Benner, Johann Hermann: Christliches Bedencken von dem vorsetzlichen Meineid. Frankfurt (Main) u. a., 1739.Christliches Bedencken liche Menschen bereits bezaubert undin den Abgrund des Verderbens ge- stürtzet hat, zu jedermans Warnung, bekannt machen. Wir reden hier von einem Eid, der vor Gericht abge- leget wird. Jm Gericht ist bey sol- chen fällen auf der einen seite ein Klä- ger, oder wenigstens ein Anzeiger, und auf der andern, ein angezeigter und beklagter. Einer von beiden muß nothwendig recht haben, und der an- dere Unrecht. Der Eid soll auf GOttes Befehl und Verordnung, das Mittel seyn, wodurch man, im Fall kein anderes Mittel vorhanden ist, die Wahrheit entdecket. Der Eid soll entscheiden, welcher von beiden recht habe, und welcher Unrecht ha- be. Sobald der Eid abgeleget ist, so wird das Urtheil gefället. Es wird derjenige Theil als gerecht und unschuldig losgesprochen, vor welchen der Eid vortheilhaftig ausfället: und der
Chriſtliches Bedencken liche Menſchen bereits bezaubert undin den Abgrund des Verderbens ge- ſtuͤrtzet hat, zu jedermans Warnung, bekannt machen. Wir reden hier von einem Eid, der vor Gericht abge- leget wird. Jm Gericht iſt bey ſol- chen faͤllen auf der einen ſeite ein Klaͤ- ger, oder wenigſtens ein Anzeiger, und auf der andern, ein angezeigter und beklagter. Einer von beiden muß nothwendig recht haben, und der an- dere Unrecht. Der Eid ſoll auf GOttes Befehl und Verordnung, das Mittel ſeyn, wodurch man, im Fall kein anderes Mittel vorhanden iſt, die Wahrheit entdecket. Der Eid ſoll entſcheiden, welcher von beiden recht habe, und welcher Unrecht ha- be. Sobald der Eid abgeleget iſt, ſo wird das Urtheil gefaͤllet. Es wird derjenige Theil als gerecht und unſchuldig losgeſprochen, vor welchen der Eid vortheilhaftig ausfaͤllet: und der
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Chriſtliches Bedencken
liche Menſchen bereits bezaubert und
in den Abgrund des Verderbens ge-
ſtuͤrtzet hat, zu jedermans Warnung,
bekannt machen. Wir reden hier von
einem Eid, der vor Gericht abge-
leget wird. Jm Gericht iſt bey ſol-
chen faͤllen auf der einen ſeite ein Klaͤ-
ger, oder wenigſtens ein Anzeiger,
und auf der andern, ein angezeigter
und beklagter. Einer von beiden muß
nothwendig recht haben, und der an-
dere Unrecht. Der Eid ſoll auf
GOttes Befehl und Verordnung,
das Mittel ſeyn, wodurch man, im
Fall kein anderes Mittel vorhanden
iſt, die Wahrheit entdecket. Der
Eid ſoll entſcheiden, welcher von beiden
recht habe, und welcher Unrecht ha-
be. Sobald der Eid abgeleget iſt,
ſo wird das Urtheil gefaͤllet. Es
wird derjenige Theil als gerecht und
unſchuldig losgeſprochen, vor welchen
der Eid vortheilhaftig ausfaͤllet: und
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