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Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851.

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Th. II. V. d. einzelnen Verbrechen u. Vergehen. Tit. VIII. Meineid.
§. 129.

Wer einer öffentlichen Behörde eine Versicherung an Eidesstatt wissentlich
falsch abgiebt, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre
bestraft; auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.



Die Versicherung an Eides statt soll nur dann bestraft werden,
wenn sie einer öffentlichen Behörde wissentlich falsch abgegeben worden
ist. Das entspricht dem Grundsatze, nach welchem die Verletzung der
Privateide nicht bestraft wird. Während aber nach dem Strafgesetzbuch
nur der vor Gericht geleistete falsche Eid als Meineid unter Strafe
gestellt worden, genügt es bei der Versicherung an Eides statt, daß sie
überhaupt einer öffentlichen Behörde gegeben ist. Dagegen scheint es
unwesentlich, von wem die Versicherung gefordert worden ist, und die
Fassung des Entwurfs von 1850. §. 117. "Wer die von einer öffent-
lichen Behörde geforderte Versicherung" u. s. w. ist daher von der
Kommission der zweiten Kammer in die des Strafgesetzbuchs umgeändert
worden, um den Thatbestand des Vergehens zu vereinfachen. n)

In den Worten: "eine Versicherung an Eides statt wissentlich
falsch abgiebt" liegt es aber ausgesprochen, daß es sich hier von einer
Erklärung und nicht von einem Versprechen handelt, wie auch beim
Meineide nur der falsche assertorische Eid den Thatbestand des Verbre-
chens bildet.

§. 130.

Derjenige, welcher einen Anderen wissentlich zur Ableistung eines falschen
Eides in dessen eigenen Angelegenheiten, zur eidlichen Bekräftigung einer Un-
wahrheit oder zur Angabe der Unwahrheit nach abgeleistetem Zeugeneide zu
verleiten versucht, soll mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft werden.

Derjenige, welcher einen Anderen wissentlich zur Abgabe einer falschen
Versicherung an Eidesstatt (§. 129.) zu verleiten versucht, wird mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre bestraft; auch kann gegen denselben zugleich auf
zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.



Wer einen Anderen zum Meineid verleitet, wird nach der Regel
des §. 35. als Theilnehmer bestraft. Auf die Mittel, welche dabei
angewandt worden, soll es nach §. 34. nicht ankommen, und es be-
durfte daher keiner besonderen Vorschrift über die Bestechung von Zeugen
und Sachverständigen, auch wenn nicht Geschenke und Versprechungen

n) Bericht der Kommission der zweiten Kammer zu §. 117. (129.).
Th. II. V. d. einzelnen Verbrechen u. Vergehen. Tit. VIII. Meineid.
§. 129.

Wer einer öffentlichen Behörde eine Verſicherung an Eidesſtatt wiſſentlich
falſch abgiebt, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre
beſtraft; auch kann gegen denſelben zugleich auf zeitige Unterſagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.



Die Verſicherung an Eides ſtatt ſoll nur dann beſtraft werden,
wenn ſie einer öffentlichen Behörde wiſſentlich falſch abgegeben worden
iſt. Das entſpricht dem Grundſatze, nach welchem die Verletzung der
Privateide nicht beſtraft wird. Während aber nach dem Strafgeſetzbuch
nur der vor Gericht geleiſtete falſche Eid als Meineid unter Strafe
geſtellt worden, genügt es bei der Verſicherung an Eides ſtatt, daß ſie
überhaupt einer öffentlichen Behörde gegeben iſt. Dagegen ſcheint es
unweſentlich, von wem die Verſicherung gefordert worden iſt, und die
Faſſung des Entwurfs von 1850. §. 117. „Wer die von einer öffent-
lichen Behörde geforderte Verſicherung“ u. ſ. w. iſt daher von der
Kommiſſion der zweiten Kammer in die des Strafgeſetzbuchs umgeändert
worden, um den Thatbeſtand des Vergehens zu vereinfachen. n)

In den Worten: „eine Verſicherung an Eides ſtatt wiſſentlich
falſch abgiebt“ liegt es aber ausgeſprochen, daß es ſich hier von einer
Erklärung und nicht von einem Verſprechen handelt, wie auch beim
Meineide nur der falſche aſſertoriſche Eid den Thatbeſtand des Verbre-
chens bildet.

