genannten Personen zugefügt worden ist, härter als die Privatehrver- letzung bestraft werden soll, so ist auch wegen Thätlichkeit gegen eine der bezeichneten Personen die Strafe des §. 187. auf Gefängniß von vier Monaten bis zu drei Jahren erhöht worden (§. 192.).
I. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf den Fall, wenn die Thätlichkeit begangen worden ist, während der Verletzte in der Aus- übung seines Berufs begriffen war, oder in Beziehung auf seinen Beruf. Es ist hier, wie schon aus der Fassung des Paragraphen verglichen mit der des §. 102. hervorgeht, zunächst die Ehrverletzung durch Thät- lichkeiten, also die Realinjurie unter Strafe gestellt worden, und daraus folgt, daß, wenn ein Einschreiten von Amts wegen nicht erfolgt, auch in diesem Fall die Privatklage des Verletzten zulässig sein muß.
II. Bei der Aufstellung des Strafmaaßes geschieht der Berücksich- tigung mildernder Umstände keine Erwähnung. Wenn diese nur in §. 187. zugelassen wären, so würden sie im Fall des §. 192. ohne Zweifel nicht in Betracht kommen können. Aber auch der §. 196. erkennt sie sogar bei der schweren Körperverletzung an, und schließt sie nur aus, wenn das Verbrechen gegen leibliche Ascendenten begangen worden ist; es scheint daher kein Grund vorzuliegen, weswegen sie nicht auch bei Thätlichkeiten gegen Beamte u. s. w., ähnlich wie bei Belei- digungen derselben (§. 102.), eine Berücksichtigung finden sollten. Das einzige Bedenken, welches entgegen steht, beruht darin, daß das Gesetz- buch bei der Feststellung mildernder Umstände stets genau angiebt, wel- chen Einfluß dieselben auf die Bestrafung haben sollen. Die Milderung könnte im vorliegenden Fall durch das Weglassen des Minimum von vier Wochen und durch die Zulassung einer Geldbuße statt des Gefäng- nisses erreicht werden; allein es fehlt eben eine solche Vorschrift, wie sie §§. 187. und 196. gegeben ist, und aus diesem Grunde scheint die Berücksichtigung mildernder Umstände in diesem Falle wie in dem des vorhergehenden Paragraphen unzulässig.
D. Von besonderer Wichtigkeit ist die Aufstellung des Begriffs der schweren Körperverletzung und Mißhandlung. Dieser Ausdruck, der im Strafgesetzbuch in einer bestimmten, technischen Bedeutung ge- braucht wird, i) bezieht sich auf die in §. 193. normirten Fälle, und bezeichnet eine solche Handlung, welche einen im Gesetz bezeichneten dauernden körperlichen Schaden oder einen bestimmten Nachtheil für die Gesundheit des Verletzten hervorgebracht hat, ohne daß die Tödtung
i) S. §§. 196. 197. 198. 210. 233. 294. 301. 316. 317. Zuweilen wird unter der schweren Körperverletzung auch der Fall der Tödtung mit begriffen, z. B. §. 195. Abs. 3.
§§. 190-194. Geſetzlich ausgezeichnete Fälle.
genannten Perſonen zugefügt worden iſt, härter als die Privatehrver- letzung beſtraft werden ſoll, ſo iſt auch wegen Thätlichkeit gegen eine der bezeichneten Perſonen die Strafe des §. 187. auf Gefängniß von vier Monaten bis zu drei Jahren erhöht worden (§. 192.).
I. Dieſe Beſtimmung bezieht ſich nur auf den Fall, wenn die Thätlichkeit begangen worden iſt, während der Verletzte in der Aus- übung ſeines Berufs begriffen war, oder in Beziehung auf ſeinen Beruf. Es iſt hier, wie ſchon aus der Faſſung des Paragraphen verglichen mit der des §. 102. hervorgeht, zunächſt die Ehrverletzung durch Thät- lichkeiten, alſo die Realinjurie unter Strafe geſtellt worden, und daraus folgt, daß, wenn ein Einſchreiten von Amts wegen nicht erfolgt, auch in dieſem Fall die Privatklage des Verletzten zuläſſig ſein muß.
II. Bei der Aufſtellung des Strafmaaßes geſchieht der Berückſich- tigung mildernder Umſtände keine Erwähnung. Wenn dieſe nur in §. 187. zugelaſſen wären, ſo würden ſie im Fall des §. 192. ohne Zweifel nicht in Betracht kommen können. Aber auch der §. 196. erkennt ſie ſogar bei der ſchweren Körperverletzung an, und ſchließt ſie nur aus, wenn das Verbrechen gegen leibliche Aſcendenten begangen worden iſt; es ſcheint daher kein Grund vorzuliegen, weswegen ſie nicht auch bei Thätlichkeiten gegen Beamte u. ſ. w., ähnlich wie bei Belei- digungen derſelben (§. 102.), eine Berückſichtigung finden ſollten. Das einzige Bedenken, welches entgegen ſteht, beruht darin, daß das Geſetz- buch bei der Feſtſtellung mildernder Umſtände ſtets genau angiebt, wel- chen Einfluß dieſelben auf die Beſtrafung haben ſollen. Die Milderung könnte im vorliegenden Fall durch das Weglaſſen des Minimum von vier Wochen und durch die Zulaſſung einer Geldbuße ſtatt des Gefäng- niſſes erreicht werden; allein es fehlt eben eine ſolche Vorſchrift, wie ſie §§. 187. und 196. gegeben iſt, und aus dieſem Grunde ſcheint die Berückſichtigung mildernder Umſtände in dieſem Falle wie in dem des vorhergehenden Paragraphen unzuläſſig.
