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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Der Oberharz.
schmieden oder schmieden lassen bei Strafe von dritthalbe heinrich-
städtischer Mark.

Kein Hüttenmeister soll seinem Knecht gestatten, mehr Eisen zu
schmieden als ihm zukommt. "Imfall aber solches geschehe vnd einer
einen guten Knecht dingte, vnd demselben zur Liebnus, ein oder
mehr Eisen zu schmieden nachgebe", so ist er schuldig und pflichtig
dieses vom Knecht gemachte Eisen mit dem Seinen in die Faktorei
abzuliefern und zu verkaufen bei Strafe von einer Mark.

Wenn ein gedingter Knecht seine Zeit nicht aushält und von
einem andern Hüttenmeister in Dienst genommen wird, so verfällt
der Meister in zwei Mark, der Knecht in eine Mark Strafe.

Ein Hüttenmeister oder Stahlschmied, der sein Hüttenwerk mut-
williger Weise still stehen lässt, wird für jeden Tag mit 1/2 Mark
bestraft und hat der Faktorei für den Schaden aufzukommen.

Hüttenmeister, die sich nicht zu rechter Zeit mit Eisenstein,
Holz, Kohlen und anderer Notdurft versorgen und deshalb kein Eisen
liefern, "sollen ohne alle gnade ihres Hüttenwerkes entsetzet vnd
einem andern so solch Hüttenwerk besser treiben kan, vmb die
gebühr vberlassen, vnd eingethan werden".

Müssen die Hütten wegen Wassermangels und wegen Mangels an
"verlagk vf den Eissenstein", d. h. Geld zum Steinkauf, stillliegen,
und sie dies anzeigen und glaubhaft nachweisen, so soll ihnen "vnser
Faktor solchen verlag mit geldt vnseretwegen gegen genugsame
Quittantz thun", der ihnen dann, sobald sie wieder schmieden und
Eisen abliefern, gegen Rückgabe der Quittung in Abrechnung gebracht
werden soll.

Kein Hüttenmeister oder Stahlschmied darf heimlich, ohne Vor-
wissen der vorgesetzten Beamten, Eisenstein kaufen oder von den
Gruben fahren bei Strafe von 1/2 Mark.

Alle aus dem Lohnverhältnis entspringenden Klagen sind bei
dem Bergvogt anzubringen, der dann zu verfahren hat, "wie es auf
Bergstedten gebreuchlich".

Unter den vier herrschaftlichen Meistern soll ein Baukundiger
sein, dem alle Neubauten und Reparaturen übertragen sind und der
für die Instandhaltung aller Bauwerke auf den Hütten zu sorgen
hat. Diesem müssen die andern Meister Folge leisten; thun sie dies
nicht und entsteht hieraus ein Schaden, so sind sie für denselben
nicht nur allein verantwortlich, sondern werden noch mit drei Mark
gestraft, dagegen soll ihnen bei vorschriftsmässiger Anzeige, alles was

Der Oberharz.
schmieden oder schmieden lassen bei Strafe von dritthalbe heinrich-
städtischer Mark.

Kein Hüttenmeister soll seinem Knecht gestatten, mehr Eisen zu
schmieden als ihm zukommt. „Imfall aber solches geschehe vnd einer
einen guten Knecht dingte, vnd demselben zur Liebnus, ein oder
mehr Eisen zu schmieden nachgebe“, so ist er schuldig und pflichtig
dieses vom Knecht gemachte Eisen mit dem Seinen in die Faktorei
abzuliefern und zu verkaufen bei Strafe von einer Mark.

Wenn ein gedingter Knecht seine Zeit nicht aushält und von
einem andern Hüttenmeister in Dienst genommen wird, so verfällt
der Meister in zwei Mark, der Knecht in eine Mark Strafe.

Ein Hüttenmeister oder Stahlschmied, der sein Hüttenwerk mut-
williger Weise still stehen läſst, wird für jeden Tag mit ½ Mark
bestraft und hat der Faktorei für den Schaden aufzukommen.

Hüttenmeister, die sich nicht zu rechter Zeit mit Eisenstein,
Holz, Kohlen und anderer Notdurft versorgen und deshalb kein Eisen
liefern, „sollen ohne alle gnade ihres Hüttenwerkes entsetzet vnd
einem andern so solch Hüttenwerk besser treiben kan, vmb die
gebühr vberlassen, vnd eingethan werden“.

