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Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895.

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Kärnten.

Dass jeder Erzbischof zu Salzburg eine taugliche, bergwerks-
verständige Person als Bergrichter nebst zwei Geschworenen mit der
Verbindlichkeit des Amtssitzes in Hüttenberg aufnehmen möge, doch
die Beeidigung derselben sowie Beauftragung, dass sie nach der Berg-
ordnung getreulich leben und handeln, solle in Gegenwart des Landes-
hauptmanns oder Landesverwesers von Kärnten vorgenommen werden.

Eine Bergordnung solle im Beisein des Vizedoms zu Friesach
verfasst werden.

Die Verwaltung der Wälder im Burgfried und Landgericht zu
Althofen und Hüttenberg obliegt wie von alters her dem Vizedom
oder über Auftrag desselben dem Bergrichter zu Hüttenberg.

Die landesfürstlichen Waldungen, welche bisher zu dem Bergwerks-
betriebe von Hüttenberg gebraucht wurden, können auch für die
Zukunft hierfür verwendet werden.

Appellationen über berggerichtliche Erledigungen gehen in zweiter
Instanz an das salzburgische Vizedom-Amt Friesach, in dritter und
letzter Instanz aber an die von dem jeweiligen Landesfürsten ein-
gesetzte Regierung 1).

Danach hatte sich Ferdinand als Landesfürst die oberste Ent-
scheidung angeeignet. Von noch unmittelbarerer Wichtigkeit war die
Frage, wem die Mautgebühren zustanden. Darüber gab es eine voll-
ständige "Eisenfehde", die zunächst ihren Ausdruck hauptsächlich
darin fand, welche Strassen für den Eisenhandel festgehalten werden
sollten. Kaiser Friedrich hatte bereits am 30. Oktbr. 1458 mit Erz-
bischof Sigmund I. ein Übereinkommen getroffen, nach welchem das
Hüttenberger und Mosinzer Eisen auf der gewöhnlichen Strasse nach
Althofen, aber nicht über die Alpen nach Steiermark verführt und
der Althofensche Eisenhandel von den St. Veitern nicht beeinträchtigt
werden sollte.

Diese Vereinbarung lautet:

"Item so sol das Eysen das von Salzburg, so zu Hüttenberg, in
der Lelien und in der Mossnitz gemacht würdet, da bleiben und sol
das von Althoven, auch das von Friesach zu ewigen Zeiten unge-
hindert und ungeirrt seinen Gang haben die gewendliche Strassen, so
es von Alter her gehabt und sol nicht zuruk über die Alben aufgeen,
als gen Obdach, doch uns und unsern Erben Meut und Auflag, so
sich davon gebüre, vorbehalten ungeverlich. Es mügen auch die von
Friesach und Altenhofen selbst gesten und vertreiben nach iren Not-

1) Siehe Münichsdorfer, a. a. O., Anhang Nr. IV.
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Kärnten.

Daſs jeder Erzbischof zu Salzburg eine taugliche, bergwerks-
verständige Person als Bergrichter nebst zwei Geschworenen mit der
Verbindlichkeit des Amtssitzes in Hüttenberg aufnehmen möge, doch
die Beeidigung derselben sowie Beauftragung, daſs sie nach der Berg-
ordnung getreulich leben und handeln, solle in Gegenwart des Landes-
hauptmanns oder Landesverwesers von Kärnten vorgenommen werden.

Eine Bergordnung solle im Beisein des Vizedoms zu Friesach
verfaſst werden.

Die Verwaltung der Wälder im Burgfried und Landgericht zu
Althofen und Hüttenberg obliegt wie von alters her dem Vizedom
oder über Auftrag desſelben dem Bergrichter zu Hüttenberg.

Die landesfürstlichen Waldungen, welche bisher zu dem Bergwerks-
betriebe von Hüttenberg gebraucht wurden, können auch für die
Zukunft hierfür verwendet werden.

Appellationen über berggerichtliche Erledigungen gehen in zweiter
Instanz an das salzburgische Vizedom-Amt Friesach, in dritter und
letzter Instanz aber an die von dem jeweiligen Landesfürsten ein-
gesetzte Regierung 1).