§. 130.

Derjenige, welcher einen Anderen wiſſentlich zur Ableiſtung eines falſchen
Eides in deſſen eigenen Angelegenheiten, zur eidlichen Bekräftigung einer Un-
wahrheit oder zur Angabe der Unwahrheit nach abgeleiſtetem Zeugeneide zu
verleiten verſucht, ſoll mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft werden.

Derjenige, welcher einen Anderen wiſſentlich zur Abgabe einer falſchen
Verſicherung an Eidesſtatt (§. 129.) zu verleiten verſucht, wird mit Gefäng-
niß bis zu Einem Jahre beſtraft; auch kann gegen denſelben zugleich auf
zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.



Wer einen Anderen zum Meineid verleitet, wird nach der Regel
des §. 35. als Theilnehmer beſtraft. Auf die Mittel, welche dabei
angewandt worden, ſoll es nach §. 34. nicht ankommen, und es be-
durfte daher keiner beſonderen Vorſchrift über die Beſtechung von Zeugen
und Sachverſtändigen, auch wenn nicht Geſchenke und Verſprechungen

n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 117. (129.).
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[294/0304] Th. II. V. d. einzelnen Verbrechen u. Vergehen. Tit. VIII. Meineid. §. 129. Wer einer öffentlichen Behörde eine Verſicherung an Eidesſtatt wiſſentlich falſch abgiebt, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu Einem Jahre beſtraft; auch kann gegen denſelben zugleich auf zeitige Unterſagung der Aus- übung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Die Verſicherung an Eides ſtatt ſoll nur dann beſtraft werden, wenn ſie einer öffentlichen Behörde wiſſentlich falſch abgegeben worden iſt. Das entſpricht dem Grundſatze, nach welchem die Verletzung der Privateide nicht beſtraft wird. Während aber nach dem Strafgeſetzbuch nur der vor Gericht geleiſtete falſche Eid als Meineid unter Strafe geſtellt worden, genügt es bei der Verſicherung an Eides ſtatt, daß ſie überhaupt einer öffentlichen Behörde gegeben iſt. Dagegen ſcheint es unweſentlich, von wem die Verſicherung gefordert worden iſt, und die Faſſung des Entwurfs von 1850. §. 117. „Wer die von einer öffent- lichen Behörde geforderte Verſicherung“ u. ſ. w. iſt daher von der Kommiſſion der zweiten Kammer in die des Strafgeſetzbuchs umgeändert worden, um den Thatbeſtand des Vergehens zu vereinfachen. n) In den Worten: „eine Verſicherung an Eides ſtatt wiſſentlich falſch abgiebt“ liegt es aber ausgeſprochen, daß es ſich hier von einer Erklärung und nicht von einem Verſprechen handelt, wie auch beim Meineide nur der falſche aſſertoriſche Eid den Thatbeſtand des Verbre- chens bildet. §. 130. Derjenige, welcher einen Anderen wiſſentlich zur Ableiſtung eines falſchen Eides in deſſen eigenen Angelegenheiten, zur eidlichen Bekräftigung einer Un- wahrheit oder zur Angabe der Unwahrheit nach abgeleiſtetem Zeugeneide zu verleiten verſucht, ſoll mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft werden. Derjenige, welcher einen Anderen wiſſentlich zur Abgabe einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt (§. 129.) zu verleiten verſucht, wird mit Gefäng- niß bis zu Einem Jahre beſtraft; auch kann gegen denſelben zugleich auf zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Wer einen Anderen zum Meineid verleitet, wird nach der Regel des §. 35. als Theilnehmer beſtraft. Auf die Mittel, welche dabei angewandt worden, ſoll es nach §. 34. nicht ankommen, und es be- durfte daher keiner beſonderen Vorſchrift über die Beſtechung von Zeugen und Sachverſtändigen, auch wenn nicht Geſchenke und Verſprechungen n) Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 117. (129.).

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Zitationshilfe: Beseler, Georg: Kommentar über das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten. Leipzig, 1851, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beseler_kommentar_1851/304>, abgerufen am 21.11.2024.