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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XVI. Körperverletzung.
lichen Leib gerichtet sind, sondern auch in der Art der Verübung, so
daß beide Delikte oft schwer aus einander zu halten sind.

Es hat diese Verwandtschaft aber auch auf die allgemeine Be-
handlung derselben im Strafrecht ihren Einfluß ausgeübt, indem zum
Theil dieselben Umstände bei der Tödtung wie bei der Körperverletzung
maaßgebend sind, um eine Erschwerung der verbrecherischen That zu
begründen oder eine Milderung der gesetzlichen Strafe herbeizuführen,
und in einzelnen Fällen (bei dem Raufhandel und der Vergiftung)
beide Delikte fast nur als die dem Grade der Verschuldung nach ver-
schiedenen Formen desselben Verbrechens erscheinen. -- Bei der Darstel-
lung der Fälle, in denen die Körperverletzung und Mißhandlung wegen
besonderer Qualifikation mit einer härteren Strafe als der gewöhnlichen
bedroht sind, tritt die Verwandtschaft derselben mit der Tödtung sogleich
hervor.

A. Wenn die vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung mit
Ueberlegung
verübt wird, soll Gefängnißstrafe bis zu drei Jahren
eintreten (§. 190.). Diese Vorschrift entspricht der Unterscheidung zwi-
schen Mord und Todtschlag, und die Ueberlegung wird auch in diesem
Fall sowohl auf den Vorbedacht bei der Fassung des Entschlusses, wie
auf die Art und Weise der Vollführung zu beziehen sein. Hauptsächlich
ist aber an den Fall gedacht, wenn der Thäter dem Andern auflauert,
indem er ihn an einem Orte abwartet, wo derselbe nicht leicht Hülfe
erhalten kann. g) In den älteren Entwürfen war dieß auch besonders
hervorgehoben; so heißt es im Entwurf von 1830. §. 264. "mit vorher
überlegtem Vorsatz oder mittelst Auflauerns," im Entwurf von 1843.
§. 325. "mittelst Auflauerns oder hinterlistigen Anfalls." Später hielt
man es nicht für nöthig, diesen Umstand besonders hervorzuheben. h)
Die Ueberlegung steigert die gewöhnliche Strafe der einfachen Körper-
verletzung in der angegebenen Weise, während sie in andern Fällen und
namentlich bei der schweren Körperverletzung nur die Bedeutung eines
Zumessungsgrundes bei der Bestrafung hat.

B. Ist die vorsätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung gegen
leibliche Eltern oder Großeltern verübt worden, so ist die Strafe Ge-
fängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren (§. 191.); vgl. §. 179.

C. So wie die Beleidigung, welche einem Mitgliede der Kam-
mern, einer anderen öffentlichen Körperschaft oder einer öffentlichen Be-
hörde, so wie einem öffentlichen Beamten und anderen in §. 192.

g) Motive zum ersten Entwurf. III. 2. S. 230. -- Berathungs-Pro-
tokolle der Staatsraths-Kommission
. II. S. 210. -- Protokolle des
Staatsraths
, Sitzung vom 21. April 1841. Vgl. Code penal. Art. 311.
h) Revision von 1845. II. S. 136.

Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVI. Körperverletzung.
lichen Leib gerichtet ſind, ſondern auch in der Art der Verübung, ſo
daß beide Delikte oft ſchwer aus einander zu halten ſind.

Es hat dieſe Verwandtſchaft aber auch auf die allgemeine Be-
handlung derſelben im Strafrecht ihren Einfluß ausgeübt, indem zum
Theil dieſelben Umſtände bei der Tödtung wie bei der Körperverletzung
maaßgebend ſind, um eine Erſchwerung der verbrecheriſchen That zu
begründen oder eine Milderung der geſetzlichen Strafe herbeizuführen,
und in einzelnen Fällen (bei dem Raufhandel und der Vergiftung)
beide Delikte faſt nur als die dem Grade der Verſchuldung nach ver-
ſchiedenen Formen deſſelben Verbrechens erſcheinen. — Bei der Darſtel-
lung der Fälle, in denen die Körperverletzung und Mißhandlung wegen
beſonderer Qualifikation mit einer härteren Strafe als der gewöhnlichen
bedroht ſind, tritt die Verwandtſchaft derſelben mit der Tödtung ſogleich
hervor.

