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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Bayern.
Herdschmied, "der das Gerecht führt" und sich selbst beköstigt, soll
man auf 10 Zangen "Dünner- und Bodenstürzt" nicht mehr zu der
Mynn geben, denn 20 Gulden zu 20 Groschen und ein Paar Hosen,
oder 10 Groschen und 4 Groschen zu Trinkgeld und die Wochen,
so er arbeitet, 13 Groschen und nicht mehr. Der andere Herdschmied
auf derselben Arbeit erhält zu der Mynn 18 fl. und ein Paar Hosen
oder 10 Groschen, 4 Groschen Trinkgeld und die Woche, die er
arbeitet, 13 Groschen. Dieses ist überhaupt der Wochenlohn eines
Schmiedes. Ein "Gleicher, der in den Zangen fürderlich zaynen
kann" und ein "Deuhel-Zennger" erhalten 10 Groschen die Woche.
Dem Gleicher aber, dem man die Kost giebt, soll man die Woche
60 Pfennig geben und für die Mynn die Kost und 10 Groschen für
ein Paar Hosen und 3 Groschen Trinkgeld etc. etc.

Es folgen dann die Vorschriften über das Dingen der Arbeiter,
den Urlaubbrief u. s. w. wie oben. Der Hammermeister muss jeden
Arbeiter durch Handschlag an Eidesstatt bei der Annahme ver-
pflichten. Alle aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Streitig-
keiten zwischen Hammermeister und Schmiedmensch sollen aber vor
den von den Räten der Städte Amberg und Sulzbach dazu ernannten
Personen (Schiedsrichtern) beglichen werden (§. CXVI). Muss ein
Hammermeister infolge "Benöttigung und Landzwingung" (d. h. Arbeits-
einstellung und Strike) seinen Hammer still legen und leidet Schaden,
so soll ihn die Einigung entschädigen (§. CXVII). Der Hammer-
meister, der einen Strikenden in Arbeit nimmt, wird mit 12 fl. gestraft;
ein Schmied, der die Arbeit niederlegt, bekommt jede Woche 3 Schil-
ling Pfennig von seiner Mynn abgezogen. Ein "Landzwinger" wird
mit Gefängnis bestraft. Jeder Hammermeister ist verpflichtet, einen
solchen Landzwinger, der bei ihm in Arbeit stand, selbst anzuzeigen,
worauf ihm sein Schaden von der "Aynung" ersetzt wird, unterlässt
er dies aber, so wird er mit 36 Gulden bestraft und verliert alle
Kosten. Hat einer seine Arbeit niedergelegt, so müssen seine Mit-
arbeiter für ihn eintreten und arbeiten, bis ein Ersatzmann gefunden
ist. Muss ein Hammermeister, um nicht zu feiern, einen Schmiedmensch
von einem andern Hammer leihen, so ist der andere Hammermeister
verpflichtet, solchen herzuleihen und der betreffende Arbeiter zu folgen
bei Strafe von 3 Schilling Pfennig die Woche.

§. CXXV bestimmt, dass jährlich zu Weihnachten und Pfingsten
eine Kommission des Rates der Städte Amberg und Sulzbach von
sechs Mitgliedern, drei aus jeder Stadt, zusammentreten soll, um des
"Handwercks Notturft" zu beraten und das Wichtige dem Rat vorzu-

Bayern.
Herdschmied, „der das Gerecht führt“ und sich selbst beköstigt, soll
man auf 10 Zangen „Dünner- und Bodenstürzt“ nicht mehr zu der
Mynn geben, denn 20 Gulden zu 20 Groschen und ein Paar Hosen,
oder 10 Groschen und 4 Groschen zu Trinkgeld und die Wochen,
so er arbeitet, 13 Groschen und nicht mehr. Der andere Herdschmied
auf derselben Arbeit erhält zu der Mynn 18 fl. und ein Paar Hosen
oder 10 Groschen, 4 Groschen Trinkgeld und die Woche, die er
arbeitet, 13 Groschen. Dieses ist überhaupt der Wochenlohn eines
Schmiedes. Ein „Gleicher, der in den Zangen fürderlich zaynen
kann“ und ein „Deuhel-Zennger“ erhalten 10 Groschen die Woche.
Dem Gleicher aber, dem man die Kost giebt, soll man die Woche
60 Pfennig geben und für die Mynn die Kost und 10 Groschen für
ein Paar Hosen und 3 Groschen Trinkgeld etc. etc.

