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Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873.

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XXI. Der Vertrag.
sischen Diener stellten rings im Hause kleine Opfer von Kuchen,
Glimmkerzen und Schnitzeln Silberpapier hin, schmausten, zechten,
brannten uns unter der Nase ihre Schwärmer ab und horchten auf
keinen Befehl.


Gleich nach Ankunft in Bankok hatte Graf Eulenburg die
ansässigen deutschen Kaufleute gefragt, ob die früher mit Siam ge-
schlossenen Verträge schädliche Bestimmungen oder Lücken ent-
hielten; der fast gleichlautende Entwurf des preussischen sollte
nach ihren billigen Wünschen modificirt werden. Die Kaufleute
bemängelten zunächst einen Artikel, nach welchem siamesische von
Fremden in Dienst genommene Unterthanen, die einem bestimmten
Herrn gehörten oder Dienst schuldeten und sich ohne dessen Er-
laubniss verdungen hatten, von ihm reclamirt werden konnten.
Nun gehört dem König innerhalb gewisser Grenzen die Zeit und
Arbeitskraft aller Siamesen, auch derjenigen, die nicht seine Hö-
rigen sind; viele stehen aber auch in lösbarer Knechtschaft von
Privatmännern, theils für Schulden, theils weil sie sich verkauft
haben oder von ihren Eltern verkauft worden sind. Zur rechtlichen
Begründung solchen Verhältnisses dient die Ausstellung eines Schei-
nes über die Kaufsumme, den der Herr des Geknechteten erhält.
Häufig verdangen sich solche Siamesen ohne Erlaubniss ihrer Dienst-
herren an Fremde; oft wurde auch die Knechtschaft nur simulirt,
wenn Freien der Dienst bei den Fremden unbequem wurde. Es
kam vor, dass Arbeiter unter dem Schutz jener Bestimmung plötz-
lich massenweise reclamirt wurden, woraus den Kaufleuten grosser
Schaden erwuchs. Deshalb entwarf Graf Eulenburg eine Bestim-
mung folgenden Inhalts: Siamesische Unterthanen, welche einem
bestimmten Herrn gehören oder Dienste schulden, sollen sich zwar
ohne dessen Zustimmung nicht verdingen; haben sie es dennoch
gethan, so gilt das Dienstverhältniss, sofern im Dienstvertrage
nicht eine noch kürzere Frist verabredet ist, oder der deutsche
Unterthan den siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will, als
nur auf drei Monate eingegangen; der deutsche Unterthan ist dann
verpflichtet, während der genannten Zeit zwei Drittheile des be-
dungenen Lohnes nicht an den siamesischen Diener, sondern an Den-
jenigen zu zahlen, welchem derselbe angehört oder Dienste schuldet.

XXI. Der Vertrag.
sischen Diener stellten rings im Hause kleine Opfer von Kuchen,
Glimmkerzen und Schnitzeln Silberpapier hin, schmausten, zechten,
brannten uns unter der Nase ihre Schwärmer ab und horchten auf
keinen Befehl.


