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[Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 3. Berlin, 1873.

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Instruction der Gesandten.
Tien-tsin hinaufzufahren, um von dort durch die chinesischen Behör-
den mit gebührenden Ehren nach Pe-kin befördert zu werden. Auf
Erfüllung dieser Bedingungen sollte er sich schleunigst nach der
Hauptstadt begeben, bei unpassender Behandlung von Seiten der chine-
sischen Behörden aber an die Pei-ho-Mündung zurückkehren und die
Sache in die Hände des Admirals legen, der ihn mit einem starken
Geschwader dahin zu begleiten habe. Ferner sollte er der chine-
sischen Regierung anzeigen, dass das wegen des Gesandtschafts-
rechtes gemachte Zugeständniss durch die Vorfälle an der Pei-ho-
Mündung
erledigt sei, und dass Ihrer Majestät Regierung ihren
Gesandten auf Grund der betreffenden Vertragsbestimmung anweisen
werde, seinen Wohnsitz bleibend in Pe-kin zu nehmen. Sollten
bis zum Eintreffen dieser Instructionen keine friedlichen Anträge
an Herrn Bruce gelangt sein, so möge derselbe den ersten Minister
des Kaisers von Englands Forderungen unterrichten und ihm an-
zeigen, dass, wenn nicht binnen dreissig Tagen nach dem Datum
seiner Mittheilung eine Antwort mit der unbedingten Annahme
dieser Forderungen einliefe, die Commandeure der britischen See-
und Landmacht angewiesen werden sollten, geeignete Maassregeln
zu ergreifen, um den Kaiser von China zu Erfüllung der von ihm
durch seine Bevollmächtigten im Vertrage von Tien-tsin eingegan-
genen und durch sein kaiserliches Edict anerkannten Verpflich-
tungen zu zwingen. Ferner sollte der Gesandte der chinesischen
Regierung anzeigen, dass eine ansehnliche Geldentschädigung von
ihr gefordert werde. -- Aehnliche Instructionen erhielt der Ver-
treter von Frankreich.

In der Voraussetzung, dass Hien-fun einer imposanten
Machtentfaltung gegenüber leichter nachgeben werde, verzögerten
Herr Bruce und Herr von Bourboulon die Ueberreichung ihrer Ulti-
matum bis zum 8. März. Dieselben wurden an den ersten Staats-
secretär Pan-wan-tsan gerichtet und dem bevollmächtigten Gene-
ral-Gouverneur Ho-kwei-tsin zu Beförderung nach Pe-kin über-
sandt. Das englische Ultimatum lautete:

"Der Unterzeichnete hat die Ehre u. s. w. an Seine Excellenz
den ersten Staatssecretär Pan-wan-tsan und ihre Excellenzen die
Mitglieder des Grossen Staatsrathes Seiner Majestät des Kaisers von
China eine Mittheilung zu richten.

Der Unterzeichnete beehrt sich zu erklären, dass er seiner
Pflicht gemäss der Regierung Ihrer Britannischen Majestät einen voll-

Instruction der Gesandten.
Tien-tsin hinaufzufahren, um von dort durch die chinesischen Behör-
den mit gebührenden Ehren nach Pe-kiṅ befördert zu werden. Auf
Erfüllung dieser Bedingungen sollte er sich schleunigst nach der
Hauptstadt begeben, bei unpassender Behandlung von Seiten der chine-
sischen Behörden aber an die Pei-ho-Mündung zurückkehren und die
Sache in die Hände des Admirals legen, der ihn mit einem starken
Geschwader dahin zu begleiten habe. Ferner sollte er der chine-
sischen Regierung anzeigen, dass das wegen des Gesandtschafts-
rechtes gemachte Zugeständniss durch die Vorfälle an der Pei-ho-
Mündung
erledigt sei, und dass Ihrer Majestät Regierung ihren
Gesandten auf Grund der betreffenden Vertragsbestimmung anweisen
werde, seinen Wohnsitz bleibend in Pe-kiṅ zu nehmen. Sollten
bis zum Eintreffen dieser Instructionen keine friedlichen Anträge
an Herrn Bruce gelangt sein, so möge derselbe den ersten Minister
des Kaisers von Englands Forderungen unterrichten und ihm an-
zeigen, dass, wenn nicht binnen dreissig Tagen nach dem Datum
seiner Mittheilung eine Antwort mit der unbedingten Annahme
dieser Forderungen einliefe, die Commandeure der britischen See-
und Landmacht angewiesen werden sollten, geeignete Maassregeln
zu ergreifen, um den Kaiser von China zu Erfüllung der von ihm
durch seine Bevollmächtigten im Vertrage von Tien-tsin eingegan-
genen und durch sein kaiserliches Edict anerkannten Verpflich-
tungen zu zwingen. Ferner sollte der Gesandte der chinesischen
Regierung anzeigen, dass eine ansehnliche Geldentschädigung von
ihr gefordert werde. — Aehnliche Instructionen erhielt der Ver-
treter von Frankreich.