Es folgen dann die Vorschriften über das Dingen der Arbeiter,
den Urlaubbrief u. s. w. wie oben. Der Hammermeister muſs jeden
Arbeiter durch Handschlag an Eidesstatt bei der Annahme ver-
pflichten. Alle aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Streitig-
keiten zwischen Hammermeister und Schmiedmensch sollen aber vor
den von den Räten der Städte Amberg und Sulzbach dazu ernannten
Personen (Schiedsrichtern) beglichen werden (§. CXVI). Muſs ein
Hammermeister infolge „Benöttigung und Landzwingung“ (d. h. Arbeits-
einstellung und Strike) seinen Hammer still legen und leidet Schaden,
so soll ihn die Einigung entschädigen (§. CXVII). Der Hammer-
meister, der einen Strikenden in Arbeit nimmt, wird mit 12 fl. gestraft;
ein Schmied, der die Arbeit niederlegt, bekommt jede Woche 3 Schil-
ling Pfennig von seiner Mynn abgezogen. Ein „Landzwinger“ wird
mit Gefängnis bestraft. Jeder Hammermeister ist verpflichtet, einen
solchen Landzwinger, der bei ihm in Arbeit stand, selbst anzuzeigen,
worauf ihm sein Schaden von der „Aynung“ ersetzt wird, unterläſst
er dies aber, so wird er mit 36 Gulden bestraft und verliert alle
Kosten. Hat einer seine Arbeit niedergelegt, so müssen seine Mit-
arbeiter für ihn eintreten und arbeiten, bis ein Ersatzmann gefunden
ist. Muſs ein Hammermeister, um nicht zu feiern, einen Schmiedmensch
von einem andern Hammer leihen, so ist der andere Hammermeister
verpflichtet, solchen herzuleihen und der betreffende Arbeiter zu folgen
bei Strafe von 3 Schilling Pfennig die Woche.

§. CXXV bestimmt, daſs jährlich zu Weihnachten und Pfingsten
eine Kommission des Rates der Städte Amberg und Sulzbach von
sechs Mitgliedern, drei aus jeder Stadt, zusammentreten soll, um des
„Handwercks Notturft“ zu beraten und das Wichtige dem Rat vorzu-

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[678/0698] Bayern. Herdschmied, „der das Gerecht führt“ und sich selbst beköstigt, soll man auf 10 Zangen „Dünner- und Bodenstürzt“ nicht mehr zu der Mynn geben, denn 20 Gulden zu 20 Groschen und ein Paar Hosen, oder 10 Groschen und 4 Groschen zu Trinkgeld und die Wochen, so er arbeitet, 13 Groschen und nicht mehr. Der andere Herdschmied auf derselben Arbeit erhält zu der Mynn 18 fl. und ein Paar Hosen oder 10 Groschen, 4 Groschen Trinkgeld und die Woche, die er arbeitet, 13 Groschen. Dieses ist überhaupt der Wochenlohn eines Schmiedes. Ein „Gleicher, der in den Zangen fürderlich zaynen kann“ und ein „Deuhel-Zennger“ erhalten 10 Groschen die Woche. Dem Gleicher aber, dem man die Kost giebt, soll man die Woche 60 Pfennig geben und für die Mynn die Kost und 10 Groschen für ein Paar Hosen und 3 Groschen Trinkgeld etc. etc. Es folgen dann die Vorschriften über das Dingen der Arbeiter, den Urlaubbrief u. s. w. wie oben. Der Hammermeister muſs jeden Arbeiter durch Handschlag an Eidesstatt bei der Annahme ver- pflichten. Alle aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Streitig- keiten zwischen Hammermeister und Schmiedmensch sollen aber vor den von den Räten der Städte Amberg und Sulzbach dazu ernannten Personen (Schiedsrichtern) beglichen werden (§. CXVI). Muſs ein Hammermeister infolge „Benöttigung und Landzwingung“ (d. h. Arbeits- einstellung und Strike) seinen Hammer still legen und leidet Schaden, so soll ihn die Einigung entschädigen (§. CXVII). Der Hammer- meister, der einen Strikenden in Arbeit nimmt, wird mit 12 fl. gestraft; ein Schmied, der die Arbeit niederlegt, bekommt jede Woche 3 Schil- ling Pfennig von seiner Mynn abgezogen. Ein „Landzwinger“ wird mit Gefängnis bestraft. Jeder Hammermeister ist verpflichtet, einen solchen Landzwinger, der bei ihm in Arbeit stand, selbst anzuzeigen, worauf ihm sein Schaden von der „Aynung“ ersetzt wird, unterläſst er dies aber, so wird er mit 36 Gulden bestraft und verliert alle Kosten. Hat einer seine Arbeit niedergelegt, so müssen seine Mit- arbeiter für ihn eintreten und arbeiten, bis ein Ersatzmann gefunden ist. Muſs ein Hammermeister, um nicht zu feiern, einen Schmiedmensch von einem andern Hammer leihen, so ist der andere Hammermeister verpflichtet, solchen herzuleihen und der betreffende Arbeiter zu folgen bei Strafe von 3 Schilling Pfennig die Woche. §. CXXV bestimmt, daſs jährlich zu Weihnachten und Pfingsten eine Kommission des Rates der Städte Amberg und Sulzbach von sechs Mitgliedern, drei aus jeder Stadt, zusammentreten soll, um des „Handwercks Notturft“ zu beraten und das Wichtige dem Rat vorzu-

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 678. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/698>, abgerufen am 22.11.2024.