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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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Anh. I. Der Vertrag mit China.
pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler
anlegen.

Artikel 7.

Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten
sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen,
die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen
nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel
längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen
diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der
Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen.

Artikel 8.

Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können
auf eine Entfernung von hundert (100) Li und auf einen Zeitraum
von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschaft der dem
Handel offenen Häfen Ausflüge machen.

Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu bege-
ben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den
diplomatischen oder Consular-Behörden ausgestellt und von der
chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Ver-
langen vorgezeigt werden.

Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahi-
renden deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten,
so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurück-
zuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder
sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch
schlecht zu behandeln oder zu gestatten, dass sie schlecht behan-
delt werden.

Dabei ist wohl verstanden, dass nach denjenigen Orten, welche
von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden
sollen, als bis in denselben der Friede wieder hergestellt ist.

Artikel 9.

Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten
gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffs-
leute und Diener aus allen Theilen Chinas gegen eine entsprechende,
durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütigung in
Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen- oder Waaren-
transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von

Anh. I. Der Vertrag mit China.
pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler
anlegen.

Artikel 7.

Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten
sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen,
die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen
nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel
längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen
diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der
Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen.

Artikel 8.

Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können
auf eine Entfernung von hundert (100) Li und auf einen Zeitraum
von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschaft der dem
Handel offenen Häfen Ausflüge machen.

Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu bege-
ben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den
diplomatischen oder Consular-Behörden ausgestellt und von der
chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Ver-
langen vorgezeigt werden.

Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahi-
renden deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten,
so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurück-
zuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder
sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch
schlecht zu behandeln oder zu gestatten, dass sie schlecht behan-
delt werden.

Dabei ist wohl verstanden, dass nach denjenigen Orten, welche
von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden
sollen, als bis in denselben der Friede wieder hergestellt ist.

Artikel 9.

Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten
gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffs-
leute und Diener aus allen Theilen Chinas gegen eine entsprechende,
durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütigung in
Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen- oder Waaren-
transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von

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[357/0371] Anh. I. Der Vertrag mit China. pachten oder verpachten, und Kirchen, Kirchhöfe und Hospitäler anlegen. Artikel 7. Handelsschiffe eines der contrahirenden deutschen Staaten sind nicht berechtigt, nach anderen Häfen zu fahren, als solchen, die in diesem Vertrage für offen erklärt worden sind. Sie sollen nicht gesetzwidrig andere Häfen anlaufen, oder heimlichen Handel längs der Küste treiben. Schiffe, welche in Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung betroffen werden, sollen mit ihrer Ladung der Confiscation durch die chinesische Regierung unterliegen. Artikel 8. Unterthanen der deutschen contrahirenden Staaten können auf eine Entfernung von hundert (100) Li und auf einen Zeitraum von nicht mehr als fünf (5) Tagen in die Nachbarschaft der dem Handel offenen Häfen Ausflüge machen. Diejenigen, welche sich in das Innere des Landes zu bege- ben wünschen, müssen mit Pässen versehen sein, die von den diplomatischen oder Consular-Behörden ausgestellt und von der chinesischen Localbehörde visirt sind. Diese Pässe müssen auf Ver- langen vorgezeigt werden. Wenn Reisende oder Kaufleute, welche einem der contrahi- renden deutschen Staaten angehören, ihre Pässe verlieren sollten, so soll es den chinesischen Behörden freistehen, dieselben zurück- zuhalten, bis sie sich neue Pässe haben verschaffen können, oder sie auf das nächste Consulat führen zu lassen, ohne sie jedoch schlecht zu behandeln oder zu gestatten, dass sie schlecht behan- delt werden. Dabei ist wohl verstanden, dass nach denjenigen Orten, welche von den Rebellen besetzt sind, nicht eher Pässe ausgestellt werden sollen, als bis in denselben der Friede wieder hergestellt ist. Artikel 9. Es soll den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten gestattet sein, Compradors, Dolmetscher, Schreiber, Arbeiter, Schiffs- leute und Diener aus allen Theilen Chinas gegen eine entsprechende, durch Uebereinkunft beider Theile festzustellende Vergütigung in Dienst zu nehmen, und ebenso Boote zum Personen- oder Waaren- transport zu miethen. Desgleichen soll es ihnen erlaubt sein, von

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 357. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/371>, abgerufen am 24.11.2024.