im Fall eines Bauschadens die Herrschaft zu leisten hat, stets durch die Faktorei verabfolgt werden.
Witwe und Kinder eines fleissigen Hüttenmeisters oder Stahl- schmieds sollen bürgerliche Freiheit geniessen und die Kinder das Recht haben, das Handwerk zu erlernen.
Auf Gebot des Oberverwalters müssen alle Hüttenleute und Hammerschmiede wohl gerüstet ausziehen bei Verlust ihrer Be- gnadigung und erlangten Freiheit.
Die Stahlschmiede sollen "alle ihren gemachten Stahl bey ihrem uns geschworenen aidt in unsere Eisen-Faktorey getreulich vberandtwortten, auch keiner ausserhalb vnser Faktorey verkauff oder verhandeln bey vermeidung vnser schwerenn vngnadte vnnd Leibs vnd Lebens.
"(Zum fünfzehenden) So auch einer oder mehr dem Eisen- stein mit Stadt- oder Bergkies einen flus zu machen wiste, das derselbige desto reiner geschmultzen, auch mit der fewerung sparsamer vmbgegangen werden könte, der oder dieselben sollen von vns einer Liebnus gewertig sein."
Der Eisenfaktor und der Bergvogt sollen wenigstens jede Woche zweimal, sonderlich den Montag und Donnerstag, alle Hütten bereiten und besichtigen, sich erkundigen, ob ein Jeder zu rechter Zeit an- gelassen, dass er nicht verreist sei, noch in den Krügen sich finden lasse, dass an nichts Mangel sei, widrigenfalls er dieselben in Strafe nehmen soll.
Der Eisenfaktor soll wöchentlich Bericht nach Gandersheim ein- schicken, was ein jeder Hüttenmeister oder Stahlschmied gemacht und abgeliefert hat, auch spezifizieren, wohin und an wen das Eisen verkauft worden ist.
In gleicher Weise sollen der Eisenfaktor, sein Gegenschreiber, der Bergvogt und Geschworenen die Eisenbergwerke wöchentlich be- suchen und revidieren und die Zufuhr von Holz und Kohlen kontro- lieren und sorgen, dass keine Brennmaterialverschwendung vorkomme.
Zum Schluss wird dem Oberverwalter Sander, sowie sämtlichen Beamten die gewissenhafte Befolgung und Durchführung dieser Ord- nung zur Pflicht gemacht.
Gewähren die Erlasse und Verordnungen schon mancherlei Ein- blicke in den Betrieb der Eisenbergwerke und Hütten in dem zur Gittelder Faktorei gehörigen Gebiet, so bieten die Faktorei- rechnungen hiertür noch ein besseres Material. Der Massenofen der Teichhütte bei Gittelde hat das merkwürdige Schicksal gehabt, dass
Der Oberharz.
im Fall eines Bauschadens die Herrschaft zu leisten hat, stets durch die Faktorei verabfolgt werden.
Witwe und Kinder eines fleiſsigen Hüttenmeisters oder Stahl- schmieds sollen bürgerliche Freiheit genieſsen und die Kinder das Recht haben, das Handwerk zu erlernen.
Auf Gebot des Oberverwalters müssen alle Hüttenleute und Hammerschmiede wohl gerüstet ausziehen bei Verlust ihrer Be- gnadigung und erlangten Freiheit.
Die Stahlschmiede sollen „alle ihren gemachten Stahl bey ihrem uns geschworenen aidt in unsere Eisen-Faktorey getreulich vberandtwortten, auch keiner auſserhalb vnser Faktorey verkauff oder verhandeln bey vermeidung vnser schwerenn vngnadte vnnd Leibs vnd Lebens.
„(Zum fünfzehenden) So auch einer oder mehr dem Eisen- stein mit Stadt- oder Bergkies einen flus zu machen wiste, das derselbige desto reiner geschmultzen, auch mit der fewerung sparsamer vmbgegangen werden könte, der oder dieselben sollen von vns einer Liebnus gewertig sein.“
Der Eisenfaktor und der Bergvogt sollen wenigstens jede Woche zweimal, sonderlich den Montag und Donnerstag, alle Hütten bereiten und besichtigen, sich erkundigen, ob ein Jeder zu rechter Zeit an- gelassen, daſs er nicht verreist sei, noch in den Krügen sich finden lasse, daſs an nichts Mangel sei, widrigenfalls er dieselben in Strafe nehmen soll.