Gleich nach Ankunft in Baṅkok hatte Graf Eulenburg die
ansässigen deutschen Kaufleute gefragt, ob die früher mit Siam ge-
schlossenen Verträge schädliche Bestimmungen oder Lücken ent-
hielten; der fast gleichlautende Entwurf des preussischen sollte
nach ihren billigen Wünschen modificirt werden. Die Kaufleute
bemängelten zunächst einen Artikel, nach welchem siamesische von
Fremden in Dienst genommene Unterthanen, die einem bestimmten
Herrn gehörten oder Dienst schuldeten und sich ohne dessen Er-
laubniss verdungen hatten, von ihm reclamirt werden konnten.
Nun gehört dem König innerhalb gewisser Grenzen die Zeit und
Arbeitskraft aller Siamesen, auch derjenigen, die nicht seine Hö-
rigen sind; viele stehen aber auch in lösbarer Knechtschaft von
Privatmännern, theils für Schulden, theils weil sie sich verkauft
haben oder von ihren Eltern verkauft worden sind. Zur rechtlichen
Begründung solchen Verhältnisses dient die Ausstellung eines Schei-
nes über die Kaufsumme, den der Herr des Geknechteten erhält.
Häufig verdangen sich solche Siamesen ohne Erlaubniss ihrer Dienst-
herren an Fremde; oft wurde auch die Knechtschaft nur simulirt,
wenn Freien der Dienst bei den Fremden unbequem wurde. Es
kam vor, dass Arbeiter unter dem Schutz jener Bestimmung plötz-
lich massenweise reclamirt wurden, woraus den Kaufleuten grosser
Schaden erwuchs. Deshalb entwarf Graf Eulenburg eine Bestim-
mung folgenden Inhalts: Siamesische Unterthanen, welche einem
bestimmten Herrn gehören oder Dienste schulden, sollen sich zwar
ohne dessen Zustimmung nicht verdingen; haben sie es dennoch
gethan, so gilt das Dienstverhältniss, sofern im Dienstvertrage
nicht eine noch kürzere Frist verabredet ist, oder der deutsche
Unterthan den siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will, als
nur auf drei Monate eingegangen; der deutsche Unterthan ist dann
verpflichtet, während der genannten Zeit zwei Drittheile des be-
dungenen Lohnes nicht an den siamesischen Diener, sondern an Den-
jenigen zu zahlen, welchem derselbe angehört oder Dienste schuldet.

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[299/0313] XXI. Der Vertrag. sischen Diener stellten rings im Hause kleine Opfer von Kuchen, Glimmkerzen und Schnitzeln Silberpapier hin, schmausten, zechten, brannten uns unter der Nase ihre Schwärmer ab und horchten auf keinen Befehl. Gleich nach Ankunft in Baṅkok hatte Graf Eulenburg die ansässigen deutschen Kaufleute gefragt, ob die früher mit Siam ge- schlossenen Verträge schädliche Bestimmungen oder Lücken ent- hielten; der fast gleichlautende Entwurf des preussischen sollte nach ihren billigen Wünschen modificirt werden. Die Kaufleute bemängelten zunächst einen Artikel, nach welchem siamesische von Fremden in Dienst genommene Unterthanen, die einem bestimmten Herrn gehörten oder Dienst schuldeten und sich ohne dessen Er- laubniss verdungen hatten, von ihm reclamirt werden konnten. Nun gehört dem König innerhalb gewisser Grenzen die Zeit und Arbeitskraft aller Siamesen, auch derjenigen, die nicht seine Hö- rigen sind; viele stehen aber auch in lösbarer Knechtschaft von Privatmännern, theils für Schulden, theils weil sie sich verkauft haben oder von ihren Eltern verkauft worden sind. Zur rechtlichen Begründung solchen Verhältnisses dient die Ausstellung eines Schei- nes über die Kaufsumme, den der Herr des Geknechteten erhält. Häufig verdangen sich solche Siamesen ohne Erlaubniss ihrer Dienst- herren an Fremde; oft wurde auch die Knechtschaft nur simulirt, wenn Freien der Dienst bei den Fremden unbequem wurde. Es kam vor, dass Arbeiter unter dem Schutz jener Bestimmung plötz- lich massenweise reclamirt wurden, woraus den Kaufleuten grosser Schaden erwuchs. Deshalb entwarf Graf Eulenburg eine Bestim- mung folgenden Inhalts: Siamesische Unterthanen, welche einem bestimmten Herrn gehören oder Dienste schulden, sollen sich zwar ohne dessen Zustimmung nicht verdingen; haben sie es dennoch gethan, so gilt das Dienstverhältniss, sofern im Dienstvertrage nicht eine noch kürzere Frist verabredet ist, oder der deutsche Unterthan den siamesischen Diener nicht sogleich entlassen will, als nur auf drei Monate eingegangen; der deutsche Unterthan ist dann verpflichtet, während der genannten Zeit zwei Drittheile des be- dungenen Lohnes nicht an den siamesischen Diener, sondern an Den- jenigen zu zahlen, welchem derselbe angehört oder Dienste schuldet.

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Zitationshilfe: Martens, Georg von: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Nach amtlichen Quellen. Vierter Band. Berlin, 1873, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien04_1873/313>, abgerufen am 28.04.2024.