Zum Schluss heisst es: "Diese Bergordnung soll im Grunde durch den Oberverwalter im Beisein der Gemeinde und aller die dazu gehören veröffentlicht werden."
Unter demselben Datum veröffentlichte Herzog Julius eine Ord- nung: "Wie es hinfüro in unsrer Eisen-Faktorei zu Gittelde und uff unsern Hütten mit verkauffung des Eisens gehalten werden solle." Darin behält er sich vor allem das Vorkaufsrecht vor und das von Rechtswegen, weil die Hütten- und Hammer- schmiede nicht nur ihren Eisenstein aus seinem Lande erhalten, sondern denselben auch Holz, Kohlen, Wohnungen und andere Not- durft für ihren Bedarf folgt und ihnen die Freiheit des Dienstes vor andern gegeben ist.
Zur Vermeidung aller "Verpartierung" und zur besseren Kon- trolle sollen deshalb "vf einer jeden vnser Hütten im Grunde und bey Gittelde, vnd dann wir billig den Vorkauf des Eisens haben, mehr nicht dan vier vnter vnss gesessene, beweibete vnd begüterte Meister gehalten und gelitten werden", die alles Eisen, Wageeisen, Radschienen und was sie sonst noch machen und schmieden in die Eisen-Faktorei zu Gittelde an den Eisen-Faktor und zugeordneten Gegenschreiber gegen sofortige Bezahlung abliefern. Alles Verbringen von Eisen anders wohin wird an Leib und Gut gestraft. In gleicher Weise sollen alle, die eigene Hütten haben, jede Woche Sonn- abends "alles Eisen gross und klein, so sie schmieden, in vnsere Faktorey vmb geburliche Zahlung liefern vnd vberandtworten" und nicht das geringste davon verkaufen, verpartieren oder versetzen. Auch müssen sie jede Woche ihr bestimmtes Quantum Eisen machen und liefern. Können sie dies nicht, so sollen sie des Sonnabends vor dem Eisenfaktor, seinem Gegenschreiber, dem Bergvogt und Ge- schworenen erscheinen und angeben, wess Mangels und aus welchem Grund dies geschehen ist, worüber sich die genannten Beamten zu vergewissern und dem Oberverwalter zu berichten haben, der dann im Fall eine gebürliche Strafe ansetzen soll. Wenn aber ein Hütten- meister Eisen "verdingen, verkaufen, versetzen oder verpartieren." würde, diese verlieren nicht nur ihr Eisen, sondern gewärtigen Strafe oder den Verlust des Hüttenwerks, welches dem Landesherrn frei anheimfällt. Jeder Hüttenmeister hat jährlich den schuldigen und gewöhnlichen Hüttenzins ohne Weigerung rechtzeitig an das "Ambt Staufenburgk oder die Eisen-Faktorey zu erlegen, bei Verlust ihres habenden Hüttenwerks".
Keine Hütte, Fuhr- oder Meisterknecht darf für sich selbst Eisen
Der Oberharz.
Zum Schluſs heiſst es: „Diese Bergordnung soll im Grunde durch den Oberverwalter im Beisein der Gemeinde und aller die dazu gehören veröffentlicht werden.“
Unter demselben Datum veröffentlichte Herzog Julius eine Ord- nung: „Wie es hinfüro in unsrer Eisen-Faktorei zu Gittelde und uff unsern Hütten mit verkauffung des Eisens gehalten werden solle.“ Darin behält er sich vor allem das Vorkaufsrecht vor und das von Rechtswegen, weil die Hütten- und Hammer- schmiede nicht nur ihren Eisenstein aus seinem Lande erhalten, sondern denselben auch Holz, Kohlen, Wohnungen und andere Not- durft für ihren Bedarf folgt und ihnen die Freiheit des Dienstes vor andern gegeben ist.
