Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Consul dem Zollinspector eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffes, die Bemannung, der Tonnengehalt und die Beschaffenheit der Ladung desselben hervorgeht.
Wenn durch Schuld des Capitäns dieser Vorschrift binnen achtundvierzig (48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll der- selbe einer Strafe von fünfzig (50) Piastern für jeden Tag Verzöge- rung unterliegen; der Totalbetrag der Strafe soll jedoch zwei- hundert (200) Piaster nicht übersteigen.
Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zollinspec- tor einen Erlaubnissschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen.
Sollte der Capitän zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Ausladen beginnen, bevor er die Erlaubniss dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geldstrafe bis zum Betrage von fünfhundert (500) Pia- ster verurtheilt werden können, und die ausgeladenen Waaren sollen confiscirt werden können.
Artikel 14.
So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden deut- schen Staaten angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat, soll er die Erlaubniss dazu bei dem Zollinspector nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniss gelandet oder verschifft werden, unterliegen der Confiscation.
Artikel 15.
Die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen von allen Waaren, welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein- oder aus denselben ausführen, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife ver- zeichnet sind; aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder andere Abgaben verlangen, als jetzt oder in Zukunft von den Unter- thanen der meistbegünstigten Nation verlangt werden.
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestim- mungen sollen als integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die Hohen contrahirenden Theile angesehen werden.
Artikel 16.
Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarife einer Abgabe ad valorem unterliegen, so soll, wenn der deutsche Kauf- mann mit dem chinesischen Beamten sich über den Werth nicht einigen kann, jede Parthei zwei oder drei Kaufleute zuziehen, welche
Anh. I. Der Vertrag mit China.
Innerhalb der folgenden vierundzwanzig (24) Stunden wird der Consul dem Zollinspector eine Note übersenden, aus welcher der Name des Schiffes, die Bemannung, der Tonnengehalt und die Beschaffenheit der Ladung desselben hervorgeht.
Wenn durch Schuld des Capitäns dieser Vorschrift binnen achtundvierzig (48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll der- selbe einer Strafe von fünfzig (50) Piastern für jeden Tag Verzöge- rung unterliegen; der Totalbetrag der Strafe soll jedoch zwei- hundert (200) Piaster nicht übersteigen.
Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zollinspec- tor einen Erlaubnissschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen.
Sollte der Capitän zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem Ausladen beginnen, bevor er die Erlaubniss dazu erhalten hat, so soll er zu einer Geldstrafe bis zum Betrage von fünfhundert (500) Pia- ster verurtheilt werden können, und die ausgeladenen Waaren sollen confiscirt werden können.
Artikel 14.
So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden deut- schen Staaten angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat, soll er die Erlaubniss dazu bei dem Zollinspector nachsuchen. Waaren, welche ohne eine solche Erlaubniss gelandet oder verschifft werden, unterliegen der Confiscation.
Artikel 15.
Die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen von allen Waaren, welche sie in die dem fremden Handel geöffneten Häfen ein- oder aus denselben ausführen, diejenigen Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife ver- zeichnet sind; aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder andere Abgaben verlangen, als jetzt oder in Zukunft von den Unter- thanen der meistbegünstigten Nation verlangt werden.
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestim- mungen sollen als integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die Hohen contrahirenden Theile angesehen werden.
Artikel 16.
Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarife einer Abgabe ad valorem unterliegen, so soll, wenn der deutsche Kauf- mann mit dem chinesischen Beamten sich über den Werth nicht einigen kann, jede Parthei zwei oder drei Kaufleute zuziehen, welche
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Anh. I. Der Vertrag mit China.
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der Consul dem Zollinspector eine Note übersenden, aus welcher
der Name des Schiffes, die Bemannung, der Tonnengehalt und die
Beschaffenheit der Ladung desselben hervorgeht.
Wenn durch Schuld des Capitäns dieser Vorschrift binnen
achtundvierzig (48) Stunden nicht nachgekommen ist, so soll der-
selbe einer Strafe von fünfzig (50) Piastern für jeden Tag Verzöge-
rung unterliegen; der Totalbetrag der Strafe soll jedoch zwei-
hundert (200) Piaster nicht übersteigen.
Gleich nach Empfang der erwähnten Note wird der Zollinspec-
tor einen Erlaubnissschein zum Oeffnen des Schiffsraumes ertheilen.
Sollte der Capitän zu dieser Oeffnung schreiten und mit dem
Ausladen beginnen, bevor er die Erlaubniss dazu erhalten hat, so
soll er zu einer Geldstrafe bis zum Betrage von fünfhundert (500) Pia-
ster verurtheilt werden können, und die ausgeladenen Waaren sollen
confiscirt werden können.
Artikel 14.
So oft ein Kaufmann, welcher einem der contrahirenden deut-
schen Staaten angehört, Waaren zu landen oder zu verschiffen hat,
soll er die Erlaubniss dazu bei dem Zollinspector nachsuchen. Waaren,
welche ohne eine solche Erlaubniss gelandet oder verschifft werden,
unterliegen der Confiscation.
Artikel 15.
Die Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten sollen
von allen Waaren, welche sie in die dem fremden Handel geöffneten
Häfen ein- oder aus denselben ausführen, diejenigen Zölle bezahlen,
welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife ver-
zeichnet sind; aber in keinem Falle soll man von ihnen mehr oder
andere Abgaben verlangen, als jetzt oder in Zukunft von den Unter-
thanen der meistbegünstigten Nation verlangt werden.
Die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Handelsbestim-
mungen sollen als integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb
als bindend für die Hohen contrahirenden Theile angesehen werden.
Artikel 16.
Was die Artikel anbetrifft, welche nach dem Tarife einer
Abgabe ad valorem unterliegen, so soll, wenn der deutsche Kauf-
mann mit dem chinesischen Beamten sich über den Werth nicht
einigen kann, jede Parthei zwei oder drei Kaufleute zuziehen, welche
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/373>, abgerufen am 23.11.2024.
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