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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVIII. Diebstahl u. Unterschlagung.
vor, die Zweckmäßigkeit rechtfertigt vielmehr das im Gesetzbuch befolgte
System. v)

Was nun zuvörderst die Definition des Diebstahls betrifft, so hat
kaum irgend ein anderes Verbrechen oder Vergehen einer genauen Be-
griffsbestimmung solche Schwierigkeiten bereitet, so daß der Vorschlag
gemacht werden konnte, die Definition des Diebstahls aus dem Straf-
gesetzbuch ganz fortfallen zu lassen, indem man sie bei dem Richter aus
der Doktrin voraussetzen müsse, andererseits aber das Bemühen, dieselbe
vollkommen richtig und vollständig zu fassen, ein vergebliches sei, wie
aus den bisher vorgenommenen Versuchen sich ergebe. Indessen fand
dieser Vorschlag doch keine Unterstützung, indem namentlich darauf hin-
gewiesen wurde, daß das Allgemeine Landrecht den Begriff des Dieb-
stahls unrichtig und den Principien des Deutschen Strafrechts entgegen
bestimmt habe, und daß der Einwirkung des früheren Rechts auf die
Praxis durch eine positive Satzung entgegen getreten werden müsse. w)

Wenn aber die Definition des Diebstahls in den verschiedenen
Entwürfen verschieden gefaßt worden ist, so hatte dieß weniger in einer
abweichenden Ansicht über den Begriff des Verbrechens seinen Grund,
als in dem Bestreben, durch die Wahl der richtigen Ausdrücke den
Thatbestand so vollständig und bestimmt als möglich hinzustellen. Man
erkannte jedoch im Laufe der Revision immer mehr, daß dieß am Sicher-
sten durch die Ausscheidung unwesentlicher Merkmale erreicht werde.
Folgende Uebersicht der in Vorschlag gebrachten Bestimmungen, aus
welcher zuletzt die des Gesetzbuchs hervorgegangen ist, wird dieß dar-
thun.

x)
v) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu diesem Titel.
w) Verhandlungen der Staatsraths-Kommission von 1846.
S. 133.
x) Zur Vergleichung mögen folgende Anführungen dienen. L. 1. §. 3. D. de
furtis. Furtum est contrectatio rei fraudulosa lucri faciendi gratia, vel
ipsius rei, vel etiam usus possessionisve: quod lege naturali prohibitum
est admittere. -- Code penal. Art.
379. Quiconque a soustrait fraudu-
leusement une chose qui ne lui appartient pas, est coupable de vol.
--
Sächs. Criminalgesetzb. Art. 223. "Wer eine fremde bewegliche Sache ohne
Einwilligung des Eigenthümers oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Person,
mit der Absicht an sich nimmt, sich dieselbe anzueignen, und dadurch sich oder einem
Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu verschaffen, ist, wenn der Diebstahl ohne
die Art. 227. bis 234. angegebenen erschwerenden Umstände begangen worden, fol-
gender Maaßen zu bestrafen" u. s. w. -- Württemb. Strafgesetzb. Art. 316.
"Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers
oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Person, in seinen Besitz nimmt, um sich
dieselbe rechtswidrig zuzueignen, begeht einen Diebstahl." -- Hannov. Criminal-
gesetzb.
Art. 279. "Wer wissentlich eine fremde bewegliche Sache, ohne Einwilli-
gung des Berechtigten, jedoch ohne Gewaltthätigkeit an einer Person, in seinen Besitz
nimmt, um sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen, begeht einen Diebstahl." -- Braun-
schweig. Criminalgesetzbuch
. §. 213. "Wer wissentlich eine fremde, in dem

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung.
vor, die Zweckmäßigkeit rechtfertigt vielmehr das im Geſetzbuch befolgte
Syſtem. v)

Was nun zuvörderſt die Definition des Diebſtahls betrifft, ſo hat
kaum irgend ein anderes Verbrechen oder Vergehen einer genauen Be-
griffsbeſtimmung ſolche Schwierigkeiten bereitet, ſo daß der Vorſchlag
gemacht werden konnte, die Definition des Diebſtahls aus dem Straf-
geſetzbuch ganz fortfallen zu laſſen, indem man ſie bei dem Richter aus
der Doktrin vorausſetzen müſſe, andererſeits aber das Bemühen, dieſelbe
vollkommen richtig und vollſtändig zu faſſen, ein vergebliches ſei, wie
aus den bisher vorgenommenen Verſuchen ſich ergebe. Indeſſen fand
dieſer Vorſchlag doch keine Unterſtützung, indem namentlich darauf hin-
gewieſen wurde, daß das Allgemeine Landrecht den Begriff des Dieb-
ſtahls unrichtig und den Principien des Deutſchen Strafrechts entgegen
beſtimmt habe, und daß der Einwirkung des früheren Rechts auf die
Praxis durch eine poſitive Satzung entgegen getreten werden müſſe. w)

Wenn aber die Definition des Diebſtahls in den verſchiedenen
Entwürfen verſchieden gefaßt worden iſt, ſo hatte dieß weniger in einer
abweichenden Anſicht über den Begriff des Verbrechens ſeinen Grund,
als in dem Beſtreben, durch die Wahl der richtigen Ausdrücke den
Thatbeſtand ſo vollſtändig und beſtimmt als möglich hinzuſtellen. Man
erkannte jedoch im Laufe der Reviſion immer mehr, daß dieß am Sicher-
ſten durch die Ausſcheidung unweſentlicher Merkmale erreicht werde.
Folgende Ueberſicht der in Vorſchlag gebrachten Beſtimmungen, aus
welcher zuletzt die des Geſetzbuchs hervorgegangen iſt, wird dieß dar-
thun.

x)
v) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu dieſem Titel.
w) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846.
S. 133.
x) Zur Vergleichung mögen folgende Anführungen dienen. L. 1. §. 3. D. de
furtis. Furtum est contrectatio rei fraudulosa lucri faciendi gratia, vel
ipsius rei, vel etiam usus possessionisve: quod lege naturali prohibitum
est admittere. — Code pénal. Art.
379. Quiconque a soustrait fraudu-
leusement une chose qui ne lui appartient pas, est coupable de vol.

Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 223. „Wer eine fremde bewegliche Sache ohne
Einwilligung des Eigenthümers oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Perſon,
mit der Abſicht an ſich nimmt, ſich dieſelbe anzueignen, und dadurch ſich oder einem
Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu verſchaffen, iſt, wenn der Diebſtahl ohne
die Art. 227. bis 234. angegebenen erſchwerenden Umſtände begangen worden, fol-
gender Maaßen zu beſtrafen“ u. ſ. w. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 316.
„Wer wiſſentlich eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers
oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Perſon, in ſeinen Beſitz nimmt, um ſich
dieſelbe rechtswidrig zuzueignen, begeht einen Diebſtahl.“ — Hannov. Criminal-
geſetzb.
Art. 279. „Wer wiſſentlich eine fremde bewegliche Sache, ohne Einwilli-
gung des Berechtigten, jedoch ohne Gewaltthätigkeit an einer Perſon, in ſeinen Beſitz
nimmt, um ſich dieſelbe rechtswidrig zuzueignen, begeht einen Diebſtahl.“ — Braun-
ſchweig. Criminalgeſetzbuch
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[406/0416] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVIII. Diebſtahl u. Unterſchlagung. vor, die Zweckmäßigkeit rechtfertigt vielmehr das im Geſetzbuch befolgte Syſtem. v) Was nun zuvörderſt die Definition des Diebſtahls betrifft, ſo hat kaum irgend ein anderes Verbrechen oder Vergehen einer genauen Be- griffsbeſtimmung ſolche Schwierigkeiten bereitet, ſo daß der Vorſchlag gemacht werden konnte, die Definition des Diebſtahls aus dem Straf- geſetzbuch ganz fortfallen zu laſſen, indem man ſie bei dem Richter aus der Doktrin vorausſetzen müſſe, andererſeits aber das Bemühen, dieſelbe vollkommen richtig und vollſtändig zu faſſen, ein vergebliches ſei, wie aus den bisher vorgenommenen Verſuchen ſich ergebe. Indeſſen fand dieſer Vorſchlag doch keine Unterſtützung, indem namentlich darauf hin- gewieſen wurde, daß das Allgemeine Landrecht den Begriff des Dieb- ſtahls unrichtig und den Principien des Deutſchen Strafrechts entgegen beſtimmt habe, und daß der Einwirkung des früheren Rechts auf die Praxis durch eine poſitive Satzung entgegen getreten werden müſſe. w) Wenn aber die Definition des Diebſtahls in den verſchiedenen Entwürfen verſchieden gefaßt worden iſt, ſo hatte dieß weniger in einer abweichenden Anſicht über den Begriff des Verbrechens ſeinen Grund, als in dem Beſtreben, durch die Wahl der richtigen Ausdrücke den Thatbeſtand ſo vollſtändig und beſtimmt als möglich hinzuſtellen. Man erkannte jedoch im Laufe der Reviſion immer mehr, daß dieß am Sicher- ſten durch die Ausſcheidung unweſentlicher Merkmale erreicht werde. Folgende Ueberſicht der in Vorſchlag gebrachten Beſtimmungen, aus welcher zuletzt die des Geſetzbuchs hervorgegangen iſt, wird dieß dar- thun. x) v) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu dieſem Titel. w) Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 133. x) Zur Vergleichung mögen folgende Anführungen dienen. L. 1. §. 3. D. de furtis. Furtum est contrectatio rei fraudulosa lucri faciendi gratia, vel ipsius rei, vel etiam usus possessionisve: quod lege naturali prohibitum est admittere. — Code pénal. Art. 379. Quiconque a soustrait fraudu- leusement une chose qui ne lui appartient pas, est coupable de vol. — Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 223. „Wer eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Perſon, mit der Abſicht an ſich nimmt, ſich dieſelbe anzueignen, und dadurch ſich oder einem Anderen einen unrechtmäßigen Gewinn zu verſchaffen, iſt, wenn der Diebſtahl ohne die Art. 227. bis 234. angegebenen erſchwerenden Umſtände begangen worden, fol- gender Maaßen zu beſtrafen“ u. ſ. w. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 316. „Wer wiſſentlich eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers oder Inhabers, jedoch ohne Gewalt an einer Perſon, in ſeinen Beſitz nimmt, um ſich dieſelbe rechtswidrig zuzueignen, begeht einen Diebſtahl.“ — Hannov. Criminal- geſetzb. Art. 279. „Wer wiſſentlich eine fremde bewegliche Sache, ohne Einwilli- gung des Berechtigten, jedoch ohne Gewaltthätigkeit an einer Perſon, in ſeinen Beſitz nimmt, um ſich dieſelbe rechtswidrig zuzueignen, begeht einen Diebſtahl.“ — Braun- ſchweig. Criminalgeſetzbuch. §. 213. „Wer wiſſentlich eine fremde, in dem

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/416>, abgerufen am 21.11.2024.