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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Bayern.

§. LXXII. Man soll den Blechhämmern kein Erz verkaufen weder
von den Erzbergen, noch den "Schütten", noch den Hütten.

§. LXXIII. Man darf den Blechschmieden keinen ungezeichneten Deuhel
verkaufen.

§. LXXIV. Dem Blechhammermeister, der die Ordnung nicht beschwört,
soll kein Eisen geliefert werden.

§. LXXV. Die Blechwerke, die Dünnblech ("dünss Plechwerck")
schmieden, dürfen dasselbe nicht schwerer schmieden, denn "dritthalb Schock
von einem Amberger Centner.

§. LXXVI. "Wellicher aber Bodeneysen (grobes Blech -- Pfannen-
blech) schmiden wollt, der soll das schmiden, das ein Schock Eysens einen
Amberger Centner vnd sechs Pfund wög für ein Werung und nit mehr ...
vnd auch alle Tag, so er arbait, nicht mer dünss Plechwercks schmiden oder
schmiden lassen, dann zehen Zangen, vnnd in jegliche Zange nicht mehr
eingleichen, dann zwainzig Sturz, vnd darüber nichts, ausgenommen, ob
einer einen gevallen oder lochoraten Sturz oder zween ungeuerlich aussen
anlegte, dass mag er an Schaden wohl thun."

§. LXXVII. "Und wellicher Bodeneysen schmidt oder schmiden lesst,
der soll auch nicht mehr dann zehen Zangen auf das maist einen Tag
schmiden oder schmiden lassen, vnd in ein Zang zwellif Sturz eingleichen."
Das dünne Blechwerk "soll in ein Mass von der Leng und Praitt" geschmiedet
werden.

§. LXXVIII. Es ist die Pflicht der "Pfendter" zu Sulzbach und Am-
berg, dafür zu sorgen, dass "sollich Schwerung, Leng, Prait vnd Zahl des
Plechwercks" eingehalten wird. Jede Überschreitung muss angezeigt werden.

§. LXXIX. Erklärt der Blechschmied auf seinen Eid, dass dies ohne
sein Wissen und Willen geschehen, so soll dies gelten. Auch ist eine
gewisse Gewichtsüberschreitung gestattet.

§. LXXX. Jeder Blechschmied muss ein eisernes Mass für die ordnungs-
mässige Länge und Breite der Bleche führen.

§. LXXXI. Die Blechschmiede sollen beim Verkauf ihres Blechs den
Käufer stets verpflichten, die Abschnitte ("das Abschnitech") wieder an ihn
zurückzuliefern.

§. LXXXII. Es darf in der Aynung kein neuer Blechhammer erbaut,
noch ein Schynnhammer in einen Blechhammer umgewandelt werden.

§. LXXXIII. Noch darf einer seinen Blechhammer verlassen, noch
verlehnen, es sei denn, dass der Betreffende die Ordnung beschwört und hält.

§. LXXXIV. Alten Blechhämmern, die danieder liegen und wieder
in Betrieb gesetzt werden sollen, darf kein Deuhel verabfolgt werden, ehe
der Schmied der Aynung beigetreten ist.

§. LXXXVII. Kein Blechschmied soll einen Schynnschmied dingen
und umgekehrt.

Es folgen dann (§. LXXXIX bis CXII) Bestimmungen über die
Löhne etc.

Wer Grobblech schmiedet, soll mit drei Knechten nicht über
3 Centner, mit vier Knechten nicht über 4 Centner schmieden. Dem

Bayern.

§. LXXII. Man soll den Blechhämmern kein Erz verkaufen weder
von den Erzbergen, noch den „Schütten“, noch den Hütten.

§. LXXIII. Man darf den Blechschmieden keinen ungezeichneten Deuhel
verkaufen.

§. LXXIV. Dem Blechhammermeister, der die Ordnung nicht beschwört,
soll kein Eisen geliefert werden.

§. LXXV. Die Blechwerke, die Dünnblech („dünſs Plechwerck“)
schmieden, dürfen dasselbe nicht schwerer schmieden, denn „dritthalb Schock
von einem Amberger Centner.

§. LXXVI. „Wellicher aber Bodeneysen (grobes Blech — Pfannen-
blech) schmiden wollt, der soll das schmiden, das ein Schock Eysens einen
Amberger Centner vnd sechs Pfund wög für ein Werung und nit mehr …
vnd auch alle Tag, so er arbait, nicht mer dünſs Plechwercks schmiden oder
schmiden lassen, dann zehen Zangen, vnnd in jegliche Zange nicht mehr
eingleichen, dann zwainzig Sturz, vnd darüber nichts, ausgenommen, ob
einer einen gevallen oder lochoraten Sturz oder zween ungeuerlich auſsen
anlegte, daſs mag er an Schaden wohl thun.“

§. LXXVII. „Und wellicher Bodeneysen schmidt oder schmiden leſst,
der soll auch nicht mehr dann zehen Zangen auf das maist einen Tag
schmiden oder schmiden lassen, vnd in ein Zang zwellif Sturz eingleichen.“
Das dünne Blechwerk „soll in ein Maſs von der Leng und Praitt“ geschmiedet
werden.

