sich angelegen lassen sein soll, denselben die Vortheile dieses Ver- trages zu sichern.
Artikel 5.
Alle dienstlichen, von dem diplomatischen Agenten Seiner Majestät des Königs von Preussen oder von den Consular-Beamten der contrahirenden deutschen Staaten an die chinesischen Behörden gerichteten Mittheilungen sollen deutsch geschrieben werden. Bis auf Weiteres sollen sie von einer chinesischen Uebersetzung be- gleitet sein, aber unter der gegenseitigen Uebereinkunft, dass im Falle eine Verschiedenheit in der Bedeutung des deutschen und chinesischen Textes vorkommen sollte, die deutschen Regierungen den im deutschen Text ausgedrückten Sinn als den richtigen an- sehen werden.
Desgleichen sollen die amtlichen Mittheilungen chinesischer Behörden an den Gesandten Preussens oder die Consuln der con- trahirenden deutschen Staaten chinesisch geschrieben werden, und wird dieser Text für die chinesischen Behörden als der richtige gelten. Man ist übereingekommen, dass die Uebersetzungen niemals als beweisend angesehen werden sollen.
Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifft, so wird derselbe, um jede spätere Discussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf, dass die französische Sprache unter allen Diplomaten Europas be- kannt ist, in deutscher, chinesischer und französischer Sprache aus- gefertigt werden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der französische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, dass wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und chinesischen Vertrages irgendwo stattfinden sollte, die französische Ausfertigung entschei- dend sein soll.
Artikel 6.
In den Häfen und Städten: Kan-ton, Swa-tau (Tsau-tsau), Amoi, Fu-tsau, Nin-po, Shang-hae, Tung-tsau, Tien-tsin, Niu- tswan, Tsin-kian, Kiu-kian, Han-kau, ferner Kion-tsau auf der Insel Hai-nan und Tai-wan und Tam-sui auf der Insel Formosa -- ist es den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten erlaubt, sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen, und Handel oder Industrie zu treiben. Sie können zwischen den- selben nach Belieben mit ihren Fahrzeugen und Waaren hin- und herfahren, daselbst Häuser kaufen, miethen oder vermiethen, Land
Der Vertrag mit China. Anh. I.
sich angelegen lassen sein soll, denselben die Vortheile dieses Ver- trages zu sichern.
Artikel 5.
Alle dienstlichen, von dem diplomatischen Agenten Seiner Majestät des Königs von Preussen oder von den Consular-Beamten der contrahirenden deutschen Staaten an die chinesischen Behörden gerichteten Mittheilungen sollen deutsch geschrieben werden. Bis auf Weiteres sollen sie von einer chinesischen Uebersetzung be- gleitet sein, aber unter der gegenseitigen Uebereinkunft, dass im Falle eine Verschiedenheit in der Bedeutung des deutschen und chinesischen Textes vorkommen sollte, die deutschen Regierungen den im deutschen Text ausgedrückten Sinn als den richtigen an- sehen werden.
Desgleichen sollen die amtlichen Mittheilungen chinesischer Behörden an den Gesandten Preussens oder die Consuln der con- trahirenden deutschen Staaten chinesisch geschrieben werden, und wird dieser Text für die chinesischen Behörden als der richtige gelten. Man ist übereingekommen, dass die Uebersetzungen niemals als beweisend angesehen werden sollen.
Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifft, so wird derselbe, um jede spätere Discussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf, dass die französische Sprache unter allen Diplomaten Europas be- kannt ist, in deutscher, chinesischer und französischer Sprache aus- gefertigt werden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn und dieselbe Bedeutung, aber der französische Text wird als der Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, dass wenn eine verschiedene Auslegung des deutschen und chinesischen Vertrages irgendwo stattfinden sollte, die französische Ausfertigung entschei- dend sein soll.
Artikel 6.
In den Häfen und Städten: Kan-ton, Swa-tau (Tšau-tšau), Amoi, Fu-tšau, Niṅ-po, Shang-hae, Tung-tšau, Tien-tsin, Niu- tšwaṅ, Tšin-kiaṅ, Kiu-kiaṅ, Haṅ-kau, ferner Kioṅ-tšau auf der Insel Hai-nan und Tai-wan und Tam-sui auf der Insel Formosa — ist es den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten erlaubt, sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen, und Handel oder Industrie zu treiben. Sie können zwischen den- selben nach Belieben mit ihren Fahrzeugen und Waaren hin- und herfahren, daselbst Häuser kaufen, miethen oder vermiethen, Land
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Der Vertrag mit China. Anh. I.
sich angelegen lassen sein soll, denselben die Vortheile dieses Ver-
trages zu sichern.
Artikel 5.
Alle dienstlichen, von dem diplomatischen Agenten Seiner
Majestät des Königs von Preussen oder von den Consular-Beamten
der contrahirenden deutschen Staaten an die chinesischen Behörden
gerichteten Mittheilungen sollen deutsch geschrieben werden. Bis
auf Weiteres sollen sie von einer chinesischen Uebersetzung be-
gleitet sein, aber unter der gegenseitigen Uebereinkunft, dass im
Falle eine Verschiedenheit in der Bedeutung des deutschen und
chinesischen Textes vorkommen sollte, die deutschen Regierungen
den im deutschen Text ausgedrückten Sinn als den richtigen an-
sehen werden.
Desgleichen sollen die amtlichen Mittheilungen chinesischer
Behörden an den Gesandten Preussens oder die Consuln der con-
trahirenden deutschen Staaten chinesisch geschrieben werden, und
wird dieser Text für die chinesischen Behörden als der richtige
gelten. Man ist übereingekommen, dass die Uebersetzungen niemals
als beweisend angesehen werden sollen.
Was den gegenwärtigen Vertrag anbetrifft, so wird derselbe,
um jede spätere Discussion zu vermeiden, und mit Rücksicht darauf,
dass die französische Sprache unter allen Diplomaten Europas be-
kannt ist, in deutscher, chinesischer und französischer Sprache aus-
gefertigt werden. Alle diese Ausfertigungen haben denselben Sinn
und dieselbe Bedeutung, aber der französische Text wird als der
Urtext des Vertrages angesehen werden, dergestalt, dass wenn eine
verschiedene Auslegung des deutschen und chinesischen Vertrages
irgendwo stattfinden sollte, die französische Ausfertigung entschei-
dend sein soll.
Artikel 6.
In den Häfen und Städten: Kan-ton, Swa-tau (Tšau-tšau),
Amoi, Fu-tšau, Niṅ-po, Shang-hae, Tung-tšau, Tien-tsin, Niu-
tšwaṅ, Tšin-kiaṅ, Kiu-kiaṅ, Haṅ-kau, ferner Kioṅ-tšau auf der
Insel Hai-nan und Tai-wan und Tam-sui auf der Insel Formosa
— ist es den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten
erlaubt, sich mit ihren Familien niederzulassen, frei zu bewegen,
und Handel oder Industrie zu treiben. Sie können zwischen den-
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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/370>, abgerufen am 24.11.2024.
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