hat oder nicht.“ Entwurf von 1836. §. 539. „Wer eine fremde bewegliche Sache, in der Abſicht, ſich dieſelbe zuzueignen und dadurch ſich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Gewinn zu verſchaffen, aus der Gewahrſam eines Andern, ohne deſſen Einwilligung wegnimmt, begeht einen Diebſtahl.“ §. 541. „Der Diebſtahl iſt vollendet, ſobald der Dieb die Sache weggenommen hat, es mag der beabſichtigte Gewinn erlangt ſein oder nicht.“ Entwurf von 1843. §. 402. „Einen Diebſtahl begeht, wer eine fremde bewegliche Sache ihrem Eigenthümer oder Inhaber ohne deſſen Einwilligung in der Abſicht wegnimmt, dieſelbe ſich oder einem Andern rechtswidrig zuzueignen.“ „Der Diebſtahl iſt vollendet, ſobald der Thäter die Sache an ſich genommen hat.“ Entwurf von 1847. §. 267. „Einen Diebſtahl begeht, wer aus der Gewahrſam eines Anderen ohne deſſen Einwilligung eine fremde bewegliche Sache in der Abſicht wegnimmt, dieſelbe ſich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.“ „Der Diebſtahl iſt vollendet, ſobald der Thäter die Sache an ſich genommen hat.“ I. Der Diebſtahl wird begangen an einer fremden, beweglichen x) x) Gewahrſam eines Andern befindliche, bewegliche Sache ohne Einwilligung des Be- rechtigten, jedoch ohne Gewalt an einer Perſon, an ſich nimmt, um ſich dieſelbe in gewinnſüchtiger Abſicht zuzueignen, ſoll folgendermaaßen beſtraft werden“ u. ſ. w. — Heſſiſch. Strafgeſetzbuch. Art. 354. „Wer von einer fremden beweglichen Sache, ohne Einwilligung des Eigenthümers oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Perſon, Beſitz ergreift, um dieſelbe rechtswidrig zu gewinnen, macht ſich des Diebſtahls ſchuldig.“ — Badiſch. Strafgeſetzb. §. 376. „Wer eigenmächtig von einer fremden beweglichen, in der Inhabung eines Anderen befindlichen, Sache in der Abſicht Beſitz ergreift, durch deren Zueignung ſich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Gewinn zu verſchaffen, iſt des Diebſtahls ſchuldig.“ — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 213. „Des Diebſtahls macht ſich ſchuldig, wer eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers und, wenn die Sache im Beſitze eines Dritten iſt, zugleich ohne die Einwilligung dieſes Dritten aus dem Beſitze des Eigenthümers oder des dritten Inhabers mit der Abſicht an ſich nimmt, ſich dieſelbe zuzueignen und dadurch ſich oder einem Andern einen unrechtmäßigen Gewinn zu verſchaffen.“

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/417>, abgerufen am 21.11.2024.