§. LXXVIII. Es ist die Pflicht der „Pfendter“ zu Sulzbach und Am-
berg, dafür zu sorgen, daſs „sollich Schwerung, Leng, Prait vnd Zahl des
Plechwercks“ eingehalten wird. Jede Überschreitung muſs angezeigt werden.

§. LXXIX. Erklärt der Blechschmied auf seinen Eid, daſs dies ohne
sein Wissen und Willen geschehen, so soll dies gelten. Auch ist eine
gewisse Gewichtsüberschreitung gestattet.

§. LXXX. Jeder Blechschmied muſs ein eisernes Maſs für die ordnungs-
mäſsige Länge und Breite der Bleche führen.

§. LXXXI. Die Blechschmiede sollen beim Verkauf ihres Blechs den
Käufer stets verpflichten, die Abschnitte („das Abschnitech“) wieder an ihn
zurückzuliefern.

§. LXXXII. Es darf in der Aynung kein neuer Blechhammer erbaut,
noch ein Schynnhammer in einen Blechhammer umgewandelt werden.

§. LXXXIII. Noch darf einer seinen Blechhammer verlassen, noch
verlehnen, es sei denn, daſs der Betreffende die Ordnung beschwört und hält.

§. LXXXIV. Alten Blechhämmern, die danieder liegen und wieder
in Betrieb gesetzt werden sollen, darf kein Deuhel verabfolgt werden, ehe
der Schmied der Aynung beigetreten ist.

§. LXXXVII. Kein Blechschmied soll einen Schynnschmied dingen
und umgekehrt.

Es folgen dann (§. LXXXIX bis CXII) Bestimmungen über die
Löhne etc.

Wer Grobblech schmiedet, soll mit drei Knechten nicht über
3 Centner, mit vier Knechten nicht über 4 Centner schmieden. Dem

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[677/0697] Bayern. §. LXXII. Man soll den Blechhämmern kein Erz verkaufen weder von den Erzbergen, noch den „Schütten“, noch den Hütten. §. LXXIII. Man darf den Blechschmieden keinen ungezeichneten Deuhel verkaufen. §. LXXIV. Dem Blechhammermeister, der die Ordnung nicht beschwört, soll kein Eisen geliefert werden. §. LXXV. Die Blechwerke, die Dünnblech („dünſs Plechwerck“) schmieden, dürfen dasselbe nicht schwerer schmieden, denn „dritthalb Schock von einem Amberger Centner. §. LXXVI. „Wellicher aber Bodeneysen (grobes Blech — Pfannen- blech) schmiden wollt, der soll das schmiden, das ein Schock Eysens einen Amberger Centner vnd sechs Pfund wög für ein Werung und nit mehr … vnd auch alle Tag, so er arbait, nicht mer dünſs Plechwercks schmiden oder schmiden lassen, dann zehen Zangen, vnnd in jegliche Zange nicht mehr eingleichen, dann zwainzig Sturz, vnd darüber nichts, ausgenommen, ob einer einen gevallen oder lochoraten Sturz oder zween ungeuerlich auſsen anlegte, daſs mag er an Schaden wohl thun.“ §. LXXVII. „Und wellicher Bodeneysen schmidt oder schmiden leſst, der soll auch nicht mehr dann zehen Zangen auf das maist einen Tag schmiden oder schmiden lassen, vnd in ein Zang zwellif Sturz eingleichen.“ Das dünne Blechwerk „soll in ein Maſs von der Leng und Praitt“ geschmiedet werden. §. LXXVIII. Es ist die Pflicht der „Pfendter“ zu Sulzbach und Am- berg, dafür zu sorgen, daſs „sollich Schwerung, Leng, Prait vnd Zahl des Plechwercks“ eingehalten wird. Jede Überschreitung muſs angezeigt werden. §. LXXIX. Erklärt der Blechschmied auf seinen Eid, daſs dies ohne sein Wissen und Willen geschehen, so soll dies gelten. Auch ist eine gewisse Gewichtsüberschreitung gestattet. §. LXXX. Jeder Blechschmied muſs ein eisernes Maſs für die ordnungs- mäſsige Länge und Breite der Bleche führen. §. LXXXI. Die Blechschmiede sollen beim Verkauf ihres Blechs den Käufer stets verpflichten, die Abschnitte („das Abschnitech“) wieder an ihn zurückzuliefern. §. LXXXII. Es darf in der Aynung kein neuer Blechhammer erbaut, noch ein Schynnhammer in einen Blechhammer umgewandelt werden. §. LXXXIII. Noch darf einer seinen Blechhammer verlassen, noch verlehnen, es sei denn, daſs der Betreffende die Ordnung beschwört und hält. §. LXXXIV. Alten Blechhämmern, die danieder liegen und wieder in Betrieb gesetzt werden sollen, darf kein Deuhel verabfolgt werden, ehe der Schmied der Aynung beigetreten ist. §. LXXXVII. Kein Blechschmied soll einen Schynnschmied dingen und umgekehrt. Es folgen dann (§. LXXXIX bis CXII) Bestimmungen über die Löhne etc. Wer Grobblech schmiedet, soll mit drei Knechten nicht über 3 Centner, mit vier Knechten nicht über 4 Centner schmieden. Dem

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 677. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/697>, abgerufen am 22.11.2024.