Zur Vermeidung aller „Verpartierung“ und zur besseren Kon- trolle sollen deshalb „vf einer jeden vnser Hütten im Grunde und bey Gittelde, vnd dann wir billig den Vorkauf des Eisens haben, mehr nicht dan vier vnter vnſs gesessene, beweibete vnd begüterte Meister gehalten und gelitten werden“, die alles Eisen, Wageeisen, Radschienen und was sie sonst noch machen und schmieden in die Eisen-Faktorei zu Gittelde an den Eisen-Faktor und zugeordneten Gegenschreiber gegen sofortige Bezahlung abliefern. Alles Verbringen von Eisen anders wohin wird an Leib und Gut gestraft. In gleicher Weise sollen alle, die eigene Hütten haben, jede Woche Sonn- abends „alles Eisen groſs und klein, so sie schmieden, in vnsere Faktorey vmb geburliche Zahlung liefern vnd vberandtworten“ und nicht das geringste davon verkaufen, verpartieren oder versetzen. Auch müssen sie jede Woche ihr bestimmtes Quantum Eisen machen und liefern. Können sie dies nicht, so sollen sie des Sonnabends vor dem Eisenfaktor, seinem Gegenschreiber, dem Bergvogt und Ge- schworenen erscheinen und angeben, weſs Mangels und aus welchem Grund dies geschehen ist, worüber sich die genannten Beamten zu vergewissern und dem Oberverwalter zu berichten haben, der dann im Fall eine gebürliche Strafe ansetzen soll. Wenn aber ein Hütten- meister Eisen „verdingen, verkaufen, versetzen oder verpartieren.“ würde, diese verlieren nicht nur ihr Eisen, sondern gewärtigen Strafe oder den Verlust des Hüttenwerks, welches dem Landesherrn frei anheimfällt. Jeder Hüttenmeister hat jährlich den schuldigen und gewöhnlichen Hüttenzins ohne Weigerung rechtzeitig an das „Ambt Staufenburgk oder die Eisen-Faktorey zu erlegen, bei Verlust ihres habenden Hüttenwerks“.
Keine Hütte, Fuhr- oder Meisterknecht darf für sich selbst Eisen
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><pbfacs="#f0818"n="798"/><fwplace="top"type="header">Der Oberharz.</fw><lb/><p>Zum Schluſs heiſst es: „Diese Bergordnung soll im Grunde<lb/>
durch den Oberverwalter im Beisein der Gemeinde und aller die dazu<lb/>
gehören veröffentlicht werden.“</p><lb/><p>Unter demselben Datum veröffentlichte Herzog Julius eine Ord-<lb/>
nung: „Wie es hinfüro in unsrer Eisen-Faktorei zu Gittelde und<lb/>
uff unsern Hütten mit <hirendition="#g">verkauffung des Eisens</hi> gehalten<lb/>
werden solle.“ Darin behält er sich vor allem das Vorkaufsrecht<lb/>
vor und das von Rechtswegen, weil die Hütten- und Hammer-<lb/>
schmiede nicht nur ihren Eisenstein aus seinem Lande erhalten,<lb/>
sondern denselben auch Holz, Kohlen, Wohnungen und andere Not-<lb/>
durft für ihren Bedarf folgt und ihnen die Freiheit des Dienstes vor<lb/>
andern gegeben ist.</p><lb/><p>Zur Vermeidung aller „Verpartierung“ und zur besseren Kon-<lb/>
trolle sollen deshalb „vf einer jeden vnser Hütten im Grunde und<lb/>
bey Gittelde, vnd dann wir billig den Vorkauf des Eisens haben,<lb/>
mehr nicht dan <hirendition="#g">vier</hi> vnter vnſs gesessene, beweibete vnd begüterte<lb/>
Meister gehalten und gelitten werden“, die alles Eisen, Wageeisen,<lb/>
Radschienen und was sie sonst noch machen und schmieden in die<lb/>
Eisen-Faktorei zu Gittelde an den Eisen-Faktor und zugeordneten<lb/>
Gegenschreiber gegen sofortige Bezahlung abliefern. Alles Verbringen<lb/>
von Eisen anders wohin wird an Leib und Gut gestraft. In gleicher<lb/>
Weise sollen <hirendition="#g">alle, die eigene Hütten haben</hi>, jede Woche Sonn-<lb/>
abends „alles Eisen groſs und klein, so sie schmieden, in vnsere<lb/>
Faktorey vmb geburliche Zahlung liefern vnd vberandtworten“ und<lb/>
nicht das geringste davon verkaufen, verpartieren oder versetzen.<lb/>
Auch müssen sie jede Woche ihr bestimmtes Quantum Eisen machen<lb/>
und liefern. Können sie dies nicht, so sollen sie des Sonnabends<lb/>
vor dem Eisenfaktor, seinem Gegenschreiber, dem Bergvogt und Ge-<lb/>
schworenen erscheinen und angeben, weſs Mangels und aus welchem<lb/>
Grund dies geschehen ist, worüber sich die genannten Beamten zu<lb/>
vergewissern und dem Oberverwalter zu berichten haben, der dann<lb/>
im Fall eine gebürliche Strafe ansetzen soll. Wenn aber ein Hütten-<lb/>
meister Eisen „verdingen, verkaufen, versetzen oder verpartieren.“<lb/>
würde, diese verlieren nicht nur ihr Eisen, sondern gewärtigen<lb/>
Strafe oder den Verlust des Hüttenwerks, welches dem Landesherrn<lb/>
frei anheimfällt. Jeder Hüttenmeister hat jährlich den schuldigen<lb/>
und gewöhnlichen Hüttenzins ohne Weigerung rechtzeitig an das<lb/>„Ambt Staufenburgk oder die Eisen-Faktorey zu erlegen, bei Verlust<lb/>
ihres habenden Hüttenwerks“.</p><lb/><p>Keine Hütte, Fuhr- oder Meisterknecht darf für sich selbst Eisen<lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[798/0818]
Der Oberharz.