Danach hatte sich Ferdinand als Landesfürst die oberste Ent-
scheidung angeeignet. Von noch unmittelbarerer Wichtigkeit war die
Frage, wem die Mautgebühren zustanden. Darüber gab es eine voll-
ständige „Eisenfehde“, die zunächst ihren Ausdruck hauptsächlich
darin fand, welche Straſsen für den Eisenhandel festgehalten werden
sollten. Kaiser Friedrich hatte bereits am 30. Oktbr. 1458 mit Erz-
bischof Sigmund I. ein Übereinkommen getroffen, nach welchem das
Hüttenberger und Mosinzer Eisen auf der gewöhnlichen Straſse nach
Althofen, aber nicht über die Alpen nach Steiermark verführt und
der Althofensche Eisenhandel von den St. Veitern nicht beeinträchtigt
werden sollte.

Diese Vereinbarung lautet:

„Item so sol das Eysen das von Salzburg, so zu Hüttenberg, in
der Lelien und in der Moſsnitz gemacht würdet, da bleiben und sol
das von Althoven, auch das von Friesach zu ewigen Zeiten unge-
hindert und ungeirrt seinen Gang haben die gewendliche Straſsen, so
es von Alter her gehabt und sol nicht zuruk über die Alben aufgeen,
als gen Obdach, doch uns und unsern Erben Meut und Auflag, so
sich davon gebüre, vorbehalten ungeverlich. Es mügen auch die von
Friesach und Altenhofen selbst gesten und vertreiben nach iren Not-

1) Siehe Münichsdorfer, a. a. O., Anhang Nr. IV.
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[643/0663] Kärnten. Daſs jeder Erzbischof zu Salzburg eine taugliche, bergwerks- verständige Person als Bergrichter nebst zwei Geschworenen mit der Verbindlichkeit des Amtssitzes in Hüttenberg aufnehmen möge, doch die Beeidigung derselben sowie Beauftragung, daſs sie nach der Berg- ordnung getreulich leben und handeln, solle in Gegenwart des Landes- hauptmanns oder Landesverwesers von Kärnten vorgenommen werden. Eine Bergordnung solle im Beisein des Vizedoms zu Friesach verfaſst werden. Die Verwaltung der Wälder im Burgfried und Landgericht zu Althofen und Hüttenberg obliegt wie von alters her dem Vizedom oder über Auftrag desſelben dem Bergrichter zu Hüttenberg. Die landesfürstlichen Waldungen, welche bisher zu dem Bergwerks- betriebe von Hüttenberg gebraucht wurden, können auch für die Zukunft hierfür verwendet werden. Appellationen über berggerichtliche Erledigungen gehen in zweiter Instanz an das salzburgische Vizedom-Amt Friesach, in dritter und letzter Instanz aber an die von dem jeweiligen Landesfürsten ein- gesetzte Regierung 1). Danach hatte sich Ferdinand als Landesfürst die oberste Ent- scheidung angeeignet. Von noch unmittelbarerer Wichtigkeit war die Frage, wem die Mautgebühren zustanden. Darüber gab es eine voll- ständige „Eisenfehde“, die zunächst ihren Ausdruck hauptsächlich darin fand, welche Straſsen für den Eisenhandel festgehalten werden sollten. Kaiser Friedrich hatte bereits am 30. Oktbr. 1458 mit Erz- bischof Sigmund I. ein Übereinkommen getroffen, nach welchem das Hüttenberger und Mosinzer Eisen auf der gewöhnlichen Straſse nach Althofen, aber nicht über die Alpen nach Steiermark verführt und der Althofensche Eisenhandel von den St. Veitern nicht beeinträchtigt werden sollte. Diese Vereinbarung lautet: „Item so sol das Eysen das von Salzburg, so zu Hüttenberg, in der Lelien und in der Moſsnitz gemacht würdet, da bleiben und sol das von Althoven, auch das von Friesach zu ewigen Zeiten unge- hindert und ungeirrt seinen Gang haben die gewendliche Straſsen, so es von Alter her gehabt und sol nicht zuruk über die Alben aufgeen, als gen Obdach, doch uns und unsern Erben Meut und Auflag, so sich davon gebüre, vorbehalten ungeverlich. Es mügen auch die von Friesach und Altenhofen selbst gesten und vertreiben nach iren Not- 1) Siehe Münichsdorfer, a. a. O., Anhang Nr. IV. 41*

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Zitationshilfe: Beck, Ludwig: Die Geschichte des Eisens. Bd. 2: Das XVI. und XVII. Jahrhundert. Braunschweig, 1895, S. 643. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/beck_eisen02_1895/663>, abgerufen am 18.05.2024.