D. Von beſonderer Wichtigkeit iſt die Aufſtellung des Begriffs der ſchweren Körperverletzung und Mißhandlung. Dieſer Ausdruck, der im Strafgeſetzbuch in einer beſtimmten, techniſchen Bedeutung ge- braucht wird, i) bezieht ſich auf die in §. 193. normirten Fälle, und bezeichnet eine ſolche Handlung, welche einen im Geſetz bezeichneten dauernden körperlichen Schaden oder einen beſtimmten Nachtheil für die Geſundheit des Verletzten hervorgebracht hat, ohne daß die Tödtung
i) S. §§. 196. 197. 198. 210. 233. 294. 301. 316. 317. Zuweilen wird unter der ſchweren Körperverletzung auch der Fall der Tödtung mit begriffen, z. B. §. 195. Abſ. 3.
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genannten Perſonen zugefügt worden iſt, härter als die Privatehrver-
letzung beſtraft werden ſoll, ſo iſt auch wegen Thätlichkeit gegen eine
der bezeichneten Perſonen die Strafe des §. 187. auf Gefängniß von
vier Monaten bis zu drei Jahren erhöht worden (§. 192.).
I. Dieſe Beſtimmung bezieht ſich nur auf den Fall, wenn die
Thätlichkeit begangen worden iſt, während der Verletzte in der Aus-
übung ſeines Berufs begriffen war, oder in Beziehung auf ſeinen Beruf.
Es iſt hier, wie ſchon aus der Faſſung des Paragraphen verglichen
mit der des §. 102. hervorgeht, zunächſt die Ehrverletzung durch Thät-
lichkeiten, alſo die Realinjurie unter Strafe geſtellt worden, und daraus
folgt, daß, wenn ein Einſchreiten von Amts wegen nicht erfolgt, auch
in dieſem Fall die Privatklage des Verletzten zuläſſig ſein muß.
II. Bei der Aufſtellung des Strafmaaßes geſchieht der Berückſich-
tigung mildernder Umſtände keine Erwähnung. Wenn dieſe nur in
§. 187. zugelaſſen wären, ſo würden ſie im Fall des §. 192. ohne
Zweifel nicht in Betracht kommen können. Aber auch der §. 196.
erkennt ſie ſogar bei der ſchweren Körperverletzung an, und ſchließt ſie
nur aus, wenn das Verbrechen gegen leibliche Aſcendenten begangen
worden iſt; es ſcheint daher kein Grund vorzuliegen, weswegen ſie nicht
auch bei Thätlichkeiten gegen Beamte u. ſ. w., ähnlich wie bei Belei-
digungen derſelben (§. 102.), eine Berückſichtigung finden ſollten. Das
einzige Bedenken, welches entgegen ſteht, beruht darin, daß das Geſetz-
buch bei der Feſtſtellung mildernder Umſtände ſtets genau angiebt, wel-
chen Einfluß dieſelben auf die Beſtrafung haben ſollen. Die Milderung
könnte im vorliegenden Fall durch das Weglaſſen des Minimum von
vier Wochen und durch die Zulaſſung einer Geldbuße ſtatt des Gefäng-
niſſes erreicht werden; allein es fehlt eben eine ſolche Vorſchrift, wie ſie
§§. 187. und 196. gegeben iſt, und aus dieſem Grunde ſcheint die
Berückſichtigung mildernder Umſtände in dieſem Falle wie in dem des
vorhergehenden Paragraphen unzuläſſig.
D. Von beſonderer Wichtigkeit iſt die Aufſtellung des Begriffs
der ſchweren Körperverletzung und Mißhandlung. Dieſer Ausdruck,
der im Strafgeſetzbuch in einer beſtimmten, techniſchen Bedeutung ge-
braucht wird, i) bezieht ſich auf die in §. 193. normirten Fälle, und
bezeichnet eine ſolche Handlung, welche einen im Geſetz bezeichneten
dauernden körperlichen Schaden oder einen beſtimmten Nachtheil für die
Geſundheit des Verletzten hervorgebracht hat, ohne daß die Tödtung
i) S. §§. 196. 197. 198. 210. 233. 294. 301. 316. 317. Zuweilen wird
unter der ſchweren Körperverletzung auch der Fall der Tödtung mit begriffen, z. B.
§. 195. Abſ. 3.
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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/381>, abgerufen am 25.11.2024.
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