A. Wenn die vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung mit
Ueberlegung
verübt wird, ſoll Gefängnißſtrafe bis zu drei Jahren
eintreten (§. 190.). Dieſe Vorſchrift entſpricht der Unterſcheidung zwi-
ſchen Mord und Todtſchlag, und die Ueberlegung wird auch in dieſem
Fall ſowohl auf den Vorbedacht bei der Faſſung des Entſchluſſes, wie
auf die Art und Weiſe der Vollführung zu beziehen ſein. Hauptſächlich
iſt aber an den Fall gedacht, wenn der Thäter dem Andern auflauert,
indem er ihn an einem Orte abwartet, wo derſelbe nicht leicht Hülfe
erhalten kann. g) In den älteren Entwürfen war dieß auch beſonders
hervorgehoben; ſo heißt es im Entwurf von 1830. §. 264. „mit vorher
überlegtem Vorſatz oder mittelſt Auflauerns,“ im Entwurf von 1843.
§. 325. „mittelſt Auflauerns oder hinterliſtigen Anfalls.“ Später hielt
man es nicht für nöthig, dieſen Umſtand beſonders hervorzuheben. h)
Die Ueberlegung ſteigert die gewöhnliche Strafe der einfachen Körper-
verletzung in der angegebenen Weiſe, während ſie in andern Fällen und
namentlich bei der ſchweren Körperverletzung nur die Bedeutung eines
Zumeſſungsgrundes bei der Beſtrafung hat.

B. Iſt die vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung gegen
leibliche Eltern oder Großeltern verübt worden, ſo iſt die Strafe Ge-
fängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren (§. 191.); vgl. §. 179.

C. So wie die Beleidigung, welche einem Mitgliede der Kam-
mern, einer anderen öffentlichen Körperſchaft oder einer öffentlichen Be-
hörde, ſo wie einem öffentlichen Beamten und anderen in §. 192.

g) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 230. — Berathungs-Pro-
tokolle der Staatsraths-Kommiſſion
. II. S. 210. — Protokolle des
Staatsraths
, Sitzung vom 21. April 1841. Vgl. Code pénal. Art. 311.
h) Reviſion von 1845. II. S. 136.
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[370/0380] Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XVI. Körperverletzung. lichen Leib gerichtet ſind, ſondern auch in der Art der Verübung, ſo daß beide Delikte oft ſchwer aus einander zu halten ſind. Es hat dieſe Verwandtſchaft aber auch auf die allgemeine Be- handlung derſelben im Strafrecht ihren Einfluß ausgeübt, indem zum Theil dieſelben Umſtände bei der Tödtung wie bei der Körperverletzung maaßgebend ſind, um eine Erſchwerung der verbrecheriſchen That zu begründen oder eine Milderung der geſetzlichen Strafe herbeizuführen, und in einzelnen Fällen (bei dem Raufhandel und der Vergiftung) beide Delikte faſt nur als die dem Grade der Verſchuldung nach ver- ſchiedenen Formen deſſelben Verbrechens erſcheinen. — Bei der Darſtel- lung der Fälle, in denen die Körperverletzung und Mißhandlung wegen beſonderer Qualifikation mit einer härteren Strafe als der gewöhnlichen bedroht ſind, tritt die Verwandtſchaft derſelben mit der Tödtung ſogleich hervor. A. Wenn die vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung mit Ueberlegung verübt wird, ſoll Gefängnißſtrafe bis zu drei Jahren eintreten (§. 190.). Dieſe Vorſchrift entſpricht der Unterſcheidung zwi- ſchen Mord und Todtſchlag, und die Ueberlegung wird auch in dieſem Fall ſowohl auf den Vorbedacht bei der Faſſung des Entſchluſſes, wie auf die Art und Weiſe der Vollführung zu beziehen ſein. Hauptſächlich iſt aber an den Fall gedacht, wenn der Thäter dem Andern auflauert, indem er ihn an einem Orte abwartet, wo derſelbe nicht leicht Hülfe erhalten kann. g) In den älteren Entwürfen war dieß auch beſonders hervorgehoben; ſo heißt es im Entwurf von 1830. §. 264. „mit vorher überlegtem Vorſatz oder mittelſt Auflauerns,“ im Entwurf von 1843. §. 325. „mittelſt Auflauerns oder hinterliſtigen Anfalls.“ Später hielt man es nicht für nöthig, dieſen Umſtand beſonders hervorzuheben. h) Die Ueberlegung ſteigert die gewöhnliche Strafe der einfachen Körper- verletzung in der angegebenen Weiſe, während ſie in andern Fällen und namentlich bei der ſchweren Körperverletzung nur die Bedeutung eines Zumeſſungsgrundes bei der Beſtrafung hat. B. Iſt die vorſätzliche Mißhandlung oder Körperverletzung gegen leibliche Eltern oder Großeltern verübt worden, ſo iſt die Strafe Ge- fängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren (§. 191.); vgl. §. 179. C. So wie die Beleidigung, welche einem Mitgliede der Kam- mern, einer anderen öffentlichen Körperſchaft oder einer öffentlichen Be- hörde, ſo wie einem öffentlichen Beamten und anderen in §. 192. g) Motive zum erſten Entwurf. III. 2. S. 230. — Berathungs-Pro- tokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II. S. 210. — Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 21. April 1841. Vgl. Code pénal. Art. 311. h) Reviſion von 1845. II. S. 136.

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/380>, abgerufen am 25.11.2024.