Zum Schluſs heiſst es: „Diese Bergordnung soll im Grunde
durch den Oberverwalter im Beisein der Gemeinde und aller die dazu
gehören veröffentlicht werden.“
Unter demselben Datum veröffentlichte Herzog Julius eine Ord-
nung: „Wie es hinfüro in unsrer Eisen-Faktorei zu Gittelde und
uff unsern Hütten mit verkauffung des Eisens gehalten
werden solle.“ Darin behält er sich vor allem das Vorkaufsrecht
vor und das von Rechtswegen, weil die Hütten- und Hammer-
schmiede nicht nur ihren Eisenstein aus seinem Lande erhalten,
sondern denselben auch Holz, Kohlen, Wohnungen und andere Not-
durft für ihren Bedarf folgt und ihnen die Freiheit des Dienstes vor
andern gegeben ist.
Zur Vermeidung aller „Verpartierung“ und zur besseren Kon-
trolle sollen deshalb „vf einer jeden vnser Hütten im Grunde und
bey Gittelde, vnd dann wir billig den Vorkauf des Eisens haben,
mehr nicht dan vier vnter vnſs gesessene, beweibete vnd begüterte
Meister gehalten und gelitten werden“, die alles Eisen, Wageeisen,
Radschienen und was sie sonst noch machen und schmieden in die
Eisen-Faktorei zu Gittelde an den Eisen-Faktor und zugeordneten
Gegenschreiber gegen sofortige Bezahlung abliefern. Alles Verbringen
von Eisen anders wohin wird an Leib und Gut gestraft. In gleicher
Weise sollen alle, die eigene Hütten haben, jede Woche Sonn-
abends „alles Eisen groſs und klein, so sie schmieden, in vnsere
Faktorey vmb geburliche Zahlung liefern vnd vberandtworten“ und
nicht das geringste davon verkaufen, verpartieren oder versetzen.
Auch müssen sie jede Woche ihr bestimmtes Quantum Eisen machen
und liefern. Können sie dies nicht, so sollen sie des Sonnabends
vor dem Eisenfaktor, seinem Gegenschreiber, dem Bergvogt und Ge-
schworenen erscheinen und angeben, weſs Mangels und aus welchem
Grund dies geschehen ist, worüber sich die genannten Beamten zu
vergewissern und dem Oberverwalter zu berichten haben, der dann
im Fall eine gebürliche Strafe ansetzen soll. Wenn aber ein Hütten-
meister Eisen „verdingen, verkaufen, versetzen oder verpartieren.“
würde, diese verlieren nicht nur ihr Eisen, sondern gewärtigen
Strafe oder den Verlust des Hüttenwerks, welches dem Landesherrn
frei anheimfällt. Jeder Hüttenmeister hat jährlich den schuldigen
und gewöhnlichen Hüttenzins ohne Weigerung rechtzeitig an das
„Ambt Staufenburgk oder die Eisen-Faktorey zu erlegen, bei Verlust
ihres habenden Hüttenwerks“.
Keine Hütte, Fuhr- oder Meisterknecht darf für sich selbst Eisen
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 798. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/818>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.