Müssen die Hütten wegen Wassermangels und wegen Mangels an
„verlagk vf den Eiſsenstein“, d. h. Geld zum Steinkauf, stillliegen,
und sie dies anzeigen und glaubhaft nachweisen, so soll ihnen „vnser
Faktor solchen verlag mit geldt vnseretwegen gegen genugsame
Quittantz thun“, der ihnen dann, sobald sie wieder schmieden und
Eisen abliefern, gegen Rückgabe der Quittung in Abrechnung gebracht
werden soll.

Kein Hüttenmeister oder Stahlschmied darf heimlich, ohne Vor-
wissen der vorgesetzten Beamten, Eisenstein kaufen oder von den
Gruben fahren bei Strafe von ½ Mark.

Alle aus dem Lohnverhältnis entspringenden Klagen sind bei
dem Bergvogt anzubringen, der dann zu verfahren hat, „wie es auf
Bergstedten gebreuchlich“.

Unter den vier herrschaftlichen Meistern soll ein Baukundiger
sein, dem alle Neubauten und Reparaturen übertragen sind und der
für die Instandhaltung aller Bauwerke auf den Hütten zu sorgen
hat. Diesem müssen die andern Meister Folge leisten; thun sie dies
nicht und entsteht hieraus ein Schaden, so sind sie für denselben
nicht nur allein verantwortlich, sondern werden noch mit drei Mark
gestraft, dagegen soll ihnen bei vorschriftsmäſsiger Anzeige, alles was

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[799/0819] Der Oberharz. schmieden oder schmieden lassen bei Strafe von dritthalbe heinrich- städtischer Mark. Kein Hüttenmeister soll seinem Knecht gestatten, mehr Eisen zu schmieden als ihm zukommt. „Imfall aber solches geschehe vnd einer einen guten Knecht dingte, vnd demselben zur Liebnus, ein oder mehr Eisen zu schmieden nachgebe“, so ist er schuldig und pflichtig dieses vom Knecht gemachte Eisen mit dem Seinen in die Faktorei abzuliefern und zu verkaufen bei Strafe von einer Mark. Wenn ein gedingter Knecht seine Zeit nicht aushält und von einem andern Hüttenmeister in Dienst genommen wird, so verfällt der Meister in zwei Mark, der Knecht in eine Mark Strafe. Ein Hüttenmeister oder Stahlschmied, der sein Hüttenwerk mut- williger Weise still stehen läſst, wird für jeden Tag mit ½ Mark bestraft und hat der Faktorei für den Schaden aufzukommen. Hüttenmeister, die sich nicht zu rechter Zeit mit Eisenstein, Holz, Kohlen und anderer Notdurft versorgen und deshalb kein Eisen liefern, „sollen ohne alle gnade ihres Hüttenwerkes entsetzet vnd einem andern so solch Hüttenwerk besser treiben kan, vmb die gebühr vberlassen, vnd eingethan werden“. Müssen die Hütten wegen Wassermangels und wegen Mangels an „verlagk vf den Eiſsenstein“, d. h. Geld zum Steinkauf, stillliegen, und sie dies anzeigen und glaubhaft nachweisen, so soll ihnen „vnser Faktor solchen verlag mit geldt vnseretwegen gegen genugsame Quittantz thun“, der ihnen dann, sobald sie wieder schmieden und Eisen abliefern, gegen Rückgabe der Quittung in Abrechnung gebracht werden soll. Kein Hüttenmeister oder Stahlschmied darf heimlich, ohne Vor- wissen der vorgesetzten Beamten, Eisenstein kaufen oder von den Gruben fahren bei Strafe von ½ Mark. Alle aus dem Lohnverhältnis entspringenden Klagen sind bei dem Bergvogt anzubringen, der dann zu verfahren hat, „wie es auf Bergstedten gebreuchlich“. Unter den vier herrschaftlichen Meistern soll ein Baukundiger sein, dem alle Neubauten und Reparaturen übertragen sind und der für die Instandhaltung aller Bauwerke auf den Hütten zu sorgen hat. Diesem müssen die andern Meister Folge leisten; thun sie dies nicht und entsteht hieraus ein Schaden, so sind sie für denselben nicht nur allein verantwortlich, sondern werden noch mit drei Mark gestraft, dagegen soll ihnen bei vorschriftsmäſsiger Anzeige, alles was

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 799. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/819>, abgerufen am 23.11.2024.