Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.Th. II. V. d. einzelnen Verbr. etc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre. deren Verlust oder zeitige Aberkennung die Wirkung einer schwerenKriminalstrafe hat, besteht aus einem Inbegriff bestimmter, vom Staate gewährleisteter Rechte; die Ehre als Gegenstand strafbarer Verletzung durch Andere ist das Resultat des guten Namens, und wird gegen widerrechtliche Kränkungen durch Strafvorschriften geschützt. s) Die un- mittelbare Verletzung dieser Ehre durch Wort oder Zeichen ist die Be- leidigung; die mittelbare durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Thatsachen die Verleumdung. II. Die Beleidigung stellt sich nur als ein Vergehen dar, wenn III. Bei der Revision des Strafrechts ist es wiederholt zur Sprache s) Vgl. oben S. 103. ff. t) Die Vorschriften des Code penal (Art. 367-77.) sind daher auch durch die späteren Gesetze über die Presse vom 17. Mai 1819. und 25. März 1822. we- sentlich verändert worden. u) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 572-75. -- Sächs. Criminal- gesetzb. Art. 200. -- Braunschweig. Criminalgesetzb. §. 198. -- Thü- ringisches Strafgesetzbuch. Art. 191. v) Bericht der Kommission der zweiten Kammer a. a. O. w) Entwurf von 1830. §. 180. -- Entwurf von 1836. §. 317-19. x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommission. II.
S. 88. 89. Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre. deren Verluſt oder zeitige Aberkennung die Wirkung einer ſchwerenKriminalſtrafe hat, beſteht aus einem Inbegriff beſtimmter, vom Staate gewährleiſteter Rechte; die Ehre als Gegenſtand ſtrafbarer Verletzung durch Andere iſt das Reſultat des guten Namens, und wird gegen widerrechtliche Kränkungen durch Strafvorſchriften geſchützt. s) Die un- mittelbare Verletzung dieſer Ehre durch Wort oder Zeichen iſt die Be- leidigung; die mittelbare durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer Thatſachen die Verleumdung. II. Die Beleidigung ſtellt ſich nur als ein Vergehen dar, wenn III. Bei der Reviſion des Strafrechts iſt es wiederholt zur Sprache s) Vgl. oben S. 103. ff. t) Die Vorſchriften des Code pénal (Art. 367-77.) ſind daher auch durch die ſpäteren Geſetze über die Preſſe vom 17. Mai 1819. und 25. März 1822. we- ſentlich verändert worden. u) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 572-75. — Sächſ. Criminal- geſetzb. Art. 200. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 198. — Thü- ringiſches Strafgeſetzbuch. Art. 191. v) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. w) Entwurf von 1830. §. 180. — Entwurf von 1836. §. 317-19. x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
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Th. II. V. d. einzelnen Verbr. ꝛc. Tit. XIII. Verletzungen der Ehre.
deren Verluſt oder zeitige Aberkennung die Wirkung einer ſchweren
Kriminalſtrafe hat, beſteht aus einem Inbegriff beſtimmter, vom Staate
gewährleiſteter Rechte; die Ehre als Gegenſtand ſtrafbarer Verletzung
durch Andere iſt das Reſultat des guten Namens, und wird gegen
widerrechtliche Kränkungen durch Strafvorſchriften geſchützt. s) Die un-
mittelbare Verletzung dieſer Ehre durch Wort oder Zeichen iſt die Be-
leidigung; die mittelbare durch Behauptung oder Verbreitung unwahrer
Thatſachen die Verleumdung.
II. Die Beleidigung ſtellt ſich nur als ein Vergehen dar, wenn
ſie öffentlich oder ſchriftlich zugefügt worden iſt. Der Begriff der öffent-
lichen Beleidigung iſt hier (§. 152. Abſ. 2.) genau beſtimmt; es wird
im Allgemeinen eine ſolche darunter verſtanden, welche durch den Ort
der Handlung oder die Art der Aeußerung zu einer größeren Verbrei-
tung gelangt; namentlich ſind hier alſo die Beleidigungen durch die
Preſſe gemeint, t) wobei die eigentliche Schmähſchrift oder das Pasquill
im Geſetzbuch nicht beſonders hervorgehoben worden iſt. u) — Aber auch
die ſchriftlich zugefügten Beleidigungen ſollen den öffentlichen gleich
geachtet werden, — eine Beſtimmung, welche in der Kommiſſion der
zweiten Kammer angefochten, aber damit vertheidigt ward, daß bei jenen
ſtets eine gewiſſe Ueberlegung angenommen werden müſſe, und daß ſie
faſt nur in den für Ehrverletzungen empfänglicheren gebildeteren Klaſſen
vorkommen. v)
III. Bei der Reviſion des Strafrechts iſt es wiederholt zur Sprache
gekommen, ob eine Definition der Beleidigung aufgeſtellt, und ob na-
mentlich die Abſicht der Beleidigung, der animus injuriandi, als weſent-
licher Theil des Thatbeſtandes angegeben werden ſolle. Die älteren
Entwürfe enthalten noch ſolche Beſtimmungen; w) ſpäter iſt man in
richtiger Erkenntniß von der Aufgabe der Geſetzgebung davon zurück-
gekommen, und hat die Entſcheidung der Frage, ob eine ſtrafbare Be-
leidigung anzunehmen ſei, für den einzelnen Fall dem richterlichen
Ermeſſen überlaſſen. x) Wenn dabei einerſeits das Mißverſtändniß zu
vermeiden iſt, als ob es ſich bei der Beleidigung von einer ganz beſon-
s) Vgl. oben S. 103. ff.
t) Die Vorſchriften des Code pénal (Art. 367-77.) ſind daher auch durch
die ſpäteren Geſetze über die Preſſe vom 17. Mai 1819. und 25. März 1822. we-
ſentlich verändert worden.
u) Vgl. A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 572-75. — Sächſ. Criminal-
geſetzb. Art. 200. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 198. — Thü-
ringiſches Strafgeſetzbuch. Art. 191.
v) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O.
w) Entwurf von 1830. §. 180. — Entwurf von 1836. §. 317-19.
x) Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. II.
S. 88. 89.
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