Chinesen die Sprache oder Dialecte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von deut- schen und dem Ankaufe von chinesischen Büchern soll kein Hinderniss in den Weg gelegt werden.
Artikel 10.
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen in China volle Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religionsgebräuche geniessen.
Artikel 11.
Wenn ein Schiff eines der deutschen contrahirenden Staaten in den Gewässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Ab- reise fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen.
Artikel 12.
Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der deutschen contrahirenden Staaten angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll der Zollinspector, wenn er es für gut befindet, einen oder mehrere Zollbeamte abordnen, um das Schiff zu überwachen und darauf zu sehen, dass keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder sich an Bord des Schiffes aufhalten.
Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unter- haltes fallen der chinesischen Zollbehörde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder Belohnung irgend einer Art, weder von den Schiffscapitäns, noch von den Consignatären verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem Betrage der Erpressung angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser Betrag soll vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 13.
Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes soll der Capitän, wenn er nicht gesetzliche Hinde- rungsursachen hat, oder statt seiner der Supercargo oder der Con- signatär sich auf das Consulat begeben und daselbst seine Schiffs- papiere und eine Abschrift des Manifestes niederlegen.
Der Vertrag mit China. Anh. I.
Chinesen die Sprache oder Dialecte des Landes zu lernen, oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von deut- schen und dem Ankaufe von chinesischen Büchern soll kein Hinderniss in den Weg gelegt werden.
Artikel 10.
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen in China volle Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die Ausübung ihrer Religionsgebräuche geniessen.
Artikel 11.
Wenn ein Schiff eines der deutschen contrahirenden Staaten in den Gewässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen nach seiner Wahl anzunehmen, um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Ab- reise fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen.
Artikel 12.
Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der deutschen contrahirenden Staaten angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll der Zollinspector, wenn er es für gut befindet, einen oder mehrere Zollbeamte abordnen, um das Schiff zu überwachen und darauf zu sehen, dass keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder sich an Bord des Schiffes aufhalten.
Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unter- haltes fallen der chinesischen Zollbehörde zur Last, und sie dürfen keine Entschädigung oder Belohnung irgend einer Art, weder von den Schiffscapitäns, noch von den Consignatären verlangen. Jede Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem Betrage der Erpressung angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser Betrag soll vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 13.
Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft des Schiffes soll der Capitän, wenn er nicht gesetzliche Hinde- rungsursachen hat, oder statt seiner der Supercargo oder der Con- signatär sich auf das Consulat begeben und daselbst seine Schiffs- papiere und eine Abschrift des Manifestes niederlegen.
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Der Vertrag mit China. Anh. I.
Chinesen die Sprache oder Dialecte des Landes zu lernen, oder
sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von deut-
schen und dem Ankaufe von chinesischen Büchern soll kein Hinderniss
in den Weg gelegt werden.
Artikel 10.
Die Bekenner und Lehrer der christlichen Religion sollen
in China volle Sicherheit für ihre Personen, ihr Eigenthum und die
Ausübung ihrer Religionsgebräuche geniessen.
Artikel 11.
Wenn ein Schiff eines der deutschen contrahirenden Staaten
in den Gewässern eines dem Handel eröffneten Hafens anlangt, soll
es ihm freistehen, einen Lootsen nach seiner Wahl anzunehmen,
um sich in den Hafen führen zu lassen. Ebenso soll es, wenn es
alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Ab-
reise fertig ist, sich einen Lootsen wählen können, um es aus dem
Hafen hinauszuführen.
Artikel 12.
Sobald ein Kauffahrteischiff, welches einem der deutschen
contrahirenden Staaten angehört, in einen Hafen eingelaufen ist, soll
der Zollinspector, wenn er es für gut befindet, einen oder mehrere
Zollbeamte abordnen, um das Schiff zu überwachen und darauf zu
sehen, dass keine Waaren geschmuggelt werden. Diese Beamten
können nach ihrem Belieben in ihrem eigenen Boote bleiben, oder
sich an Bord des Schiffes aufhalten.
Die Kosten ihrer Besoldung, ihrer Nahrung und ihres Unter-
haltes fallen der chinesischen Zollbehörde zur Last, und sie dürfen
keine Entschädigung oder Belohnung irgend einer Art, weder von
den Schiffscapitäns, noch von den Consignatären verlangen. Jede
Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift soll eine dem Betrage der
Erpressung angemessene Strafe nach sich ziehen, und dieser Betrag
soll vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 13.
Innerhalb vierundzwanzig (24) Stunden nach der Ankunft
des Schiffes soll der Capitän, wenn er nicht gesetzliche Hinde-
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 358. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/372>, abgerufen am 23.11.2024.
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