In der Voraussetzung, dass Hien-fuṅ einer imposanten
Machtentfaltung gegenüber leichter nachgeben werde, verzögerten
Herr Bruce und Herr von Bourboulon die Ueberreichung ihrer Ulti-
matum bis zum 8. März. Dieselben wurden an den ersten Staats-
secretär Paṅ-waṅ-tšaṅ gerichtet und dem bevollmächtigten Gene-
ral-Gouverneur Ho-kwei-tsiṅ zu Beförderung nach Pe-kiṅ über-
sandt. Das englische Ultimatum lautete:

»Der Unterzeichnete hat die Ehre u. s. w. an Seine Excellenz
den ersten Staatssecretär Paṅ-waṅ-tšaṅ und ihre Excellenzen die
Mitglieder des Grossen Staatsrathes Seiner Majestät des Kaisers von
China eine Mittheilung zu richten.

Der Unterzeichnete beehrt sich zu erklären, dass er seiner
Pflicht gemäss der Regierung Ihrer Britannischen Majestät einen voll-

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[298/0320] Instruction der Gesandten. Tien-tsin hinaufzufahren, um von dort durch die chinesischen Behör- den mit gebührenden Ehren nach Pe-kiṅ befördert zu werden. Auf Erfüllung dieser Bedingungen sollte er sich schleunigst nach der Hauptstadt begeben, bei unpassender Behandlung von Seiten der chine- sischen Behörden aber an die Pei-ho-Mündung zurückkehren und die Sache in die Hände des Admirals legen, der ihn mit einem starken Geschwader dahin zu begleiten habe. Ferner sollte er der chine- sischen Regierung anzeigen, dass das wegen des Gesandtschafts- rechtes gemachte Zugeständniss durch die Vorfälle an der Pei-ho- Mündung erledigt sei, und dass Ihrer Majestät Regierung ihren Gesandten auf Grund der betreffenden Vertragsbestimmung anweisen werde, seinen Wohnsitz bleibend in Pe-kiṅ zu nehmen. Sollten bis zum Eintreffen dieser Instructionen keine friedlichen Anträge an Herrn Bruce gelangt sein, so möge derselbe den ersten Minister des Kaisers von Englands Forderungen unterrichten und ihm an- zeigen, dass, wenn nicht binnen dreissig Tagen nach dem Datum seiner Mittheilung eine Antwort mit der unbedingten Annahme dieser Forderungen einliefe, die Commandeure der britischen See- und Landmacht angewiesen werden sollten, geeignete Maassregeln zu ergreifen, um den Kaiser von China zu Erfüllung der von ihm durch seine Bevollmächtigten im Vertrage von Tien-tsin eingegan- genen und durch sein kaiserliches Edict anerkannten Verpflich- tungen zu zwingen. Ferner sollte der Gesandte der chinesischen Regierung anzeigen, dass eine ansehnliche Geldentschädigung von ihr gefordert werde. — Aehnliche Instructionen erhielt der Ver- treter von Frankreich. In der Voraussetzung, dass Hien-fuṅ einer imposanten Machtentfaltung gegenüber leichter nachgeben werde, verzögerten Herr Bruce und Herr von Bourboulon die Ueberreichung ihrer Ulti- matum bis zum 8. März. Dieselben wurden an den ersten Staats- secretär Paṅ-waṅ-tšaṅ gerichtet und dem bevollmächtigten Gene- ral-Gouverneur Ho-kwei-tsiṅ zu Beförderung nach Pe-kiṅ über- sandt. Das englische Ultimatum lautete: »Der Unterzeichnete hat die Ehre u. s. w. an Seine Excellenz den ersten Staatssecretär Paṅ-waṅ-tšaṅ und ihre Excellenzen die Mitglieder des Grossen Staatsrathes Seiner Majestät des Kaisers von China eine Mittheilung zu richten. Der Unterzeichnete beehrt sich zu erklären, dass er seiner Pflicht gemäss der Regierung Ihrer Britannischen Majestät einen voll-

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Zitationshilfe: [Berg, Albert]: Die preussische Expedition nach Ost-Asien. Bd. 3. Berlin, 1873, S. 298. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/berg_ostasien03_1873/320>, abgerufen am 22.11.2024.