Der Eisenfaktor soll wöchentlich Bericht nach Gandersheim ein- schicken, was ein jeder Hüttenmeister oder Stahlschmied gemacht und abgeliefert hat, auch spezifizieren, wohin und an wen das Eisen verkauft worden ist.
In gleicher Weise sollen der Eisenfaktor, sein Gegenschreiber, der Bergvogt und Geschworenen die Eisenbergwerke wöchentlich be- suchen und revidieren und die Zufuhr von Holz und Kohlen kontro- lieren und sorgen, daſs keine Brennmaterialverschwendung vorkomme.
Zum Schluſs wird dem Oberverwalter Sander, sowie sämtlichen Beamten die gewissenhafte Befolgung und Durchführung dieser Ord- nung zur Pflicht gemacht.
Gewähren die Erlasse und Verordnungen schon mancherlei Ein- blicke in den Betrieb der Eisenbergwerke und Hütten in dem zur Gittelder Faktorei gehörigen Gebiet, so bieten die Faktorei- rechnungen hiertür noch ein besseres Material. Der Massenofen der Teichhütte bei Gittelde hat das merkwürdige Schicksal gehabt, daſs
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Der Oberharz.
im Fall eines Bauschadens die Herrschaft zu leisten hat, stets durch
die Faktorei verabfolgt werden.
Witwe und Kinder eines fleiſsigen Hüttenmeisters oder Stahl-
schmieds sollen bürgerliche Freiheit genieſsen und die Kinder das
Recht haben, das Handwerk zu erlernen.
Auf Gebot des Oberverwalters müssen alle Hüttenleute und
Hammerschmiede wohl gerüstet ausziehen bei Verlust ihrer Be-
gnadigung und erlangten Freiheit.
Die Stahlschmiede sollen „alle ihren gemachten Stahl bey
ihrem uns geschworenen aidt in unsere Eisen-Faktorey getreulich
vberandtwortten, auch keiner auſserhalb vnser Faktorey verkauff oder
verhandeln bey vermeidung vnser schwerenn vngnadte vnnd Leibs
vnd Lebens.
„(Zum fünfzehenden) So auch einer oder mehr dem Eisen-
stein mit Stadt- oder Bergkies einen flus zu machen wiste,
das derselbige desto reiner geschmultzen, auch mit der
fewerung sparsamer vmbgegangen werden könte, der oder
dieselben sollen von vns einer Liebnus gewertig sein.“
Der Eisenfaktor und der Bergvogt sollen wenigstens jede Woche
zweimal, sonderlich den Montag und Donnerstag, alle Hütten bereiten
und besichtigen, sich erkundigen, ob ein Jeder zu rechter Zeit an-
gelassen, daſs er nicht verreist sei, noch in den Krügen sich finden
lasse, daſs an nichts Mangel sei, widrigenfalls er dieselben in Strafe
nehmen soll.
Der Eisenfaktor soll wöchentlich Bericht nach Gandersheim ein-
schicken, was ein jeder Hüttenmeister oder Stahlschmied gemacht
und abgeliefert hat, auch spezifizieren, wohin und an wen das Eisen
verkauft worden ist.
In gleicher Weise sollen der Eisenfaktor, sein Gegenschreiber,
der Bergvogt und Geschworenen die Eisenbergwerke wöchentlich be-
suchen und revidieren und die Zufuhr von Holz und Kohlen kontro-
lieren und sorgen, daſs keine Brennmaterialverschwendung vorkomme.
Zum Schluſs wird dem Oberverwalter Sander, sowie sämtlichen
Beamten die gewissenhafte Befolgung und Durchführung dieser Ord-
nung zur Pflicht gemacht.
Gewähren die Erlasse und Verordnungen schon mancherlei Ein-
blicke in den Betrieb der Eisenbergwerke und Hütten in dem zur
Gittelder Faktorei gehörigen Gebiet, so bieten die Faktorei-
rechnungen hiertür noch ein besseres Material. Der Massenofen der
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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 800. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/820>, abgerufen am 23.11.2024.
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